Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterlassung der Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 798/97
Datum
10.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Unterlassung der Sicherungsverwahrung nach einer Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung. Der BGH prüft nach § 66 StGB a.F. (Übergangsrecht) und führt aus, dass die neue Fassung nicht auf vor dem 31.1.1998 begangene Taten anwendbar ist. Die formalen Voraussetzungen (u.a. Mindeststrafmaß der neuen Verurteilung) liegen nicht vor, daher wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auf die zum Tatzeitpunkt und durch Übergangsrecht maßgebliche Fassung des § 66 StGB abzustellen; jüngere Änderungen sind nicht rückwirkungslos anzuwenden.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass die aktuelle Verurteilung selbst ein Mindeststrafmaß von drei Jahren ergibt; eine frühere Verurteilung mit Mindeststrafmaß genügt hierfür nicht allein.

3

Mehrere frühere Verurteilungen können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (§ 66 Abs. 3 a.F.) als eine Verurteilung zusammengefasst werden, soweit das Gesetz dies vorsieht.

4

Fehlen die formalen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung, braucht das Gericht eine weitere Prognose zur Gefährlichkeit des Täters (»Hang«) nicht zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 9. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 798/97 vom 10. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl, [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidigerin des Angeklagten, [REDACTED] als Vertreter der Nebenklägerin, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9. September 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die Revision „zentral“ gegen die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung richte. Die Ausführungen „hierzu“ hielten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nachdem dies näher ausgeführt ist, heißt es abschließend, dass „angesichts der Komplexität des Gesamtzusammenhangs“ die Revision nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde, weshalb insgesamt die Aufhebung des Urteils beantragt werde.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Es mag dahinstehen, ob dem Revisionsvorbringen mit hinreichender Klarheit die jedenfalls nicht näher begründete (vgl. demgegenüber Nr. 156 Abs. 2 RiStBV) Behauptung entnommen werden kann, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs und der Bemessung der Freiheitsstrafe den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler enthält (vgl. demgegenüber BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3), da derartige Fehler nicht ersichtlich sind.

2. Auch die Ablehnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Dabei hatte der Senat seiner Prüfung § 66 StGB a.F. zugrunde zu legen, obwohl bei Verurteilungen (unter anderem) wegen (hier: versuchter) Vergewaltigung gemäß § 66 Abs. 3 StGB n.F. (vgl. Art. 1 Nr. 3, Art. 8 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderer gefährlicher Straftaten vom 14. November 1997, BGBl. I 1997, 2940) die Anforderungen an die formalen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung gesenkt wurden. § 66 Abs. 3 StGB n.F. ist aber auf vor dem 31. Januar 1998 begangene Taten nicht anwendbar (§ 6 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB in der durch Art. 2 des genannten Gesetzes neu geschaffenen Fassung des Art. 1a Abs. 2 EGStGB).

b) Der Angeklagte ist, soweit dies im Rahmen der Prüfung von § 66 StGB von Bedeutung ist, wie folgt vorbestraft:

(1) Am 29. Mai 1990 verurteilte ihn das Landgericht Stuttgart wegen einer am 30. Juni 1989 begangenen Tat (Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf mit Verwandten und Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

(2) Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde er am 24. Juni 1991 wiederum vom Landgericht Stuttgart wegen einer am 3. Juni 1989 begangenen Tat (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen der Tat vom 3. Juni 1989 wurde eine Strafe von drei Jahren verhängt.

Diese Verurteilungen gelten im Rahmen der Prüfung der Anordnung von Sicherungsverwahrung als eine einzige Verurteilung (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. = § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB n.F.).

c) Weitere Verurteilungen, die als zweite Verurteilung i.S.v. § 66 Abs. 1 StGB gewertet werden könnten, liegen – wie die Strafkammer im Einzelnen zutreffend ausführt – nicht vor. Dies bezweifelt auch die Revision nicht; sie hält jedoch entgegen der Auffassung der Strafkammer die formalen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB für gegeben.

d) Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, genügt es nicht, dass der Angeklagte wegen einer der in Frage kommenden Taten früher zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde; wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (BGHSt 33, 398, 399), ist vielmehr erforderlich, dass die (neue) Verurteilung, mit der die Sicherungsverwahrung angeordnet wird, auf mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe lautet. Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung.

3. Da somit schon die formalen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung fehlen, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die hilfsweise von der Strafkammer angestellten Erwägungen, wonach ein Hang i.S.d. § 66 StGB nicht sicher festzustellen sei, rechtlicher Überprüfung standhalten könnten.

SchäferMaulWahl
UlsamerBrünning
Revision gegen Unterlassung der Sicherungsverwahrung verworfen — Themis