Revision: Unterbringungsanordnung nach §42b StGB aufgehoben, übriges verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 79/68
- Datum
- 02.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §42b StGB setzt eine nachvollziehbar dargelegte Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus; bloße Hinweise auf hohe Triebenergie genügen nicht ohne Feststellung eines krankhaften Zustands und dessen Zusammenhang mit der Gefährlichkeit.
Bei vermindert Zurechnungsfähigen ist für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzustellen.
Der Tatrichter kann sich in der Hauptverhandlung auf ein mündlich erstattetes Gutachten stützen, auch wenn die schriftliche Begutachtung von einem anderen Sachverständigen stammt.
Hat der Angeklagte frühere strafbare Verfehlungen lange zurückgelegen und steht eine längere Freiheitsstrafe bevor, muss das Gericht prüfen und darlegen, ob diese Freiheitsstrafe geeignet ist, weitere Übergriffe zu verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. November 1967
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
1 StR 79/68
in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Georg M ██ aus █████████ (Kreis K_____), geboren am █ 1921 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner, als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ██████████████████, als Verteidiger, Justizangestellter ██,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 1967 zur Unterbringungsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 14. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der hochgradig schwachsinnige Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, wegen versuchter Unzucht und wegen Nötigung zur Unzucht zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, auch ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angordnet worden (§ 42b Abs. 1 und 2 StGB).
Seine Revision greift mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde das Urteil im Fall ███████████ (I B 1), ferner im Strafausspruch in den Fällen I B 4 und 5 und bezüglich der Unterbringungsanordnung an. Das Rechtsmittel hat nur in letzterer Hinsicht Erfolg.
Im Fall Anita ████████ wendet sich die Revision mit tatsächlichem Vorbringen vergeblich gegen die tatrichterlichen Feststellungen (§§ 261, 357 StPO; vgl. S. 5, 6, 8–10 UA). Maßgebend ist das Urteil, nicht das Protokoll oder der Inhalt der Akten und Beiakten. Die Würdigung als Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB; S. 10 UA) ist rechtlich nicht angreifbar. Die Gewaltanwendung war das Mittel zur Überwindung des erwarteten und geleisteten Widerstandes (vgl. auch BGH NJW 1962, 681, 682 Nr. 9). Es handelte sich nicht lediglich um einen kurz dauernden Zugriff wie im Fall RGSt 77, 81 ff. Der Überfallenen gelang es erst „nach einiger Zeit“, freizukommen (S. 5 UA). Dies berücksichtigt die Revision nicht.
Die Einsatzstrafe von 12 Monaten Gefängnis (S. 14 UA) ist zwar beträchtlich. Das Revisionsgericht kann dem aber aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.
Die Strafbemessung in den Fällen B 4 und 5 ist ebenfalls rechtlich einwandfrei.
Bezüglich der Anordnung der Unterbringung ist zu sagen: Der Tatrichter durfte zwar das in der Hauptverhandlung von Dr. Bittner erstattete Gutachten allein zugrunde legen, auch wenn die schriftliche Begutachtung von Dr. Rauch stammte (BGH Urt. v. 26. Februar 1963, 5 StR 19/63; vgl. auch § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO und die Mitteilung vom 9. Oktober 1967, Bl. 99 d. A.). Übrigens hatte gerade Dr. Rauch eine Unterbringung für unumgänglich erklärt (Bl. 77 d. A.).
Die Revision muss hier jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Die vom Landgericht zur Rechtfertigung der Anordnung nach § 42b StGB gegebene recht knappe Begründung ist nicht ausreichend.
Vor allem ist nicht dargetan, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert. Aus den Feststellungen (S. 4 UA) ergibt sich, dass der Angeklagte, wegen 1955 begangener sittlicher Verfehlungen an seiner Stieftochter Monika, 1958 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden war. Nach Verbüßung dieser Strafe betätigte er sich als Bauhilfsarbeiter und trat in strafrechtlicher Hinsicht für lange Zeit nicht mehr in Erscheinung. Erst etwa acht Jahre später ereignete sich der Vorfall ████, dem dann die Straftaten gegenüber den Kindern folgten.
Angesichts dessen hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob etwa die dem Angeklagten nunmehr bevorstehende längere Strafhaft geeignet sein wird, ihn von weiteren Übergriffen abzuhalten. Denn bei vermindert Zurechnungsfähigen ist hinsichtlich der Gemeingefährlichkeit auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (BGH NJW 1960, 393, 394 Nr. 11).
Es kann allerdings auch sein, dass die nicht unerheblichen Verletzungen durch ████ (S. 5 UA) beim Angeklagten eine Persönlichkeitsveränderung hervorgerufen haben. Dazu hat der Tatrichter aber bisher nicht Stellung genommen.
Überdies wird im Urteil (S. 15 UA) der Zusammenhang nicht deutlich zwischen den strafbaren Handlungen des Angeklagten und der Gefahr, die von ihm ausgeht (vgl. RGSt 69, 242, 243; 20, 232, 233). Es ist dort im Wesentlichen nur von der beträchtlichen Triebenergie des Angeklagten die Rede, ohne dass gesagt wird, dass diese auf seinem krankhaften Zustand beruht.
Daher ist das Urteil bezüglich der Unterbringungsanordnung aufzuheben. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Hübner Seibert Fischer Bundesrichter Pikart ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.
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| Pfeiffer |