Treffer
BGH Urteil

§ 175a Nr. 3 StGB: Vollendung der Verführung setzt freiwilliges Nachgeben des Jugendlichen voraus

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 795/52
Datum
07.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen (versuchter) Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB ein und rügten u.a. die Ablehnung eines Antrags zur Glaubwürdigkeitsprüfung eines Belastungszeugen. Der BGH hielt den Antrag mangels Benennung konkreter Tatsachen nur für einen Beweisermittlungsantrag und sah weder § 244 Abs. 3 StPO noch die Aufklärungspflicht verletzt. Sachlich stellte er klar, dass eine vollendete Verführung nur vorliegt, wenn der Jugendliche unter dem Einfluss der Einwirkung freiwillig nachgibt; im Pkw lag daher nur Versuch vor, der im später vollendeten Geschehen aufging. Die Revisionen wurden verworfen; ergänzend wurde ein Freispruch vom Vorwurf der Beleidigung nachgeholt und insoweit die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen erfordert die Benennung konkreter Tatsachen, zu denen der Zeuge bekunden soll; fehlt es daran, liegt nur ein Beweisermittlungsantrag vor.

2

Die Ablehnung eines bloßen Beweisermittlungsantrags unterliegt nicht den Ablehnungsgründen des § 244 Abs. 3 StPO; eine Ablehnung aus anderen Gründen begründet insoweit keinen Verfahrensfehler.

3

Ein vollendetes Verbrechen der Verführung zur Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Betroffene unter dem Einfluss der Einwirkung freiwillig zur eigenen oder fremden Sinnenerregung oder -befriedigung nachgibt; fortgesetzter Widerstand schließt die Vollendung aus.

4

Handlungen, die nur den Versuch der Verführung darstellen, können bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang im später vollendeten Delikt als Teilgeschehen aufgehen, ohne den Schuldspruch im Ergebnis zu verändern.

5

Ein Angeklagter kann aus der Behandlung oder Nichtbescheidung eines von einem Mitangeklagten gestellten Beweisantrags grundsätzlich keine eigenen Verfahrensrechte herleiten.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 6. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Hans ███ B aus █, geboren am ███,

2.) den Buchhändler █████, dort geboren am ████,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirschner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Bundesrichter Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. März 1952 werden verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte von ████ im Falle I 3 des Eröffnungsbeschlusses von der Anklage wegen Beleidigung unter Übernahme der insoweit erwachsenen, ausscheidbaren Verfahrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen wird.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das Urteil des Landgerichts sind verurteilt worden:

1.) der Angeklagte von ███ wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB in einem Falle (SC) und wegen eines versuchten Verbrechens gegen die genannte Strafvorschrift in zwei Fällen (SchoC und ███████) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten,

2.) der Angeklagte ██ wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB in einem Falle (█████) zu zwei Monaten Gefängnis.

I. Revision des Angeklagten von ███

1.) Fall SC.

a) Verfahrensrügen

In seinem Schlussvortrag in der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten hilfsweise beantragt, den Willi IC (den früheren Lehrherrn des ████) und den Gewerbeoberlehrer Ste als Zeugen „über die Glaubwürdigkeit des Zeugen SC“ zu hören. Die Strafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, weil sie die Glaubwürdigkeit des ███ in den für die Verurteilung der beiden Angeklagten maßgebenden Punkten als erwiesen ansah.

Der Beschwerdeführer sieht in der Ablehnung des Antrags einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 2 StPO. Er macht geltend, ein gesetzlicher Grund zur Ablehnung des „Beweisantrags“ habe nicht vorgelegen; zudem sei das Landgericht schon von Amts wegen verpflichtet gewesen, über die Glaubwürdigkeit des Zeugen █████ Beweis zu erheben.

Die Rüge ist unbegründet. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen darf allerdings, anders als der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen, nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Im vorliegenden Falle handelte es sich jedoch nicht um einen den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Beweisantrag; denn es waren nicht, wie erforderlich, bestimmte Tatsachen angegeben, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des SC in Betracht kamen und von den benannten Zeugen bekundet werden sollten. Der Antrag war vielmehr lediglich ein Beweisermittlungsantrag. Ein solcher Antrag bedarf keiner förmlichen Bescheidung; wird aber doch über ihn entschieden, so sind für seine Ablehnung nicht die Bestimmungen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO maßgebend. Hiernach bedeutet es keinen Verfahrensverstoß, wenn die Strafkammer den Antrag aus einem nicht in § 244 Abs. 3 StPO vorgesehenen Grunde abgelehnt hat. Sie hat auch nicht dadurch, dass sie dem Antrag keine Folge gab, ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Zutreffend führt sie zum Beweise für die Glaubwürdigkeit des Zeugen SC und der übrigen jugendlichen Zeugen aus, das von den Jugendlichen Geschilderte habe der „ganzen sexuellen Atmosphäre“ entsprochen und sei den beiden Angeklagten bei ihrer zugegebenen gleichgeschlechtlichen Veranlagung, dem Beschwerdeführer auch mit Rücksicht auf seine einschlägigen Vorstrafen zuzutrauen; bei SC sei auch nicht anzunehmen, dass er seine Aussage gemacht hätte, wenn sie nicht der Wahrheit entspreche, da durch diese Aussage nur sein unrühmliches Verhalten offenbar geworden sei. Die Glaubwürdigkeit des SC wird überdies durch die Bekundungen der beteiligten Zeugen ████████ und SchC gestützt. Ferner ist, was die Vorgänge im Hotelzimmer am ersten Tage betrifft, schon die Tatsache, dass die beiden Angeklagten den Zeugen SC in das Zimmer mitnahmen, so eindeutig, dass die Strafkammer den Bekundungen des ███ über die unzüchtigen Handlungen mit dem Beschwerdeführer vollen Glauben schenken durfte.

Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen die Verletzung des § 267 Abs. 1 und 3 StPO geltend gemacht wird, hängen, soweit ihre Begründung nicht ohnehin sachlich-rechtliche Angriffe enthält, so eng mit der Sachbeschwerde zusammen, dass sie keiner besonderen Erörterung bedürfen.

b) Sachrüge.

Nach den Urteilsfeststellungen ergriff der nach seiner eigenen Angabe von Jugend an ausgesprochen gleichgeschlechtlich veranlagte und wiederholt wegen einschlägiger Verfehlungen bestrafte Beschwerdeführer bei einer Kraftwagenfahrt, auf der er und der Mitangeklagte ██ den 1936 geborenen Reiner SC und den 1935 geborenen Jürgen █████████ mitgenommen hatten, plötzlich die Hand des ███████, hielt sie über der Hose an seinen Geschlechtsteil; SC versuchte, seine Hand wegzuziehen. Der Beschwerdeführer griff sodann durch die Hose des SC an dessen Glied; SC forderte ihn auf, er solle aufhören, und schob seine Hand mehrfach zurück. Der Beschwerdeführer versuchte aber immer wieder, nach dem Geschlechtsteil des SC zu greifen. Er zeigte SC und ███████████ auch ein Lichtbild, das einen Neger bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit einer weißen Frau zeigte. Nach der Rückkehr in das Gasthaus nahmen die Angeklagten den ███ mit in das Zimmer des ███, nachdem sie dem SC eine Zigarette und etwas Branntwein angeboten hatten und ██ vergeblich nach dem Geschlechtsteil des ███ zu greifen versucht hatte. Der Angeklagte von ██████████ legte sich zu dem auf dem Bett sitzenden SC, rieb zunächst an dessen Geschlechtsteil bis zum Samenerguss und ließ sich dann auch selbst von SC am Glied hin- und herreiben.

Nach der Annahme des Landgerichts hat sich der Beschwerdeführer durch seine Handlungen im Kraftwagen und das spätere gegenseitige Reiben am Geschlechtsteil eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Das Landgericht hat dabei angenommen, dass er schon durch sein Verhalten im Kraftwagen den ██ ██████████ bewegt habe, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, und daher auch insoweit den vollendeten Tatbestand eines Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 verwirklicht habe.

Diese rechtliche Würdigung ist nicht frei von Rechtsirrtum, soweit sie die Handlungen des Beschwerdeführers im Kraftwagen betrifft. Nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme, dass der Angeklagte schon hierbei in „wollüstiger Absicht“, und zwar zur eigenen geschlechtlichen Erregung, gehandelt hat. Bei der gleichgeschlechtlichen Veranlagung des Beschwerdeführers, im Blick auf die Hartnäckigkeit, mit der er nach dem vergeblichen Versuch, die Hand des SC in Berührung mit seinem Glied zu bringen, immer wieder nach dem Geschlechtsteil des Jungen zu greifen suchte, und angesichts der Tatsache, dass er den beiden Jugendlichen ein unzüchtiges Lichtbild zeigte, brauchte sich das Landgericht entgegen der Meinung der Revision mit der Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, etwaige Berührungen nur aus Übermut, aber ohne jeden geschlechtlichen Beweggrund vorgenommen zu haben, nicht des Näheren auseinanderzusetzen. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Strafkammer nicht hinreichend geprüft habe, ob SC mit Rücksicht auf seine gleichgeschlechtliche Betätigung mit einem gleichaltrigen (oder etwas älteren) Jugendlichen überhaupt noch zur Unzucht „verführt“ zu werden brauchte (vgl. hierzu u.a. RGSt 70, 199; 71, 111; RG HRR 1940 Nr. 185). Sie hat bei der Würdigung des Gesamtverhaltens der beiden Angeklagten zutreffend erwogen, dass es ein „großer Unterschied“ sei, ob SC mit einem etwa Gleichaltrigen oder mit einem „ihm an Alter, Wissen, Lebenserfahrung und sozialer Stellung weit überlegenen“ Manne derartige Handlungen vorgenommen habe. Im Übrigen hat sich SC nach den Urteilsfeststellungen dem Versuch des Beschwerdeführers, ihn zum Greifen an sein Glied zu veranlassen, und den folgenden Berührungsversuchen ständig widersetzt und bei einem vorübergehenden Haltmachen sogar seinen Platz im Wagen gewechselt, weil „ihm die Zudringlichkeiten des Beschwerdeführers unerwünscht waren“. Inwiefern die Strafkammer im Urteil noch weitere „konkrete“ Feststellungen über die Möglichkeit der Verführung des SC hätte treffen sollen, ist unerfindlich. Bei dem jugendlichen Alter des SC ist es auch unbedenklich, dass das Landgericht keine ausdrückliche Feststellung über die Kenntnis des Beschwerdeführers von der Minderjährigkeit des SC getroffen hat.

Die rechtliche Würdigung der Handlungen des Beschwerdeführers im Kraftwagen gibt jedoch aus einem anderen Grunde zu Bedenken Anlass. Der Beschwerdeführer würde sich insoweit nur dann des vollendeten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht haben, wenn seine Einwirkungen auf SC Erfolg gehabt hätten, wenn also SC unter dem Einfluss der Handlungen des Beschwerdeführers der eigenen Sinnenerregung oder Befriedigung oder der des Täters (vgl. RGSt 71, 47, 49) freiwillig nachgegeben hätte. Das war jedoch nicht der Fall. SC hat sich vielmehr gegen die fortgesetzten Zudringlichkeiten des Beschwerdeführers im Kraftwagen bis zuletzt ablehnend verhalten und auch im Hotelzimmer zunächst noch den Griff des Mitangeklagten █████ abgewehrt, bis er schließlich dem Ansinnen des Angeklagten von ██████████ nachgab; dabei hat dieser ersichtlich das Anbieten der Zigarette und des Branntweins als ein weiteres Mittel verwendet, SC seinen sinnlichen Wünschen gefügig zu machen. Demgegenüber ist es entgegen der Meinung der Revision ohne ausschlaggebende Bedeutung, dass SC in das Hotelzimmer mitgegangen ist.

Ob es rechtlich zu billigen ist, dass das Landgericht zwischen den Handlungen des Angeklagten im Kraftwagen und im Hotelzimmer Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, oder ob sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei der dichten Aufeinanderfolge der Ereignisse und angesichts des allmählichen Gefügigmachens des Jugendlichen als eine natürliche Handlungseinheit darstellt (vgl. RGSt 71, 47, 49; BGH 4 StR 708/51 vom 3. April 1952), braucht nicht entschieden zu werden, da der Angeklagte im Ergebnis nicht beschwert ist. Der Schuldspruch wird auch nicht dadurch berührt, dass das Landgericht in den Urteilsgründen das Verhalten des Beschwerdeführers im Kraftwagen als ein – im Rahmen der fortgesetzten Tat unselbständiges – vollendetes Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB gewürdigt hat, da der Versuch sei es unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Tat oder dem der natürlichen Handlungseinheit in jedem Falle in dem später vollendeten Verbrechen der Verführung aufgegangen ist (vgl. u.a. RG JW 1936, 1677 Nr. 16 und 2232 Nr. 27).

Was die Strafzumessung betrifft, so hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer trotz seiner einschlägigen Vorstrafen und trotz der Hartnäckigkeit, mit der er sein Ziel, den erst knapp 15 Jahre alten ███ zur Unzucht zu verführen, verfolgt hat, unter Zubilligung mildernder Umstände nur eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Unter diesen Umständen ist es zweifelsfrei auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es die Annäherungen im Kraftwagen für sich als versuchte Verführung und das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als ein in natürlicher Handlungseinheit begangenes vollendetes Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB gewertet hätte, auf eine niedrigere Einzelstrafe im Falle SC erkannt hätte. Bei der Strafzumessung stand dem Tatrichter das festgestellte Gesamtgeschehen vor Augen; die erörterten Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung sind für das Strafmaß offensichtlich ohne Bedeutung. Im Übrigen gibt die Strafzumessung keinen Anlass zur Beanstandung. Was die Strafkammer unter den „gesamten Umständen“ verstanden hat, auf Grund deren sie den Ausspruch einer „empfindlichen“ Gefängnisstrafe für erforderlich hielt, ist im Zusammenhang mit den Urteilsausführungen zur Schuldfrage so klar, dass sich die Wiederholung dieser einzelnen Umstände erübrigte.

2.) Fälle SchoC und SchC.

Auch in diesen beiden Fällen ist die Revision unbegründet. Das Urteil enthält zwar weder in dem einen noch in dem anderen Falle ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite. Doch ist den Urteilsausführungen zum äußeren Tatbestand zweifelsfrei die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wusste, Jugendliche unter 21 Jahren vor sich zu haben, und mit seinem Griff nicht etwa nur – ohne unmittelbare geschlechtliche Absichten – prüfen wollte, ob sich die beiden Jugendlichen von sich aus gefügig zeigen würden, dass er vielmehr mit seinem Verhalten die Absicht verfolgte, sie sinnlich zu erregen und zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt zu machen (vgl. RGSt 67, 170, 172 zu § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.). Da sich der Beschwerdeführer ohne irgend ein vorausgegangenes entsprechendes Verhalten der beiden Jugendlichen diesen näherte, um sie zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu bewegen, brauchte das Landgericht auch nicht ausdrücklich festzustellen, dass er jeweils mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, einen nicht ohne weiteres zur Unzucht bereiten Jugendlichen zur Unzucht zu verführen (vgl. u.a. RGSt 70, 199; RG HRR 1940 Nr. 1525).

Auch in diesen beiden Fällen kann die Strafzumessung nicht beanstandet werden.

Hiernach ist die Revision des Angeklagten von ████████ in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.

Doch muss der erkennende Teil des angefochtenen Urteils insoweit ergänzt werden, als das Landgericht unterlassen hat, den Beschwerdeführer im Falle I 3 des Eröffnungsbeschlusses von der Anklage wegen Beleidigung freizusprechen.

II. Revision des Angeklagten █████

1.) Verfahrensrüge.

Soweit die Revision die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon, dass die Strafkammer den von dem Verteidiger des Mitangeklagten von ██████████ gestellten Hilfsbeweisantrag nicht fehlerhaft behandelt hat, könnte der Beschwerdeführer aus der Nichtbescheidung des von einem anderen Angeklagten gestellten Antrags keine Rechte herleiten.

2.) Sachrüge.

Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie geht im Wesentlichen von Tatsachen aus, die gegenüber den Urteilsfeststellungen neu sind und daher von dem Revisionsgericht nicht beachtet werden können.

Offensichtlich unbegründet ist der Einwand, der Beschwerdeführer sei sich des Unrechts seiner Handlungsweise nicht bewusst gewesen.

Auch im Übrigen wird die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB zur äußeren und inneren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen. Danach hat der Beschwerdeführer dem SC an den Unterschenkel und unter die Hose gegriffen und, obwohl sich SC zur Wehr setzte, noch dessen Hose geöffnet. Zum inneren Tatbestand der versuchten Verführung hat das Landgericht zwar nur festgestellt, ██ habe in „wollüstiger Absicht“ gehandelt. Doch ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei, dass er nach der Annahme des Landgerichts mit dem Griff unter die Hose und mit deren Öffnung sowie mit dem Anbieten der Zigarette und des Branntweins die Absicht verfolgt hat, den Jugendlichen zur freiwilligen Vornahme oder Duldung gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlungen geneigt zu machen. Darauf, dass SC in das Zimmer mitgegangen ist, kann sich █████ entgegen der Meinung der Revision schon deshalb nicht berufen, weil SC, wie ihm nicht entgangen sein kann, gegen die Zudringlichkeiten des Angeklagten von █████████ im Kraftwagen Widerstand geleistet hatte und auch gegen den Griff des Beschwerdeführers unter seine Hose sich sofort zur Wehr setzte.

Die Strafzumessung lässt insoweit ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Auch die Revision des Beschwerdeführers █████ muss hiernach als unbegründet verworfen werden.

MantelDr. HirschnerGlanzmann
Dr. PeetzDr. Schalscha
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