Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Minder schwerer Fall beim Heroinhandel trotz Waffenmitführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 797/96
Datum
04.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin und unerlaubtem Waffenbesitz. Streitfrage war, ob ein minder schwerer Fall nach §§ 30a Abs. 3, 29a Abs. 2 BtMG vorliegt. Das Landgericht hatte dies bejaht wegen fehlender Hauptverantwortung, polizeilichem Überwachungscharakter des Geschäfts und Geständnis. Die tatrichterliche Gesamtwürdigung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 30a Abs. 3, 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen.

2

Für die Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

3

Die Annahme eines minder schweren Falls kann gerechtfertigt sein, wenn der Beschuldigte nicht Initiator oder Hauptnutznießer der Tat war, das Geschäft von vornherein polizeilich überwacht wurde und der Angeklagte in wesentlichen Punkten geständig ist.

4

Erschwerungsgründe wie große Handelsmenge und Mitführung einer scharfen Waffe können zwar für eine schwere Tat sprechen, schließen die Anwendung des minder schweren Falles jedoch nicht aus, wenn entgegenstehende Umstände überwiegen.

5

Die Abwägung von Milderungs- und Erschwerungsgründen durch den Tatrichter ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar; eine vom Tatrichter vertretbare Gesamtwürdigung ist zu respektieren.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 797/96 vom 4. März 1997

in der Strafsache gegen ██ ██ Rifat aus ███████, geboren am █████ in ██ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Waffen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██████, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ █████ als Verteidigerin, Justizamtsinspektor ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom [REDACTED] Juli 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Tat als solche wegen der großen Handelsmenge der besonders gefährlichen Droge Heroin und der Tatbegehung unter Mitführung einer ersichtlich dem kriminellen Milieu entstammenden scharfen Waffe als schwer eingestuft. Ausschlaggebend dafür, dennoch einen minder schweren Fall im Sinne der § 30a Abs. 3, § 29a Abs. 2 BtMG für gegeben zu erachten, war, dass der Angeklagte nicht der eigentliche Initiator, Drahtzieher und Hauptnutznießer des Geschäfts war, dass es sich, soweit er beteiligt war, um ein von Anfang an polizeilich überwachtes und kontrolliertes Scheingeschäft gehandelt hat und dass er in allen wesentlichen Punkten geständig war, insbesondere auch Angaben zur Person und zum Verhalten des Hintermannes gemacht hat.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerhafte 1).

Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGH NStZ 1982, 26).

In diesem Sinne sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Erwägung, der Angeklagte sei nicht der eigentliche Drahtzieher und Initiator des Drogengeschäfts gewesen, entspricht den Feststellungen; dass er in der Folge selbstständig tätig wurde, steht dazu nicht im Widerspruch, ist aber vom Landgericht auch nicht übersehen worden. Ebenso findet die Annahme in den Feststellungen ihre Stütze, das Geschäft sei von vornherein von der Polizei überwacht worden; dass der Angeklagte ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts von der Polizei in die Sache verwickelt worden wäre, hat das Landgericht nicht angenommen. Schließlich durfte im angeführten Zusammenhang das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt werden.

Insgesamt hat der Tatrichter gesehen, dass es sich um einen „absoluten Grenzfall“ handelt; bei der konkreten Strafzumessung und der Bestimmung der Strafhöhe ist das entsprechend berücksichtigt worden (UA S. 39). Die Entscheidung ist daher zu respektieren, auch wenn hier eine andere Beurteilung vertretbar gewesen wäre (BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465).

SchäferMaulWahl
UlsamerBrünning
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