Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Strafverfolgung wegen Fortsetzungslehre; Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 796/93
Datum
01.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkte mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung wegen sexuellen Missbrauchs auf bestimmte Zeiträume (für §176 StGB ab 29.10.1982, für §174 StGB ab 29.10.1987) und hob deshalb den Strafausspruch auf. Anlass war die Infragestellung der bisherigen Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung. Im Übrigen ergab die Revision keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die bisherige Rechtsprechung zur Annahme einer fortgesetzten Handlung in Frage gestellt, kann das Gericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf bestimmte Zeiträume beschränken.

2

Die Qualifizierung mehrerer Verhaltensweisen als fortgesetzte Tat führt dazu, dass Verjährungseinreden, die bei Einzelbetrachtung der Taten bestünden, nicht zur Anwendung kommen.

3

Eine nach prozessrechtlichen Gesichtspunkten angeordnete Beschränkung des strafbaren Zeitraums kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich machen.

4

Eine Revision ist insoweit abzuweisen, als die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 796/93 vom 1. Februar 1994 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ ██ s ██ Wolfgang, 1950 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hinsichtlich des strafbaren Verhaltens nach § 176 StGB auf den Zeitraum ab dem 29. Oktober 1982 und hinsichtlich des strafbaren Verhaltens nach § 174 StGB auf den Zeitraum ab dem 29. Oktober 1987 beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Mai 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem strafbaren Verhalten des Angeklagten ohne Rechtsfehler eine fortgesetzte Handlung gesehen und auf dieser Grundlage gleichfalls zutreffend eine Verjährung solchen strafbaren Verhaltens des Angeklagten verneint, das bei Annahme von Einzeltaten verjährt wäre.

Durch die Vorlage des 3. Strafsenats an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11. August 1993 – 3 StR 361/92, NStZ 1993, [REDACTED]) ist diese Rechtsprechung jedoch in Frage gestellt. Im Hinblick darauf hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich strafbaren Verhaltens nach § 176 StGB auf die Zeit ab dem 29. Oktober 1982 und hinsichtlich strafbaren Verhaltens nach § 174 StGB auf die Zeit ab dem 29. Oktober 1987 beschränkt. Diese Beschränkung macht eine Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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