Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch und Unterbringung nach §51, §42b StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 79/67
Datum
11.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin rügen die Freisprechung des Angeklagten wegen Mordes und die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Zentrale Fragen betrafen Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB, Zulässigkeit von Sachverständigenangaben sowie deutsche Zuständigkeit. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt die gebotene Würdigung divergierender Gutachten und die Unterbringungsanordnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf des Verzichts der Bundesrepublik auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem NATO-Truppenstatut ist gemäß Art.19 Abs.2 des Zusatzabkommens wirksam, wenn die Mitteilung rechtzeitig der zuständigen Militärbehörde zugegangen ist.

2

Berichtet ein Sachverständiger in seinem Gutachten über bei Dritten ermittelte Tatsachen (Zusatztatsachen), handelt es sich regelmäßig nicht um Befundtatsachen; solche Tatsachen sind grundsätzlich durch Zeugen oder den Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung einzuführen.

3

Sind derartige Zusatztatsachen für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht maßgeblich oder bleibt unklar, dass das Gericht sich ihrer bedient hat, liegt hierin kein Verfahrensmangel mit aufhebender Wirkung.

4

Befundtatsachen, die auf fachlicher Sachkunde beruhen (z. B. frühere Erkrankungen mit objektivierbarer Bedeutung für den Hirnorganbefund), dürfen durch Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

5

Bei divergierenden Sachverständigenmeinungen hat der Tatrichter eigenverantwortlich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit zu prüfen; bestehen hinreichende Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit, ist nach in dubio pro reo ein Freispruch verbunden mit Anordnung der Unterbringung (§42b StGB) möglich.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bayreuth, 18. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES

1 StR 79/67

URTEIL

in der Strafsache gegen den Oberleutnant der US-Army Gerald Maurice ██, geboren am █████, zuletzt wohnhaft ███████, ███ (USA), zur Zeit US-Army, ███ 1937 in ██ ██ in Bayern,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Dr. Seibert Bundesrichter,

Fischer Bundesrichter,

Pikart Bundesrichter,

Dr. Pfeiffer Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████ ████ als Verteidiger,

████ Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Frieda █ gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bayreuth vom 18. Oktober 1966 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anschuldigung des Mordes freigesprochen, jedoch gemäß § 42b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Frieda █ Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügen. Sie wenden sich vor allem gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird von der Bundesanwaltschaft vertreten. Beide Revisionen bleiben erfolglos.

I. Entgegen der Ansicht der Nebenklägerin ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Auf das ihr gemäß Art. VII Abs. 3 Buchst. b des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl. II 1961, 1183 und BGBl. II 1963, 745) zustehende Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Strafsachen hat zwar die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 und dem Unterzeichnungsprotokoll (BGBl. II 1961, 1183, 1325) allgemein verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch zulässigerweise im vorliegenden Fall den Verzicht gegenüber der Militärbehörde gemäß Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens widerrufen. Die Mitteilung der Militärbehörde gemäß Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens ist der Staatsanwaltschaft am 20. März 1964 zugegangen (Bd. I Bl. 20 d.A.). Der von der Staatsanwaltschaft erklärte Widerruf des Verzichts (Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens) ist am 26. März 1964, also rechtzeitig, bei der zuständigen amerikanischen Militärdienststelle eingegangen (Bd. I Bl. 54 d.A.).

II. Die Verfahrensrügen:

Beide Revisionen rügen, dass der Sachverständige Prof. Dr. Bürger-Prinz selbstständig bei Verwandten des Angeklagten Ermittlungen über Auffälligkeiten in der Familie des Angeklagten und in dessen eigener Lebensgeschichte angestellt und das Ergebnis dieser Ermittlungen in der Hauptverhandlung in seinem Gutachten bekundet habe. Dadurch seien diese Tatsachen in unzulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Sachverständige habe sein Gutachten wesentlich auch auf diese Zusatztatsachen gestützt. Die §§ 261, 250 StPO seien verletzt.

Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Richtig ist allerdings, dass der Sachverständige Prof. Dr. Bürger-Prinz in seinem Gutachten einleitend über das Ergebnis seiner Anfragen bei Verwandten berichtet hat. In der Familie des Angeklagten lagen hiernach Belastungen vor; so seien in der Familie des Vaters eine echte Geisteskrankheit und Missbildungen, in der Familie seiner Mutter ein Selbstmord und ein Mord vorgekommen. Sicherlich handelt es sich dabei nicht um sog. Befundtatsachen, die der Sachverständige nur auf Grund seiner Sachkunde ermitteln konnte. Es waren solche Tatsachen, die auch das Gericht durch Vernehmung von Zeugen hätte feststellen können. Sie hätten daher, wenn sie das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung benötigte, nicht durch Vernehmung des Gutachters als Sachverständigen, sondern allenfalls durch seine Vernehmung als Zeugen oder durch Vernehmung anderer Auskunftspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen (vgl. BGHSt 18, 107 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen). Es ist jedoch nirgends ersichtlich, dass sich das Schwurgericht jener Tatsachen für seine Überzeugungsbildung bedient hat. Dass sich in der entfernten Verwandtschaft eines nach § 51 StGB zu begutachtenden Angeklagten geistige Erkrankungen oder sonstige Abnormitäten feststellen lassen, muss zwar Veranlassung geben, den Angeklagten besonders sorgfältig auf geistige Erkrankungen zu untersuchen, was ja auch geschehen ist, besagt aber für sich allein noch nichts darüber, ob er selbst geistig krank ist. Wie der im Urteil wiedergegebene weitere Inhalt des Gutachtens ersehen lässt, ist denn auch jener Umstand für das Ergebnis der Begutachtung letzten Endes ohne Bedeutung geblieben. Damit entfiel für das Schwurgericht die Notwendigkeit, darüber noch Beweis zu erheben.

Den weiteren Umstand, dass der Angeklagte im Alter von neun Jahren an einer fieberhaften Erkrankung – wahrscheinlich einer Encephalitis – gelitten habe, hat schon der Sachverständige Dr. Walz bei der Exploration festgestellt und in seinem Gutachten verwertet. Das haben die Revisionen nicht gerügt. Überdies handelt es sich hier um eine Befund-, nicht um eine Zusatztatsache. Zur Feststellung früherer Erkrankungen des Angeklagten und ihrer Bedeutung für seinen Geisteszustand zur Zeit der Tat war der Gutachter auf Grund seiner Sachkunde berufen. Das Gericht kann mangels eigener Fachkenntnis hier zunächst gar nicht wissen, auf was es dabei ankommt. Die Sachverständigen haben die Tatsache daher durch ihre Gutachten in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt. Ausschlaggebend ist im Übrigen für das Gutachten von Dr. Walz wie für das Gutachten von Dr. Bürger-Prinz die durch Hirnstromableitung objektiv festgestellte hirnorganische Schädigung. Dass sie auf einer im Kindesalter durchgemachten Encephalitis beruht, wird zwar von den Gutachten als möglich oder wahrscheinlich angenommen, ist aber für sie letzten Endes nicht entscheidend. Das schriftliche Gutachten von Dr. Bürger-Prinz, auf dem das mündlich erstattete im Wesentlichen beruht, bemerkt hierzu auf Seite 129:

"Diese Hirnstörung ist bei W. möglicherweise erblich bedingt, kann aber durch traumatische Einflüsse während des Lebens und möglicherweise auch durch eine durchgemachte encephalitische Beteiligung bei einer fieberhaften Erkrankung verstärkt oder überhaupt bedingt worden sein."

Die ursächliche Verknüpfung zwischen der vorliegenden Hirnschädigung mit etwaigen früheren Erkrankungen oder einer erblichen Veranlagung wird hiernach also – wie auch im Urteil dargelegt – nicht als gesichert angesehen.

Die von der Nebenklägerin erhobene Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unzulässig. Diese Vorschrift ist nur zugunsten des Angeklagten gegeben. Ihre Verletzung kann daher, wie von der Staatsanwaltschaft, so auch vom Nebenkläger nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen (§§ 339, 390, 397; RGSt 59, 100, 101).

III. Die Sachrüge:

Auch sie ist unbegründet; § 51 StGB ist entgegen der Ansicht der beiden Revisionen nicht verletzt.

Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht seine Überzeugung begründet, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben seien, enthalten weder unauflösbare Widersprüche, noch einen sonstigen Rechtsfehler. Das Schwurgericht befand sich bei der Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zur Zeit der Tat in einer schwierigen Lage, da die drei vernommenen Sachverständigen zum Teil abweichende Ansichten vertraten. Es hat nicht verkannt, dass es sich nicht einfach einem der Sachverständigen anschließen durfte, sondern selbst die ihm von den Sachverständigen vorgetragenen Gutachten auf ihre Überzeugungskraft nachzuprüfen und in eigener Verantwortung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine Entscheidung zu treffen hatte. Der Tatrichter ist dabei zu der Auffassung gelangt, es lasse sich zum mindesten nicht ausschließen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat an Schizophrenie, also an einer endogenen Psychose, erkrankt gewesen sei. Schon aus diesem Grunde musste das Gericht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch gelangen. Denn Schizophrenie schließt nach allgemeiner Ansicht regelmäßig zum mindesten die Fähigkeit aus, nach einer möglicherweise noch vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. S. 35). Wenn im Übrigen das Schwurgericht an einer Stelle ausführt, die Sachverständigen seien sich darin einig gewesen, dass sich der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem „pathologischen Ausnahmezustand“ befunden habe, so mag das – wörtlich genommen – nicht ganz zutreffen. Für den Sachverständigen Prof. Dr. Rauch, der von einem plötzlich einschießenden Impuls spricht, spielte die Frage eines Ausnahmezustandes keine besondere Rolle, weil er ohnehin Schizophrenie für nachgewiesen erachtet. Maßgebend ist schließlich allein, dass das Schwurgericht, mag bei dem Angeklagten Schizophrenie vorliegen oder nicht, zu der Überzeugung gelangt ist, dass seine Geistestätigkeit krankhaft gestört war, als er die Tat beging. Hierin jedenfalls waren sich auch alle drei Sachverständigen einig. In der weiteren Frage, ob der Angeklagte wegen dieses Zustandes unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist das Schwurgericht dem Sachverständigen Dr. Bürger-Prinz gefolgt, der zu der Auffassung gelangt ist, dass der Angeklagte jedenfalls zu einem einsichtsgemäßen Handeln nicht fähig war.

Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu finden. Dass dieser Sachverständige bei der Beweisaufnahme zugegen war, von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre und insbesondere das Verhalten des Angeklagten nach der Tat nicht berücksichtigt hätte, dafür bietet das Urteil keinen Anhalt.

Hiernach sind die Revisionen zu verwerfen, da auch eine Abänderung des Urteils zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) nicht in Betracht kommt.

Der Senat sieht keinen Anlass, der Staatskasse die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 2 StPO).

FischerHübnerPikart
SeibertPfeiffer
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