Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Kuppelei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 797/51
- Datum
- 18.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verteidigungszeuge zur Hauptverhandlung gestellt, kann das Gericht seinen Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO ablehnen; die Ablehnung muss jedoch ersichtlich darlegen, warum die Beweistatsache für die Entscheidung unerheblich ist, damit die Verteidigung ihre weitere Verteidigung ausrichten kann.
Fehlt in der Sitzungsniederschrift ein förmlicher Beweisantrag, kann die Verteidigung nicht nachträglich geltend machen, ein Antrag sei gestellt worden, wenn ersichtlich ist, dass die Verteidigerin den Antrag erwogen, dann aber unterlassen hat.
Die Revision darf die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht durch formlose Infragestellung ersetzen; rein tatrichterliche Würdigungsentscheidungen werden nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers beanstandet.
Die rechtliche Anwendung der materiellen Vorschriften (§§ 180, 181 StGB) ist nur bei Rechtsirrtum oder fehlerhafter Normauslegung zu rügen; tatsächliche Feststellungen zu Kenntnis des Bestehens eines Verlöbnisses sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie tragfähig begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Eleonore ██, geboren am ██ in █████, wegen schwerer Kuppelei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung weder beantragt worden, die Zeugen ██████ und ██ zu vernehmen, noch ein solcher Antrag abgelehnt worden.
Die Mutter der Angeklagten, Frau ████████, und die Zeugin ██████ waren von der Angeklagten zur Hauptverhandlung gestellt worden. Auf ihren Beweisantrag brauchten sie deshalb nur vernommen zu werden, wenn ihn das Gericht nicht nach § 244 Abs. 3 StPO zulässigerweise ablehnte. Die Begründung, die Beweistatsachen seien für die Entscheidung unerheblich, genügte dem § 244 Abs. 3 StPO nicht. Die Begründung muss erkennen lassen, warum das Gericht die Beweistatsachen für unerheblich hält, damit die Angeklagte ihre weitere Verteidigung danach einrichten kann. Es ist aber ausgeschlossen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht. Die laut Niederschrift unter Beweis gestellten Tatsachen sollten dartun, dass die Angeklagte bei ihrem Verhalten nur von mütterlichen Gefühlen geleitet gewesen sei und das Beste für ihre Tochter gewollt habe. Davon ist aber auch das Landgericht ausgegangen, wie die Strafzumessungsgründe deutlich aussprechen.
Zur Frage, ob die Tochter schöne Nachthemden besaß oder kürzlich geschenkt erhalten habe, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift kein Beweisantrag gestellt worden. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, dass die Verteidigerin einen solchen Antrag erwogen und mit dem Vorsitzenden erörtert, dann aber unterlassen hat. Übrigens kommt es nicht darauf an, ob die Tochter schöne oder weniger schöne Nachthemden besessen und ob der Vorsitzende insoweit eine Wahrunterstellung zugesagt hat. Das Landgericht leitet daraus weder Schlüsse für ihre Glaubwürdigkeit ab, noch legt es diesen Umstand der Angeklagten zur Last. Es stützt sich vielmehr wesentlich auf die von der Angeklagten nicht geleugnete und auch nicht befriedigend erklärte Tatsache der Überlassung eines eigenen Schlafanzugs an die Tochter, bevor diese, wie die Angeklagte es wünschte und förderte, mit Schloß allein blieb. Mit der gegenteiligen Behauptung greift die Revision nur die Beweiswürdigung unzulässigerweise an.
Die §§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind ohne Rechtsirrtum angewandt. Was die Revision zur inneren Tatseite vorbringt, betrifft wiederum nur die Beweiswürdigung. Den Begriff des Verlöbnisses hat das Landgericht nicht verkannt. Nach der festgestellten Sachlage ist die gerichtliche Überzeugung, ein rechtswirksames Verlöbnis zwischen der Tochter und Schloß habe nicht bestanden und die Angeklagte habe das gewusst, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die weitere Frage, ob ein solches Verlöbnis unter den festgestellten Gesamtumständen eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnte, kommt es deshalb nicht an.
Das Rechtsmittel war hiernach zu verwerfen.
| Richter | Dr. Geier | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Dr. Jagusch |