Revision verworfen: Gewahrsamsbruch an gestohlenem Kupferdraht begründet Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 798/52
- Datum
- 16.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gewahrsam eines Dritten an einer Sache kann gebrochen werden, auch wenn dieser Dritte die Sache unrechtmäßig (z. B. als Dieb) innehatte; die Wegnahme kann somit den Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllen.
Aus den objektiv erkennbaren äußeren Umständen (z. B. versteckte, aufgerollte Drahtrolle) kann das Vorliegen fremden Eigentums und fremden Gewahrsams geschlossen werden.
Im Revisionsverfahren sind bloße Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keine Rechtsfehler aufzeigen, unbeachtlich und begründen keinen Revisionsgrund.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf Rechtsfehler; wertende Entscheidungen des Tatrichters zur Strafhöhe rechtfertigen allein keinen Revisionsausspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 17. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Jakob Sch.█████ aus L.█████, dort geboren am ████ ████, wegen Diebstahls (Sachbezeichnung: Lothar K.█████ u.a.) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hürchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Leitsatz
StGB § 242
Auch der Gewahrsam eines Diebes an der gestohlenen Sache kann in einer den Tatbestand des Diebstahls erfüllenden Weise gebrochen werden.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 273, 278; 70, 7, 93; LZ 1918 Sp. 52 Nr. 20; DStrZ 1920 Sp. 183; DRZ 1924 Sp. 393; DR 1940, 105 Nr. 4).
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 17. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat die Entscheidung angefochten und rügt die Verletzung des Verfahrens- sowie des sachlichen Rechts.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Sie ist, soweit die Verletzung des Verfahrensrechts geltend gemacht wird, mangels der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Die Strafkammer hat nicht, wie der Beschwerdeführer irrtümlich meint, die Entnahme von Drahtstücken aus Bombentrichtern zum Gegenstand der Verurteilung gemacht. Sie hat den Beschwerdeführer vielmehr nur insoweit des Diebstahls schuldig erkannt, als er entsprechend seiner eigenen Einlassung eine Rolle Kupferdraht aus einem Versteck im Wald weggenommen und nach Hause verbracht hat.
Aus der Tatsache, dass der Kupferdraht aufgerollt war und in einem Gebüsch versteckt lag, hat das Landgericht gefolgert, dass der Draht nicht herrenlos oder ohne Besitzer war, sondern einem Dritten zu Eigentum gehörte und sich auch in Gewahrsam eines Dritten, möglicherweise eines Diebes, befand. Diese den äußeren Tatbestand des Diebstahls betreffende Feststellung, die in der Hauptsache allerdings den Urteilsausführungen zur inneren Tatseite entnommen werden muss, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dass auch der Gewahrsam eines Diebes an der gestohlenen Sache in einer den Tatbestand des Diebstahls erfüllenden Weise gebrochen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 273, 278; 70, 7, 93; LZ 1918 Sp. 52 Nr. 20; DStrZ 1920 Sp. 183; DRZ 1924 Sp. 393; DR 1940, 105 Nr. 4), an der der Senat festhält. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Annahme, dass der Angeklagte bei der Wegnahme des Drahtes sich des fremden Eigentums und des fremden Gewahrsams bewusst gewesen ist und mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat. Was der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Mantel Peetz Dr. [REDACTED] Dr. Hürchner Schalscha Dr. [REDACTED]
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