Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Betrugsverurteilung verworfen – Beweiswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 797/77
Datum
25.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legen gegen Verurteilungen wegen Betrugs Revision ein. Streitpunkte betrafen u.a. das angebliche Einschlafen einer Schöffin, die Verwertung polizeilicher Aussagen, zurückgewiesene Beweisanträge und die Schadensberechnung. Der BGH verwirft die Revisionen: Die behaupteten Verfahrensfehler sind nicht bewiesen oder unspezifisch, die Beweiswürdigung und Strafzumessung sind nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 338 Nr. 1 StPO erfordert den Nachweis, dass eine Schöffin tatsächlich geschlafen hat oder dadurch entscheidungserheblich nicht am Verfahren teilnahm; bloße Anscheinsbeobachtungen Dritter genügen nicht.

2

Eine polizeiliche Niederschrift ist ohne Verlesung nur insoweit verwertbar, als der Zeuge die ihm vorgehaltene Äußerung bestätigt; die Nennung einer Niederschrift zur Begründung der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen ist zulässig, sofern ihr Inhalt nicht als Grundlage des Schuldnachweises dient.

3

Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die begehrten Angaben für die Tataufklärung unerheblich sind oder die Beweisbehauptung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht unbestimmt bleibt.

4

Schätzungen des Tatrichters zur Schadenshöhe sind nur bei willkürlicher Feststellung zu beanstanden; zugunsten der Angeklagten angesetzte Mindestmengen und Sicherheitsabschläge begründen keinen Revisionsgrund.

5

Die Annahme von Mittäterschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Beteiligter erst zu einem späteren Zeitpunkt formell Firmenanteile erwirbt; maßgeblich sind die konkreten Beiträge und die gemeinsame Tatausführung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

die Kauffrau Johanna Cc, geborene ████████, geboren am ███ ██ 1926 in ██, aus Oberschlesien,

den Kaufmann Walter Cc, dort geboren am 2. ███████ 1946,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Modl, Pikart, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██████ als Verteidiger der Angeklagten Johanna Cc, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juli 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Ihre Revisionen bleiben ohne Erfolg.

A. Revision der Angeklagten Johanna Cc

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet, die Schöffin ████████████ habe während bestimmter Zeitabschnitte der Hauptverhandlung geschlafen. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist jedoch nicht erwiesen. Die Zuhörer, auf deren Angaben sich die Revision beruft, haben aus dem äußeren Anschein gefolgert, dass die Schöffin zeitweise geschlafen habe. Das stellt sie selbst in Abrede. Auch die Berufsrichter und der Staatsanwalt, denen das Einschlafen hätte auffallen müssen, haben nichts bemerkt. Selbst eine vorübergehende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit wäre nicht geeignet, die Rüge zu begründen (BGHSt 2, 14, 15). Entscheidend ist, dass die Schöffin – wie die Berufsrichter übereinstimmend bestätigen – bei den Zwischenberatungen stets über die Vorgänge in der Hauptverhandlung, insbesondere über den Inhalt der Zeugenaussagen voll orientiert war.

2. Der Verteidiger hatte hilfsweise die Vernehmung des Edgar Buc beantragt. Dieser sollte bekunden, dass von ihm und den anderen Fahrern, insbesondere auch von Sandl, die für die Probenehmer bestimmten Trinkgelder häufig überhaupt nicht oder nicht in voller Höhe an diese weitergegeben, sondern von den Fahrern selbst einbehalten, gleichwohl aber mit der Firma Cc abgerechnet worden seien.

Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil abgelehnt (UA S. 44, 45). Sie hat als wahr unterstellt, dass einige LKW-Fahrer manchmal die 50,- DM überhaupt nicht an die Probenehmer weitergegeben hatten; es lasse sich aber daraus nicht ableiten, dass in solchen Einzelfällen keine „Umschreibungen“ erfolgt waren; denn bei laufender Zahlung der erhöhten Trinkgelder müsse es für die Probenehmer keinen Grund zur Ablehnung einer bereits in Aussicht gestellten Manipulation gegeben sein, wenn die 50,- DM ausnahmsweise einmal ausblieben.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Wahrunterstellung ihrem Wortlaut nach der Beweisbehauptung nicht voll zu entsprechen scheint (einerseits „häufig“, andererseits „manchmal“ und „ausnahmsweise“). Indessen ist die Beweisbehauptung selbst zahlenmäßig unbestimmt: Die Vorgänge sollen sich „häufig“ und in der Weise abgespielt haben, dass die Fahrer das Trinkgeld nicht oder nicht in voller Höhe abgeliefert hätten. Andererseits führt das Urteil aus (UA S. 45), die Angeklagten behaupteten selbst nicht, dass die mit der Firma verrechneten höheren Trinkgelder etwa ganz überwiegend oder gar ausnahmslos nicht an die Probenehmer weitergegeben worden seien; sie räumen überdies ein, Sonderzuwendungen in Briefumschlägen an den Probenehmer Bo gemacht zu haben (UA S. 45). Nimmt man hinzu, dass nach den Feststellungen die Möglichkeit einer betrügerischen „Umschreibung“ vorher angekündigt werden musste (UA S. 43), so werden angesichts des eingespielten Verfahrens die Feststellungen auch dann nicht in Frage gestellt, wenn entsprechend der Beweisbehauptung häufig Unterschlagungen der Trinkgelder durch die Fahrer stattfanden.

Auch die Revision geht davon aus, dass der von ihr behauptete Rechtsfehler nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch betrifft. Auch insoweit können sich etwaige Ungenauigkeiten nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. Die Angeklagte hat selbst einen Gesamtschaden der Firma Po von 200.000,- DM eingeräumt (UA S. 28); das Urteil nimmt einen solchen von 260.000,- DM an (UA S. 23). Zieht man in Betracht, dass die Strafkammer weitgehend auf Schätzungen angewiesen war und hierbei große Abstriche zugunsten der Angeklagten machte (UA S. 46 ff), so lässt sich ausschließen, dass der Strafausspruch berührt worden ist.

3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ablehnung des Hilfsantrages auf Vernehmung des Zeugen ████████, soweit er über die Ausstellung überhöhter Tankbelege Bekundungen machen sollte. Das Landgericht durfte diesen Antrag als bedeutungslos ablehnen (UA S. 45, 46).

4. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe unter Verletzung des § 261 StPO einen Teil der polizeilichen Aussage des Zeugen ███████ im Urteil verwertet, obwohl das Protokoll hierüber nicht verlesen worden sei. Es trifft zu, dass eine solche Niederschrift nicht verlesen, sondern nur dem Zeugen vorgehalten worden ist, und dass dieser – wie das Urteil ausweist (UA S. 56) – nicht bestätigt hat, er habe damals belastende Erklärungen abgegeben; vielmehr hat er erklärt, er könne sich an derartige Aussagen nicht erinnern, er wisse nicht, wie so etwas in das Protokoll gekommen sei.

Die Revision geht zutreffend davon aus, dass nur die Äußerung des Zeugen auf den Vorhalt verwertbar ist (BGHSt 14, 310, 312). Es ist jedoch nicht erwiesen, dass die Strafkammer den – nicht verlesenen – Inhalt der polizeilichen Aussage teilweise verwertet hat. Sie führt lediglich in Klammern und Anführungszeichen an, was sie dem Zeugen vorgehalten hat; den Schuldnachweis stützt der Tatrichter auf die Bekundungen der Zeugen Sc und Spc, die er für glaubwürdig hält (UA S. 51 ff). Dem stellt das Landgericht die entlastenden Aussagen der Zeugen To, Bo und Buc gegenüber (UA S. 54 ff), die es als unglaubhaft ansieht. Im Rahmen der dahingehenden Beweiswürdigung führt das Urteil an, ████ könne nicht erklären, warum er die ihm auferlegte Geldbuße von 800,- DM bezahlt und sich gegenüber der fristlosen Entlassung nicht zur Wehr gesetzt habe (UA S. 56). In diesem Zusammenhang wird auch der Vorhalt der polizeilichen Aussage erwähnt und dazu festgestellt, ███████ habe eingeräumt, dass er jede Seite der polizeilichen Niederschrift abgezeichnet und das gesamte Protokoll unterschrieben habe. Diese Darlegungen (einschließlich der Erwähnung der polizeilichen Niederschrift) dienten ersichtlich dazu, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen zu belegen; einer Verlesung des polizeilichen Protokolls bedurfte es hierzu nicht. Es tritt nichts dafür hervor, dass die Strafkammer den Inhalt der polizeilichen Aussage zum Schuldnachweis verwertet hat.

II. Sachbeschwerde

1. Die Revision wendet sich in Einzelausführungen gegen die Berechnung der Sandbeimengungen und der „umgeschriebenen“ Batterieschrottlieferungen. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass der Tatrichter weitgehend auf Schätzungen angewiesen war, dass er hierbei die denkbar niedrigste Mindestmenge zugrunde gelegt und bei den Umschreibungen einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen hat. Die von der Revision behaupteten Rechenfehler liegen nicht vor. Die Rügen greifen deshalb nicht durch.

2. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision vermisst hier die Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angeklagte durch Zahlung von 350.000,- DM eine den festgestellten Schaden von 260.000,- DM weit übersteigende Wiedergutmachung geleistet hat (UA S. 23). Die Rüge ist unbegründet.

Das Landgericht hat die volle Wiedergutmachung strafmildernd berücksichtigt (UA S. 62). Daraus, dass der Tatrichter die Überzahlung bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann nicht geschlossen werden, dass er sie übersehen hat. Im Übrigen hat die Strafkammer nach dem Zweifelsgrundsatz eine für die Angeklagte möglichst günstige Schadensberechnung vorgenommen; das schließt nicht aus, dass die zivilrechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz von den Beteiligten höher angesetzt wurde.

B. Revision des Angeklagten Walter Cc

I. Verfahrensrügen

1. Auch dieser Beschwerdeführer macht den Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend. Die Rüge kann aus den oben (Abschnitt A I 1) angeführten Erwägungen keinen Erfolg haben.

2. Die Revision behauptet, der Akteninhalt sei verfahrenswidrig im Urteil verwertet worden, weil sich aus der Sitzungsniederschrift nicht ergebe, dass Geschäftsunterlagen und andere Urkunden verlesen worden seien.

Die Rüge ist unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben ist, um welche einzelnen Urkunden es sich gehandelt haben soll. Im Übrigen konnten Geschäftsunterlagen auch durch bestätigten Vorhalt in den Prozess eingeführt werden.

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme der Mittäterschaft. Die ausführliche Begründung des Urteils (UA S. 59) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Angeklagte erst „mindestens seit 1974“ zu 40 % an der Firma beteiligt ist, nachdem er schon vorher als Kommanditist aufgenommen worden war (UA S. 3), steht der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen.

MayrModlZipfel
LoesdauPikart
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