Revision gegen Urteil: Rücktritt vom Mord- und Fahnenfluchtversuch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 79/65
- Datum
- 25.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch ist auf den konkreten Tatplan des Täters abzustellen; der Versuch ist beendet, wenn der Täter alle Handlungen ausgeführt hat, die er zur Erreichung des Erfolgs für erforderlich hielt.
Mehrere auf ein einheitliches Ziel gerichtete, schnell hintereinander ausgeführte Handlungen (z.B. Serienabgabe von Schüssen) können als natürliche Handlungseinheit und damit als eine einzige Handlung im Rechtssinne gewertet werden.
Freiwilliger Rücktritt liegt vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss die weitere Verfolgung seines Tatplans aufgibt; Maßstab ist die Vorstellung des Täters über die Tat und nicht die objektive Gefährlichkeit einzelner Tatteile.
Die Strafbefreiung durch Rücktritt setzt voraus, dass durch die Aufgabe des Tatplans kein Schlimmeres eingetreten ist und die Aufgabe nicht bloß durch äußere Umstände oder fehlende Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit erzwungen wurde (vgl. § 46 Nr.1 StGB).
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In der Strafsache gegen den Mechaniker Hermann ███, geboren █████████████ 1941 in ██, wegen schweren Diebstahls.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom [REDACTED] Oktober 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Gründe
Von Rechts wegen
Der angeklagte Soldat hatte sich in aufgestauter Wut und unter Alkoholwirkung, die zusammen sein Einsichts- und sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigten, entschlossen, aus der Kaserne zu fliehen und die Bundeswehr für dauernd zu verlassen. Er brach in die Waffenmeisterei ein und nahm ein Schnellfeuergewehr und ein Magazin mit 19 Schuss scharfer Munition weg, um sich damit notfalls den Weg freizuschießen. Bevor er wieder ins Freie gelangt war, hatte die Wache den Einbruch entdeckt. Der Angeklagte konnte sich der Abnahme der Waffe erwehren und entschloss sich nun, auf einen Angehörigen der Wache zu schießen. Dabei ging er davon aus, dass er allenfalls mit Hilfe einer Reihe schnell hintereinander abgegebener Schüsse aus dem nachgeführten Gewehr den sich rasch bewegenden, im Dunkel nur schattenhaft beobachteten Posten treffen, möglicherweise töten und so den Widerstand auch der anderen Angehörigen der Wache niederkämpfen konnte. Er feuerte deshalb zwei Schüsse unmittelbar hintereinander ab, die, wie er beobachtete, fehlgingen. Währenddessen erkannte er in dem angegriffenen Soldaten einen Kameraden, dem er zugetan war. Daraufhin brach er das Schießen ab und ließ sich festnehmen.
Das Schwurgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung und mit tätlichem Angriff gegen einen Vorgesetzten in je zwei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Fahnenflucht verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei vom Mordversuch und vom Versuch der Fahnenflucht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die tatsächlichen Feststellungen über den Hergang des Schießens und über die Vorstellung des Angeklagten dabei seien unklar und ungenügend. Der Angeklagte brach das Schießen ab, weil er während der Abgabe des zweiten Schusses den Posten erkannt hatte. Ihn, für den er kameradschaftliche Gefühle hegte, wollte er nicht treffen, obwohl er es gekonnt hätte, da er dessen Beine hinter den Schreibtisch vorragen sah und da die dünne Schreibtischumkleidung seinem Gegner keine durchschlagssichere Deckung gegen Gewehrschüsse bot. Der Angeklagte wollte jetzt sein ursprüngliches Vorhaben aber nicht mehr durchsetzen, obwohl ihm das nach seiner Vorstellung noch möglich gewesen wäre. Diese Feststellungen sind klar und widerspruchsfrei. Dies hat auch der Generalbundesanwalt anerkannt.
2. Bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch muss vom Plan des Täters ausgegangen werden. Maßgebend ist, ob der Täter alle Handlungen verwirklicht hat, die er bei Beginn der Tatausführung für erforderlich hielt und vornehmen wollte, um den Erfolg herbeizuführen. Wenn das geschehen ist, ist der Versuch beendet. Andernfalls ist er unbeendet, es sei denn, dass der Täter in der irrigen Erwartung, der Erfolg werde bereits infolge seines bisherigen Tuns eintreten, früher als anfangs erwogen von weiteren Ausführungshandlungen abgesehen hat (BGHSt 14, 75, 79 mit weiteren Nachweisen; BGH GA 1956, 89). Zutreffend ist das Schwurgericht bei seiner rechtlichen Würdigung von diesen Erwägungen ausgegangen.
Der Angeklagte verfolgte ein bestimmtes Ziel: die Niederkämpfung, notfalls Tötung des Wachpostens. Diesen Erfolg wollte er in einer bestimmten Lage sofort erreichen. Er glaubte ihn unter den ungünstigen Schussverhältnissen nur mit einer Reihe schnell hintereinander abgefeuerter Schüsse herbeiführen zu können und wollte deshalb so viele Schüsse abgeben, wie sich während der Tatausführung als dazu erforderlich erwiesen. Unter diesen ganz besonderen Umständen kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass der Tatrichter das einem Ziel dienende und auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhende mehrfache schnelle Abdrücken des auf Einzelfeuer eingestellten Schnellfeuergewehrs als eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine einzige Handlung im Rechtssinne gewertet hat. Denn nach natürlicher Betrachtung war das Auslösen der ganzen geplanten raschen Schussfolge, die der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts „dann ähnlich dem Feuerstoß aus einer Maschinenpistole“ abgeben wollte, bis er den einen Posten getroffen und dadurch zugleich den Widerstand des anderen gebrochen hatte, als ein einheitliches Handeln anzusehen (BGHSt 1, 168, 170; 10, 230, 231; ebenso Maurach, StGB Allg. Teil 3. Aufl. S. 623). Diese geplante Handlung hat der Angeklagte nicht vollendet. Bevor er den Posten traf, brach er das Schießen in Kenntnis des Fehlgehens der beiden ersten Schüsse ab. Darin hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler einen Rücktritt vom unbeendeten Mordversuch gesehen.
Bei der Abgrenzung vom nichtbeendeten und vom beendeten Versuch kommt es nämlich entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts nicht auf die Gefahrlichkeit und auf die objektive Eignung eines einzelnen Angriffteils an, schon allein den ganzen Erfolg herbeizuführen. Ebenso ist dabei nicht ausschlaggebend, ob der Täter etwa durch die Ausführung der Versuchshandlung eine andere Straftat schon vollendet hat und daher wegen deren Begehung bestraft werden kann oder nicht. Der § 46 Nr. 1 StGB gewährt Straffreiheit, weil es infolge der Verbrechensaufgabe nicht zu Schlimmerem gekommen ist (BGHSt 7, 296, 299).
3. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei von dem Mordversuch freiwillig zurückgetreten. Was die Revision dagegen anführt, entfernt sich von den Feststellungen. Nach dem vom Tatrichter ermittelten Sachverhalt sah sich der Angeklagte nicht etwa plötzlich einer veränderten, über seine Erwartungen schwierigen Kampflage gegenüber; er beobachtete die hinter dem Schreibtisch vorragenden Beine des Postens und wusste, dass Gewehrschüsse die schwache Schreibtischumkleidung durchschlagen würden. Der Angeklagte wollte aber nach den Feststellungen seinen ursprünglichen Plan allein deshalb nicht mehr durchsetzen, weil er in dem angegriffenen Posten inzwischen einen gutgeleiteten Kameraden erkannt hatte, den zu töten er als verwerflich empfand.
4. Die Angriffe der Revision gegen die Meinung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei auch von dem unbeendeten Versuch der Fahnenflucht freiwillig zurückgetreten, erschöpfen sich ebenfalls in unstatthaften Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der Angeklagte wusste nicht, dass außerhalb der Fahrzeughalle sich weitere Soldaten bereithielten, ihm den Weg zum nächsten Kasernenzaun zu versperren. In seiner Wut, infolge Alkoholwirkung und wegen seiner Erregung durch den Kampf war er zu einer ruhigen und sachgemäßen Abwägung nicht imstande. Daher durfte das Schwurgericht ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung annehmen, dass der Angeklagte die Flucht, die der Tatrichter selbst als kaum mehr durchführbar angesehen hat, doch noch für möglich gehalten habe. Durch die Aufgabe des gesamten Planes aus eigenen Stücken ist der Angeklagte auch von diesem Vorhaben freiwillig zurückgetreten; denn ob ein Rücktritt freiwillig ist oder nicht, entscheidet sich nach der Vorstellung des Täters.
5. Im Hinblick auf § 301 StPO hat der Senat das Urteil auch im Übrigen geprüft. Dabei ist ebenfalls kein Rechtsfehler zutage getreten.
Danach ist die Revision zu verwerfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. Es besteht jedoch kein Anlass, dieser auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen.
| Seibert | Fischer | Pikart | |||
| Hübner | Mai |