Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen schwerem Raub verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 795/83
Datum
28.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG München I wegen schweren Raubes ein und rügte Verletzung materiellen Rechts. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Strafausspruch. Entscheidend war, dass die Strafzumessung Sache des Tatrichters bleibt und keine Rechtsfehler in der Abwägung oder Handhabung der Merkmale des § 250 StGB vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Strafzumessung in sich rechtsfehlerhaft ist oder der Tatrichter seine Abwägungspflicht nach § 46 StGB verletzt.

2

Die eingehende Erörterung der Frage eines minder schweren Falles ist nicht rechtsfehlerhaft, auch wenn dessen Annahme angesichts des Tatgeschehens fernliegt.

3

Die Tatvarianten des § 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB schließen sich gegenseitig aus; unterschiedliche Waffenmerkmale sind nicht kumulativ zu verrechnen.

4

Für die Annahme des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Täter das Opfer in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt; bloße Bekundungen einer Vorerkrankung des Opfers genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 12. Juli 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 795/83 in der Strafsache gegen Johann E ██ aus ██████, geboren am ███ 1953 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juli 1983 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (ständige Rechtsprechung, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 24. August 1982 – 1 StR 435/82). Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden.

Einen Rechtsfehler vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Es mag zwar zutreffen, dass angesichts des festgestellten Tatgeschehens die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) fernlag. Doch kann es keinesfalls als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, dass das Tatgericht dennoch die Frage des minder schweren Falles eingehend erörtert hat. Es trifft nicht zu, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung innerhalb des Regelstrafrahmens des § 250 StGB nicht mehr auf das bereits eingehend gewürdigte Tatgeschehen eingegangen sei. Eine vollständige Wiederholung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, die der Tatrichter umfassend im Rahmen seiner Erörterung zur Frage des minder schweren Falles dargelegt und gewertet hat, war nicht geboten. Der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen schließt es aus, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung die Umstände übersehen hat, aus denen die Revision die „gehäufte Gefahrlichkeit“ des Vorgehens des Angeklagten ableitet. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es seien mehrere Alternativen des § 250 Abs. 1 StGB erfüllt und die „Häufung dieser Merkmale“ habe straferschwerend berücksichtigt werden müssen, trifft nicht zu. Das Landgericht ist mit Recht nur vom Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Die Tatvarianten der Nr. 1 und Nr. 2 dieser Vorschrift schließen sich gegenseitig aus; sie betreffen unterschiedliche Waffen (BGH bei Holtz MDR 1980, 986). Die Wiedergabe der Äußerung des Zeugen Weber gegenüber dem Angeklagten, er sei herzkrank und fürchte einen Herzanfall (UA S. 10), enthält nicht die für die Annahme des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Feststellung, dass der Angeklagte das Tatopfer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung brachte.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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