Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht und Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 79/63
- Datum
- 09.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO setzt konkreten Beweis für die Untauglichkeit eines Schöffen (z. B. tatsächliches Schlafen) voraus; bloße Eindrücke genügen nicht.
Die Revision kann regelmäßig nicht auf bloße Maßnahmen des Vorsitzenden (z. B. Ins‑Wort‑Fallen) gestützt werden, wenn nicht zugleich eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO eingeholt worden ist.
Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn die Urteilsgründe die Einlassungen des Angeklagten substantiiert wiedergeben und in der Würdigung berücksichtigen.
Eine Rüge, das Gericht habe weiter aufklären müssen, ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht darlegt, welche Beweismittel das Gericht hierzu hätte heranziehen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die sachliche Überprüfung der Revisionsinstanz beschränkt sich auf Rechtsfehler; sind die Feststellungen tragfähig und rechtfertigen die Annahme der Tatbestände, ist die Sachrüge unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 26. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Versicherungsvertreter Peter ███, geboren am ████ in █████, 2) den Versicherungsvertreter Gerhard ██████, geboren am ███████ in ████████, beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
Wegen Notzucht u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. September 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Beiden Beschwerdeführern wird die Untersuchungshaft seit dem 27. September 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht zu vier Jahren Zuchthaus, den Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Beide Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
Die Verfahrensrügen:
I.
1) Beide Angeklagten halten den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO für gegeben, weil ein Schöffe während der Hauptverhandlung zeitweise geschlafen habe. Die Erklärungen anderer Beteiligter, insbesondere des in Betracht kommenden Schöffen selbst, haben jedoch keinen Beweis dafür ergeben. Das Verhalten des Schöffen, der einige Zeit in etwas gebeugter Haltung dasaß, konnte zwar den Eindruck erwecken, als ob er eingenickt sei. Nach seiner eigenen Erklärung ist er jedoch auch in dieser Haltung der Verhandlung gefolgt. Der neben dem Schöffen sitzende Richter hat auf die Zeichen eines Verteidigers den Schöffen beobachtet, aber ebenfalls nicht feststellen können, dass er schlief.
Die Rüge ist somit unbegründet.
2) Der Angeklagte █████████ rügt ferner, ihm sei in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache äußern wollte, fortwährend „vom Gericht“ das Wort abgeschnitten worden, so dass sich sogar der Staatsanwalt zu seinen Gunsten verwendet habe.
Die Revision will hiernach die Verletzung der §§ 243 Abs. 3, 136 Abs. 2 StPO rügen. Nach den eingeholten Erklärungen der beteiligten Gerichtspersonen ist jedoch dem Angeklagten das Wort nicht „vom Gericht“ abgeschnitten worden. Vielmehr ist ihm allein der Vorsitzende, dem die Vernehmung des Angeklagten oblag (§ 238 Abs. 1 StPO), ins Wort gefallen. Die Entscheidung des Gerichts (§ 238 Abs. 2 StPO) ist vom Angeklagten und seinem Verteidiger, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (s. § 274 StPO), nicht herbeigeführt worden. Die Revision kann aber regelmäßig auf eine die Sachleitung betreffende Maßnahme des Vorsitzenden nicht gestützt werden, wenn die Entscheidung des Gerichts nicht eingeholt ist (RGSt 71, 21, 23; BGHSt 1, 322, 325; 3, 368; BGH Urt. v. 12. Juni 1953 – 1 StR 784/52).
Nun bringt allerdings die Revision vor, der in der Sitzung anwesende Staatsanwalt habe zugunsten des Angeklagten eingegriffen, indem er den Vorsitzenden gebeten habe, den Angeklagten nicht immer zu unterbrechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Angeklagte █████████████ darauf berufen könnte, wenn darin eine Anrufung des Gerichts gesehen werden müsste. Denn nach dem Sitzungsprotokoll hat auch der Staatsanwalt keinen Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO gestellt.
Wie sich übrigens aus den dienstlichen Äußerungen der Richter und des Staatsanwalts ergibt, wurde nach dessen Anregung die Vernehmung des Angeklagten ██ ruhig und sachlich zu Ende geführt. Er konnte sich also mindestens von da an ungehindert so verteidigen, wie er es für zweckmäßig hielt, und seine Einlassung vortragen, ohne dass ihm der Vorsitzende immer wieder ins Wort fiel. Es ist daher nicht zu ersehen, wieso er in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden sein sollte.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens darauf, ob und inwieweit der Vorsitzende durch sein Verhalten gegen § 136 StPO verstoßen hat. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten jedenfalls das rechtliche Gehör in hinreichendem Maße gewährt worden. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Urteilsgründen, die sich eingehend mit seiner Einlassung befassen, insbesondere mit seinem Einwand, er sei von ███ durch dessen gewalttätiges Verhalten zur Teilnahme an der Tat gezwungen worden. Alle Umstände, von denen die Revision behauptet, der Angeklagte habe sie nicht vorbringen können, weil er vom Vorsitzenden daran gehindert worden sei, werden im Urteil als Einlassung des Angeklagten ausführlich wiedergegeben.
3) Unzulässig ist die Rüge des Angeklagten ████████, dass das Gericht hätte weiter aufklären müssen, wie viel Alkohol er vor der Tat zu sich genommen habe und inwieweit er dadurch beeinträchtigt gewesen sei. Denn die Revision gibt nicht an, welche Beweismittel das Gericht dazu hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
II. Die Sachrüge:
Die Sachrüge beider Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Die Feststellungen des Landgerichts, die allein der Nachprüfung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen sind, rechtfertigen die Verurteilung beider Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht nach § 177 StGB und des Angeklagten ██████ wegen eines damit in Tateinheit stehenden Vergehens der Körperverletzung nach § 223 StGB. Ob die Rechtsansicht des Landgerichts zutreffend ist, dass nur ein gemeinschaftliches Verbrechen der Notzucht vorliegt, obwohl beide Angeklagten nacheinander unter Gewaltanwendung mit ihrem Opfer den Beischlaf vollzogen haben, braucht nicht erörtert zu werden, da die Angeklagten durch die Annahme nur eines Verbrechens nicht beschwert sind. Ebensowenig beschwert es den Angeklagten ██████████, dass das Landgericht den Schlag, den dieser Angeklagte noch nach der Notzucht seinem Opfer versetzt hat, nicht besonders gewürdigt hat.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revisionen sind daher als unbegründet zu verwerfen.
Fischer Geier Hübner pr.
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