Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zur Abtreibung, vollendete Abtreibung bei lebend geborener, durch Fruchtabgang verursachter Tod

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 796/52
Datum
12.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Landgericht hatte einen vollendeten Abbruch angenommen, weil ein lebend geborenes Kind infolge des herbeigeführten vorzeitigen Fruchtabgangs starb. Der BGH schließt sich dieser Rechtsansicht an und hält die Strafzumessung sowie die Berücksichtigung persönlicher Umstände für nicht ermessensfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vollendete Abtreibung liegt auch dann vor, wenn ein Kind lebend zur Welt kommt, dessen Tod aber durch den herbeigeführten vorzeitigen Fruchtabgang kausal verursacht ist.

2

Die Überlassung von Räumlichkeiten zur Durchführung oder Erleichterung einer Abtreibung kann als Beihilfe zur Abtreibung strafbar sein.

3

Das richterliche Ermessen bei der Strafzumessung ist nur bei erkennbaren Ermessensfehlern oder willkürlicher Würdigung zu beanstanden; die ausdrückliche Feststellung und Darstellung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse im Urteil belegt deren Berücksichtigung.

4

Bei der Würdigung mehrerer Tatkomplexe kann das Gericht Umstände unterschiedlich gewichten; eine solche unterschiedliche Gewichtung ist nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt, 17. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███████, ██, geboren am █████ in █████, dort wohnhaft ███████ ██ ██, wegen Beihilfe zur Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Drehner, Senatpräsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender, Peetz, Bundesrichter, Dr. Mantel, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Fesansel als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Schatt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt vom 17. Juli 1952 wird verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Angeklagte lebt seit 1950 mit dem Mitangeklagten Dr. ██ zusammen, dem sie ihre Wohnung zur Ausübung seiner ärztlichen Praxis zur Verfügung gestellt hat. Dr. ██ ist wegen Abtreibung in drei Fällen zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, die Angeklagte wegen Beihilfe zur Abtreibung im Falle der Frau Maria ██ zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten.

Die Angeklagte hat gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat in den Fällen eine vollendete Abtreibung angenommen, obwohl ein lebendes Kind zur Welt gekommen ist, das eine Stunde nach der Geburt gestorben ist. Es hat ausgesprochen, dass eine vollendete Abtreibung auch dann vorliegt, wenn der Tod des lebend zur Welt gekommenen Kindes durch die Bewirkung des vorzeitigen Fruchtabgangs herbeigeführt worden ist und der vorzeitige Abgang der Frucht zur Todesursache wurde (vgl. RG GA 67, 352). Dieser Rechtsansicht tritt der erkennende Senat bei.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall nach der Abtreibungshandlung ein lebendes Kind geboren, das eine Stunde später starb. Das Landgericht hat ausdrücklich ausgesprochen, dass der Tod eine Folge des vorzeitigen Fruchtabgangs gewesen ist. Das Urteil lässt frei von Rechtsfehlern erkennen, dass nach der Überzeugung des Landgerichts gerade der vorzeitige Abgang der Frucht es war, der zur Todesursache wurde.

Die Beschwerdeführerin wendet sich vor allem gegen die Strafzumessung. Sie macht geltend, angesichts der Tatsache, dass ihre Beihilfehandlung als ein minderschwerer Fall angesehen worden ist, während die Abtreibungshandlung des Dr. ██ nicht als minderschwerer Fall beurteilt wurde, stehe die Strafe von 10 Monaten Gefängnis in einem Missverhältnis zu der im Falle gegen Dr. ██ ausgesprochenen Strafe von 1 Jahr 2 Monaten Zuchthaus. Sie rügt ferner, das richterliche Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, weil ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich beanstandet sie, dass der Richter ihr Verhalten im Falle ███ strafschärfend herangezogen habe, obwohl sie in diesem Fall freigesprochen worden sei.

Diese Angriffe der Angeklagten sind unbegründet. Ein Missbrauch des richterlichen Ermessens ist nicht erkennbar. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sind im Abschnitt II 2 der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt worden, sodass sie bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Angeklagte im Falle ███ nicht etwa den gegen sie bestehenden Verdacht trotz des Freispruchs bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, sondern dass das Landgericht den Freispruch bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten gewertet hat. Rückschlüsse auf ungünstige Umstände sind daraus nicht zu ziehen.

Dagegen bestehen keine Bedenken, dass das Landgericht die Angeklagte im Falle ███ strafschärfend berücksichtigt hat, weil sie in diesem Fall freigesprochen wurde.

Auch sonst sind keine Rechtsverstöße festzustellen.

Mit den Stimmen aller beteiligten Richter:

Dr. WeehnerGlanzmann
Dr. Schalscha
Revision verworfen: Beihilfe zur Abtreibung, vollendete Abtreibung bei lebend geborener, durch Fruchtabgang verursachter Tod — Themis