Revision: Versagung mildernder Umstände (§213 StGB) unzureichend begründet — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 79/57
- Datum
- 23.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung "anderer mildernder Umstände" i.S. des § 213 StGB bedarf einer eingehenden und nachvollziehbaren Begründung, wenn die Feststellungen Indizien für mildernde Gesichtspunkte enthalten.
Der Tatrichter hat im Einzelfall zu prüfen, ob eine ohne eigenes Verschulden eingetretene schwere Beleidigung oder eine plötzlich gesteigerte Erregung (Affekt/Provokation) die Annahme mildernder Umstände rechtfertigt; frühere Kenntnis von ehebrecherischen Beziehungen schließt eine erhebliche Steigerung der Erregung im Tatmoment nicht aus.
Die Würdigung des Beweiswerts vorprozessualer Zeugenaussagen obliegt dem Tatrichter; eine unterlassene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO begründet nur dann Revisionsgründe, wenn das Urteil auf dieser Rechtsverletzung beruht.
Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Vereidigung nach § 65 StPO vorlagen, ist vom Untersuchungsrichter zu beurteilen; das Berufungsgericht bzw. Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob der Tatrichter die Aussage pflichtgemäß gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 19. Oktober 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Buchdrucker Ludwig █, dort geboren am ███████ 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 19. Oktober 1956 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, dass er am 3. Juni 1956 seine Ehefrau erschoss, die mit einem amerikanischen Soldaten ehebrecherische Beziehungen unterhielt.
Der Angeklagte hat das Urteil zum Strafausspruch angefochten; er bezeichnet insbesondere § 213 StGB durch Nichtanwendung als verletzt; außerdem macht er Verstöße gegen Verfahrensvorschriften geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen: Sie greifen nicht durch.
1.) Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) die Aussage verlesen, die der amerikanische Unteroffizier ██ █████ als Zeuge am 18. Juni 1956 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Erding erstattete.
Es trifft zwar zu, dass █████ bei seiner Vernehmung nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hingewiesen worden ist. Er hätte die Auskunft nur auf die Frage verweigern können, ob er zu Frau ███ ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Da das Urteil nicht auf der unterlassenen Belehrung beruht, kann dahingestellt bleiben, ob eine Revision auf eine Verletzung des § 55 StPO gestützt werden kann.
Ob die Voraussetzungen des § 65 StPO für die Vereidigung des Zeugen seinerzeit vorlagen, hatte der Ermittlungsrichter zu entscheiden. Es oblag dem Tatrichter, den Beweiswert der Aussage des Zeugen ████████ zu würdigen (§ 261 StPO). Einen Rechtsverstoß lässt das Urteil nicht erkennen. Ein Antrag auf Gegenüberstellung mit anderen Zeugen wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt.
2.) Der Sachverständige Dr. Franz war nicht der Arzt, der Frau ███ im Krankenhaus behandelte, wie der Beschwerdeführer vorträgt. Dem Schwurgericht brauchte sich daher nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen anderen Arzt als Sachverständigen zu hören.
II. Die Sachrüge: Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.
Rechtliche Bedenken bestehen dagegen, dass der Tatrichter dem Angeklagten die Zubilligung „anderer mildernder Umstände“ i. S. von § 213 StGB versagt hat.
Das Schwurgericht hat hierzu lediglich ausgeführt: „Er hat sich, wenn auch in einer gewissen Zornes- und Verzweiflungsstimmung, zum Richter über seine Frau aufgeschwungen und seinen Entschluss mit Überlegung gefasst und durchgeführt.“ Bei der besonderen Lage des Falles hätte die Ablehnung mildernder Umstände einer eingehenden Begründung bedurft, insbesondere da an einer anderen Stelle des Urteils festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer ein fleißiger, ruhiger Mensch ist, der mit echter Liebe an seiner Frau hing und viele Versuche machte, sie zurückzugewinnen; ferner, dass die Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht bei dem Angeklagten liegt und dass sein Schicksal nicht einer gewissen Tragik entbehrt.
Der Strafausspruch ist daher mit den Feststellungen aufzuheben.
Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung nochmals zu prüfen haben, ob der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung seiner Ehefrau zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.
Ihm waren allerdings die ehebrecherischen Beziehungen seiner Ehefrau schon länger bekannt; er hatte auch beobachtet, dass sie am 3. Juni 1956 mit ihrem Liebhaber in ihr Zimmer gegangen war. Das schließt aber nicht aus, dass sich sein Zorn erheblich steigerte, als er an die Zimmertür kam, klopfte und ihm einige Minuten lang nicht geöffnet wurde. Dieses Miterleben der ehebrecherischen Beziehungen, das der Beschwerdeführer als einen besonders starken Grund für seine gesteigerte Reizung zum Zorn angeführt hat, wird das Schwurgericht eingehend zu würdigen haben.
Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine weiteren Bedenken gegen die Strafzumessung und die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB geltend zu machen.
| Krumme | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Mantel | Seibert |