Schuldfähigkeit bei Gehirnquetschung: Sachverständigenpflicht, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 798/92
- Datum
- 12.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorangegangenem Gehirntrauma (gedecktes Hirntrauma) gehört die Beurteilung der Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit regelmäßig in die Sachkunde eines gerichtlich bestellten Gutachters; die Sachkunde des Tatrichters reicht insoweit regelmäßig nicht aus.
Der Tatrichter verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er bei Vorliegen eines hirntraumatischen Schadens aus eigener Sachkunde entscheidet, statt ein schuldfähigkeitsmedizinisches Gutachten einzuholen.
Fehlt ein erforderliches schuldfähigkeitsbezogenes Gutachten, führt der Verfahrensmangel zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache, soweit Schuldunfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Bei unter unauffälligen Umständen erwachsenen Vorsatztaten schließt eine frühere Hirnverletzung die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht aus; in Einzelfällen kann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 17. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 798/92 vom 12. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███████████, dort geboren am ████ 1959, wegen Verabredung der Anstiftung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1993 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Jahre 1978 bei einem Autounfall eine Gehirnquetschung erlitten und musste deshalb zwei Monate stationär behandelt werden; seither leidet er häufig an Kopfschmerzen. Die Revision, die ergänzend vorträgt, der Angeklagte sei wegen dieses Unfalls fünf Jahre vom Wehrdienst zurückgestellt worden, sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht es unterlassen habe, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören, vielmehr darüber aus eigener Sachkunde befunden hat. Die Rüge ist begründet.
Das Landgericht hat sich zwar in den Urteilsgründen eingehend mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinandergesetzt und dargelegt, der Angeklagte habe weder in seinem weiteren Lebensweg nach dem Unfall noch in der Hauptverhandlung irgendwelche Auffälligkeiten gezeigt, die auf psychische Beeinträchtigungen hinweisen könnten. Das genügt jedoch bei einer Gehirnquetschung nicht, weil es sich dabei um ein gedecktes Hirntrauma mit Beschädigung des Gehirngewebes handelt. Zwar liegen bei unter unauffälligen Umständen erwachsenen Vorsatztaten auch bei Tätern, die solche Verletzungen erlitten haben, im Allgemeinen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vor; doch kann es auch unter denselben Voraussetzungen Einzelfälle geben, in denen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit auch dann zu erwägen ist, wenn die seelisch-geistigen Auffälligkeiten gering sind (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 140, 143). Aus diesen Gründen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 3). Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; nach den insoweit getroffenen Feststellungen kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war.
Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen Rechtsfehler nicht ergeben. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat wegen § 265 Abs. 1 StPO ab.
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