Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Totschlagsurteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 799/84
Datum
29.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das Urteil des Landgerichts Bamberg, das den Angeklagten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte und zur Bewährung aussetzte. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen belegen eine durch eine schwere Beleidigung ausgelöste Zornesreaktion (erste Alternative des § 213 StGB) und keine Mitschuld des Angeklagten an der Situation. Alkohol minderte das Hemmungsvermögen, führte jedoch nicht zu einem Verbotsirrtum. Strafausspruch und Bewährung bleiben innerhalb des Beurteilungsspielraums.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch eine schwere persönliche Beleidigung ausgelöste unmittelbare Zornesreaktion kann die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB erfüllen und damit strafmildernd berücksichtigt werden.

2

Alkoholbedingte Beeinträchtigung kann das Hemmungsvermögen erheblich mindern und ist bei Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen; sie begründet indessen nicht ohne Weiteres einen Verbotsirrtum.

3

Kommt das Tatopfer als treibender, aggressiver Teil der Auseinandersetzung in Betracht und hat sich der Täter bis zur provozierenden Äußerung auf Abwehr beschränkt, kann dem Täter keine Mitschuld an der Herbeiführung der Tatsituation zugerechnet werden.

4

Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist eine vom Tatrichter zu treffende wertende Gesamtentscheidung; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn das Urteil außerhalb des zulässigen Beurteilungsspielraums oder mit Rechtsfehlern belastet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 10. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ Wolfgang aus ████, dort geboren am 1954, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Gränderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C. aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10. August 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Bamberg hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Totschlags ist rechtlich bedenkenfrei; die Revision erhebt insoweit auch keine besonderen Einwendungen. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden (erste Alternative des § 213 StGB), ist nicht zu beanstanden. Die tatauslösende Äußerung des Tatopfers H. „Was willst denn Du mit Deiner Nutte (oder Hure), die Du geheiratet hast!“ ist unter Berücksichtigung des Lebenskreises der Beteiligten und der gegebenen Situation objektiv als erhebliche Kränkung zu werten. Zu dieser Äußerung hat der Angeklagte keinen Anlass gegeben. Eine Gesamtbetrachtung des beiderseitigen Verhaltens während des „einige Minuten“ dauernden Streits ergibt, dass ihn an der Herbeiführung der Tatsituation keine Mitschuld trifft. Dies hat das Landgericht zutreffend dargelegt (UA S. 34/35). Die Feststellungen tragen die abschließende Bewertung, dass der Getötete „stets der treibende und aggressive Teil“ gewesen ist, der die Auseinandersetzung „fortwährend eskalierte“, während sich der Angeklagte (bis zur tatauslösenden Provokation) auf angemessene Abwehr beschränkte (UA S. 14, 34 ff, 40/41). Die Bezeichnung „Asozialer“ ist nach den Feststellungen nur „sinngemäß“ gefallen (UA S. 10); von den Zeugen wird die Wendung in wesentlich abgeschwächter Form wiedergegeben (UA S. 14 ff). Insgesamt kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Reaktionen des Angeklagten auf der Grundlage einer Gemütsverfassung erfolgten, die durch eine starke alkoholische Beeinflussung geprägt war.

2. Soweit in den Urteilsgründen eine mögliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erwähnt wird, ist dies unschädlich. Das Landgericht ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen lässt, von einer alkoholbedingten erheblichen Beeinträchtigung nur des Hemmungsvermögens, nicht aber von der Möglichkeit eines Verbotsirrtums ausgegangen (vgl. UA S. 12, 26/27, 31, 26/27).

3. Schließlich greifen auch die Angriffe der Revision gegen die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht durch. Die Strafkammer hat sich bei der gebotenen Gesamtbewertung von Tat und Täter von einer Reihe von Umständen bestimmen lassen, die ohne Rechtsfehler sämtlich zu Gunsten des Angeklagten in die Waagschale gelegt werden durften. Das Ergebnis dieser Gesamtbewertung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, weil es noch innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraumes liegt. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, gebietet auch

der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) hier keine andere Entscheidung.

HerdegenSchikoraGränderath
MaulFoth
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