Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Betrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 79/60
Datum
12.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte einen gestohlenen und unterschriebenen Scheck zur Einlösung bei einer Bank vor und erhielt den Betrag unter falschem Namen. Zentral war, ob sie erkannte, dass der Scheck unredlich erlangt war, und ob dadurch Betrug und Urkundenfälschung vorliegen. Der BGH verwirft die Revision: Tatsachenfeststellungen und Indizienreihen rechtfertigen die Verurteilung; auch Mittäterschaft wurde zutreffend angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsachenfeststellungen des Tatrichters, die auf würdiger Tatsachenwürdigung beruhen, sind im Revisionsverfahren rechtlich unbeachtlich und nur eingeschränkt angreifbar.

2

Die Einsicht, dass ein Urkundenträger gestohlen oder sonstwie unredlich erlangt worden ist, kann aus mehreren Indizien rechtlich tragfähig geschlossen werden.

3

Betrug gemäß § 263 StGB liegt vor, wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Vermögensverfügung herbeigeführt und ein Vermögensvorteil erlangt wird; das Vorlegen eines gestohlenen oder gefälschten Schecks als angeblicher Beauftragter erfüllt diese Voraussetzungen.

4

Mittäterschaft kann bejaht werden, wenn der Beteiligte ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und einen entscheidenden Tatbeitrag leistet.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Montiererin Elise ██, geboren am ██ ██ in ███████, ███ u. a., wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. September 1959 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die früheren Mitangeklagten ███████ H. und ███ erbeuteten bei einem Einbruch bei der Firma H. ein Scheckformular, das auf einen Betrag von 12.900,- DM ausgefüllt und von einem der beiden Mitinhaber bereits unterzeichnet war. ███████ H. fälschte die Unterschrift des anderen und übergab den Scheck der Angeklagten zur Einlösung bei der Bank. Sie hatte keinen Zweifel, dass ██████ den Scheck gestohlen oder sonstwie auf unredliche Weise in seinen Besitz gebracht hatte. Dennoch legte sie den Scheck der Bank vor und quittierte den Empfang des Geldes mit dem Namen █████████, um zu vermeiden, dass der Kontoinhaber sie, falls die Sache aufkomme, in Anspruch nehme.

Die Strafkammer hat die Angeklagte deshalb wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.

I.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei nicht vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, sondern erst im Zusammenhang mit ihrer Einlassung zur Sache zur Person gehört worden. Dieser Angriff scheitert schon deshalb, weil die Strafkammer die Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift zunächst über ihre persönlichen Verhältnisse vernommen, also die in § 243 Abs. 2 StPO aufgestellte Reihenfolge eingehalten hat.

Was die Revision im Übrigen über die Person der Angeklagten vorträgt, findet sich im Wesentlichen auch im Urteil.

II.

In sachlicher Hinsicht hält die Revision mit Recht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung für begründet. Soweit sie sich gegen die Anwendung des § 263 StGB richtet, greift sie nur in unzulässiger Weise die Feststellung an, dass die Angeklagte erkannte, ██ habe den Scheck gestohlen oder sonstwie auf unredliche Weise in seinen Besitz gebracht. Die Strafkammer folgert dies rechtlich unanfechtbar aus mehreren Anzeichen. Die Ansicht der Revision, sie reichten für diesen Schluss nicht aus, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.

Auch sonst bestehen gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlich mit H. begangenen Betruges keine Bedenken. Die Angeklagte hat nach der tatsächlichen Annahme des Landgerichts dem Bankkassier durch die Vorlage des Schecks vorgespiegelt, ihn als Beauftragte der Kontoinhaberin einlösen zu wollen. Aus diesem Grunde zahlte der Bankangestellte den Scheckbetrag an sie aus. Sie erstrebte hierbei für sich die ihr von ██████ für ihre Mitwirkung vorher zugesagten 800,- DM und den Rest für diesen. Damit sind alle Merkmale des § 263 StGB zur äußeren und zur inneren Tatseite festgestellt. Auch die Annahme einer Mittäterschaft ist mit Rücksicht auf das eigene Interesse der Angeklagten und den entscheidenden Tatbeitrag, den sie geleistet hat (vgl. BGHSt 8, 393 ff), rechtlich fehlerfrei.

Dr. GeierWernerFischer
SeibertWillms
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