Revision führt Aufhebung der Strafaussetzung nach §56 Abs.2 StGB im Untreuefall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 799/75
- Datum
- 20.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach §56 Abs.2 StGB setzt neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat oder der Täterpersönlichkeit voraus.
§56 Abs.2 StGB dient der Berücksichtigung einer an Rechtfertigungs‑ oder Schuldausschließungsgrenze anknüpfenden Konfliktslage oder sonstiger außergewöhnlicher Fallgestaltungen; er ist Ausnahmeregelung, gewöhnliche Milderungsgründe reichen nicht aus.
Der Tatrichter entscheidet über die Strafaussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen; er darf seine Entscheidung jedoch nicht auf Gesichtspunkte stützen, die außerhalb des von §56 Abs.2 StGB gezogenen rechtlichen Rahmens liegen.
Eine Revision der Staatsanwaltschaft kann erfolgreich sein, wenn die Strafaussetzung auf rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen beruht und damit ein rechtlicher Ermessensfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 799/75 URTEIL vom 20. Januar 1976 in der Strafsache gegen den Finanzberater Joachim Se. aus █, geboren am ██ 1917 in ███, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. August 1975 aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die für die Strafaussetzung gegebene Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen. Ob diese gegeben sind, hat der Tatrichter weitgehend nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30. April 1975 – 1 StR 103/75). Die Strafkammer hat jedoch zur Stützung ihrer Entscheidung Gesichtspunkte verwertet, die außerhalb des Rahmens der ihr gebotenen Ermessensbetätigung liegen.
§ 56 Abs. 2 StGB soll insbesondere der Berücksichtigung einer an Rechtsfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichenden Konfliktslage oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGH, Urteil vom 30. April 1975 – 1 StR 103/75). Die Vorschrift stellt eine Ausnahmebestimmung dar (BGHSt 24, 3, 5). Gewöhnliche Strafmilderungsgründe reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 14. November 1970 – 2 StR 48/70).
Diesen Erfordernissen werden die Erwägungen der Strafkammer nicht gerecht. Die Versuchung, in die der Angeklagte geriet, die Vertrauensseligkeit der Geschädigten, das Fehlen einer Überwachung und die Tatsache, dass der Angeklagte für die Geschädigten über einen längeren Zeitraum hin kostenlos tätig war, stellen allgemeine Strafmilderungsgründe dar. Diese Umstände tragen jedoch die Annahme einer Konfliktsituation oder einer außergewöhnlichen Fallgestaltung im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine solche Annahme rechtfertigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pikart | Pfeiffer | Woesner | |||
| Mös1 | Herdegen |