Revision wegen Meineid: Aufhebung mangels Ausschluss von Zeugeneinfluss, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 79/61
- Datum
- 25.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei bloßem Verdacht, dass ein Belastungszeuge von einer Partei zur falschen Aussage veranlasst wurde, steht dieser Verdacht der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung entgegen (in dubio pro reo).
Beruht die Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage eines einzigen Zeugen und besteht ein nicht fernliegender Hinweis auf mögliche Einflussnahme oder Absprachen, muss das Gericht diese Möglichkeit prüfen und in der Entscheidungsfindung berücksichtigen.
Ist nach den Prozessakten die Möglichkeit einer inszenierten Falschaussage nicht mit Sicherheit auszuschließen, rechtfertigt dies zumindest die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Prüfung; im Zweifel ist die Tat nicht sicher festgestellt.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen, wenn wesentliche Tatfragen einer erneuten sachlichen Prüfung bedürfen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kontoristin Paula ███, geborene ████, aus █████, dort geboren am ███████ 1913, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seidert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
█████████ der ██████████ Bundesanwaltschaft ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Ansbach.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann, dem Kaufmann Johannes ██████, schwebt ein Ehescheidungsprozess.
In diesem Prozess behauptete Johannes ██████, dass die Angeklagte mit seinem Freund Max ████ die Ehe gebrochen habe. ████, hierüber als Zeuge vernommen, verweigerte die Aussage. Bei ihrer späteren Vernehmung als Partei beschwor die Angeklagte u. a., dass sie mit █████████████████ keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass die Angeklagte damit wissentlich unter Eid die Unwahrheit gesagt hat, und sie wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis und zum Verlust der Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt, außerdem auf dauernde Eidesunfähigkeit erkannt. Die Verurteilung ist im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen ███ gestützt, der im Strafverfahren zur Sache ausgesagt hat.
Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wie das angefochtene Urteil mitteilt, ist erwiesen, dass Johannes ██████████ eine andere Frau, mit der er intime Beziehungen unterhielt, dazu veranlasst hat, diese Beziehungen zu ihm als Zeugin im Ehescheidungsrechtsstreit zu leugnen. Das Landgericht meint, damit sei nicht der Nachweis erbracht, dass Johannes ██████████ auch den Zeugen ██ zu einer falschen Aussage veranlasst habe. Darin liegt eine Verkennung des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Denn bereits der nicht bloß hypothetische Verdacht des Tatrichters, Johannes ███ könne seinen Freund █████████ zu einer falschen Aussage veranlasst haben, würde der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung, die Angeklagte habe mit dem Bestreiten des Ehebruchs die Unwahrheit gesagt, zwingend im Wege stehen.
Dem Senat erschien es angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob die Angeklagte nicht das Opfer eines zwischen ihrem Ehemann und dem Zeugen ██ abgekarteten Spiels geworden ist. Ihr Freispruch wäre auch dann geboten, wenn dies nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Was das angefochtene Urteil über den Ehescheidungsrechtsstreit mitteilt, legt jedenfalls die Annahme nahe, dass der Scheidungsrichter bei der Anordnung der Beeidigung der Angeklagten von einer solchen Sachgestaltung ausging, also ihre Aussage als glaubwürdig ansah. Daran darf der Strafrichter jedenfalls dann nicht ohne ein Wort der Stellungnahme vorbeigehen, wenn – wie hier – Aussage gegen Aussage steht und die Bekundung des einzigen Belastungszeugen nur in einer höchst fragwürdigen Weise durch bloße Mutmaßungen einer anderen Person „bestätigt“ wird.
| Geier | Dr. Seidert | Dr. Hübner | |||
| Peetz | Dr. Willms |