Revisionen in Autostraßenraub: Keppeler verworfen, Schulz aufgehoben wegen Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 79/70
- Datum
- 16.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 316a StGB ist trotz ihrer hohen Strafdrohung eng auszulegen, findet aber Anwendung, wenn die tatsächlichen Tatumstände den Tatbestand erfüllen; die Unkenntnis des Wortlauts der Norm belastet den Täter nicht.
Die Vereidigung eines Dolmetschers im Sinne des § 189 Abs. 1 GVG ist vor der Übertragung vorzunehmen und kann in öffentlicher Sitzung nach Aufruf der Sache unmittelbar vor Beginn der Verhandlung erfolgen.
Die Bedeutungslosigkeit eines Beweismittels darf der Tatrichter nicht allein daraus ableiten, dass ein bereits vernommener Sachverständiger Gegenteiliges bekundet hat; die Beurteilung der Bedeutungslosigkeit hat sich aus den Eigenschaften des Beweismittels selbst zu ergeben (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO).
Bei fehlerhafter Bezeichnung der Strafart im Strafausspruch ist dieser zu berichtigen (Art. 95 Abs. 3 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 5. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den ███████████ ████ aus █, geboren am ████ ███ in █████████ zur ████ ███,
2. den Werber ███████ ███, geboren am ███████ 1948 in ██, Lkr. A,
wegen Autostraßenraubs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ ████ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Schulz,
Justizhauptsekretär ████████
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten Keppeler gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. September 1969 wird verworfen. Jedoch ist er, ebenso wie der Mitangeklagte Schulz, statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Schulz wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beschwerdeführer Keppeler und Schulz (sowie den Angeklagten █████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat) wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs unter Zubilligung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu Zuchthausstrafen verurteilt, und zwar Keppeler zu drei, Schulz zu zwei Jahren. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten Keppeler und Schulz mit der Verfahrens- und Sachrüge.
Die Revision Keppelers bleibt – von einer gesetzlich bedingten Richtigstellung abgesehen – erfolglos; die Revision Schulz’ hat Erfolg.
II. Revision Keppeler:
1. Die Berufung des Verteidigers auf § 338 Nr. 8 StPO geht fehl. Der Angeklagte ist bezüglich der Anwendbarkeit des § 316a StPO gemäß § 265 Abs. 1 StPO belehrt worden (Bl. 159 d. A.; S. 2 der Gegenerklärung). Ferner wurde ihm und seinem Anwalt Gelegenheit zur Verteidigung gegeben. Dies steht zwar nicht ausdrücklich in der Niederschrift, ergibt sich aber aus dem Sinn des Hinweises und dem Zusammenhang des Protokolls. Erklärungen wurden auf den Hinweis nicht abgegeben (a. a. O.). Der Fall RGSt 25, 346 ff. lag besonders. Dort wurde unmittelbar nach der Belehrung das Urteil verkündet. – Im vorliegenden Fall kann von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung keine Rede sein. Ein Aussetzungsantrag nach § 45 Abs. 3 StPO ist nicht gestellt worden.
2. Auch im Übrigen ist das Urteil gegenüber dem Angeklagten Keppeler rechtlich nicht angreifbar. Gegen die Anwendung des § 316a Abs. 1 StGB bestehen keine Bedenken. Die Vorschrift ist zwar angesichts ihrer ungewöhnlich hohen Strafdrohungen eng auszulegen (BGHSt 15, 322, 325; 22, 114 ff.; Urteil vom 28. April 1970, 1 StR 38/70, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies kann jedoch nicht dazu führen, hier die Anwendbarkeit des § 316a Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Angeklagte kannte die Tatumstände (S. 7, 10 UA). Den Wortlaut des § 316a brauchte er nicht zu kennen (BGHSt 2, 60, 61; BGHSt 15, 377, 383). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er nicht auch wegen schweren Raubs verurteilt worden ist.
Jedoch war, worauf auch der Verteidiger hinweist, das Urteil gegen Keppeler im Strafausspruch dahin zu berichtigen, dass er zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG). Eine entsprechende Richtigstellung war gemäß § 357 StPO auch bei Angeboten (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1970, 2 StR 131/70).
III. Revision Schulz:
1. Zur Rüge einer Verletzung des § 189 Abs. 1 GVG: Am ersten Verhandlungstag wurde bei Aufruf des als Zeugen geladenen Türken Hüseyin ██ festgestellt, dass es nicht möglich war, ihn in deutscher Sprache zu vernehmen. ███ wurde wieder entlassen (Bl. 145 d. A.). Am zweiten Verhandlungstag erschien ███ erneut sowie diesmal als Dolmetscher für Türkisch der Kapellmeister Manfred ███, „der vor Beginn der Verhandlung vorschriftsmäßig beeidigt wurde“ (Bl. 152 d. A.).
Die Revision meint, diese Beeidigung habe außer Betracht zu bleiben. Denn sie hätte zu Beginn der Hauptverhandlung geschehen müssen. Diese Rüge ist nicht verständlich. Die Vereidigung eines Dolmetschers i. S. des § 189 Abs. 1 GVG ist vor der Übertragung vorzunehmen (vgl. Müller/Sax, StPO, 6. Aufl., Anm. 1a zu § 189 GVG: „dass er ... übertragen werde“). Das ist hier geschehen. Die Beeidigung des Dolmetschers erfolgte in öffentlicher Sitzung nach Aufruf der Sache, unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Verhandlung. Sodann wurde der Türke, unter Zuziehung des Dolmetschers, als Zeuge vernommen (Bl. 152 unten, S. A.). Daran ist nicht das Mindeste zu beanstanden (vgl. auch RGSt 64, 50–52 zu § 51 Abs. 1 GVG bezüglich der Vereidigung der Schöffen „in öffentlicher Sitzung“).
2. Auf die meisten der weiteren, in umfangreichen Ausführungen vorgebrachten Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da eine Rüge durchgreifen muss: Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung u. a. vorsorglich beantragt, den Rechtsanwalt █████████ zu vernehmen, „der █████ vor den Motorradunfällen kannte und der nach den Unfällen die Auffassung vertreten hat, dass Schulz irgendwie unter den Folgen dieser Unfälle gelitten hat, nicht mehr klar ist und infolgedessen unzurechnungsfähig ist“ (Bl. 165 d. A.).
Das Landgericht hat diesen Hilfsantrag in den Urteilsgründen als bedeutungslos beschieden, da bereits der gehörte gerichtliche Sachverständige überzeugend dargetan habe, dass bei Schulz keine geistigen Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Er habe zweckgerichtet gehandelt.
Der Tatrichter durfte aber das Beweisvorbringen (allerdings abgesehen von der Schlussfolgerung „und infolgedessen unzurechnungsfähig“) nicht deshalb als bedeutungslos behandeln, weil der Sachverständige schon das Gegenteil bekundet habe. Denn damit wurde die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet. Das war unstatthaft (Kleinknecht, StPO, 29. Aufl., § 244 Anm. II unter Hinweis auf NJW 1960, 20, rechte Spalte). Die Bedeutungslosigkeit eines Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) muss vielmehr aus sich selbst beurteilt werden (BGH GA 1956, 384, 385; BGH JR 1954, 310; OGHSt 3, 141 ff.).
Nach dem festgestellten Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat liegt zwar die Annahme recht fern, er sei unzurechnungsfähig gewesen. Das Urteil muss jedoch gegenüber Schulz wegen des erwähnten Verfahrensfehlers aufgehoben werden. Ein Beruhen auf dem Mangel lässt sich von hier aus nicht ausschließen.
Das Landgericht hat Gelegenheit, auch folgendes klarzustellen: Nach den Urteilsfeststellungen schuldete ████████ dem Angeklagten Schulz 50,– DM, die er (Keppeler) ihm nachher auch gab (S. 5 UA). Später im Urteil (S. 9 UA) heißt es, für Keppeler sei kein Grund ersichtlich gewesen, Schulz erneut 50,– DM zu leihen. Es war aber doch Schulz gewesen, der Keppeler 50,– DM geliehen hatte.
| Faller | Pfeiffer | Pikart | |||
| Dr. Seibert | Woesner |