Revision verworfen: gefährliche Körperverletzung und gemeinschaftlicher versuchter Totschlag bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 79/51
- Datum
- 10.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein beweglicher Gegenstand ist als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB nach seiner Beschaffenheit und vor allem nach der konkreten Art der Benutzung zu beurteilen; offenkundige Gefährlichkeit kann nähere Feststellungen entbehrlich machen.
Wer durch bewusstes Mitwirken, Billigung und Förderung das gefährliche Vorgehen eines anderen unterstützt, ist als gemeinschaftlicher Teilnehmer an der Tat anzusehen.
Die revisoriale Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine erneute Würdigung der Tatsachen- und Beweisfeststellungen des Tatgerichts ist dem Revisionsgericht grundsätzlich nicht gestattet.
Die Strafzumessung und die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind als vom Tatgericht auszuübende Ermessensentscheidungen nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers revisionsrechtlich angreifbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht St. ██, 8. November 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hilfsarbeiterin Franziska ███ (aus KC), geboren am █████ 1898 in GC, z. Zt. in Untersuchungshaft in der Haftanstalt ██ █████, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in St. ██ vom 8. November 1950 wird verworfen.
Im Urteilssatz wird das Wort „schweren“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.
Die seit dem 8. November 1950 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen einer vorsätzlich — richtig: muss es heißen „gefährlichen“ — Körperverletzung nach § 223a, § 47 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen des Raufhandels, sowie wegen eines Vergehens des gemeinschaftlich versuchten Totschlags zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
1.) Nach den Urteilsgründen bestand zwischen der Familie der Angeklagten und der in derselben Baracke wohnenden Familie ███ seit längerer Zeit eine erbitterte Feindschaft. Am Abend des 22. August 1950 kam es zwischen beiden Familien wieder einmal zu Streitereien, in deren Verlauf die Angeklagte den Ehemann ███ mit Ausdrücken wie Dieb, Räuber, „überhaupt ein Zigeuner“ usw. beschimpfte. Diese Streitereien wurden von den Nachbarn zunächst geschlichtet.
Bald darauf beschimpfte jedoch die Angeklagte von dem Dingeng ihre Wohnung aus die ███. Diese Beleidigungen veranlassten den Ehemann ███, aus seiner Wohnung zu gehen, um die Angeklagte zum Schweigen zu bringen. Dabei erhob er den gegen ihn █████ erhobenen Holzknüppel aus der Wohnungstür der ██schen Wohnung.
Dort erschienen nun etwa der Ehemann Johann ███ und der Sohn Franz ████. Dieser schleifte sich sofort auf ████, umfasste ihn mit beiden Armen und drängte ihn in den vor der Baracke liegenden Gemüsegarten, wo er ihn durch Stellen eines Beines zu Fall brachte. Franz █████ schlug mit der Faust ein und versetzte ihm als er sich wehrte, einen Messerstich in die Lunge, der nach kurzer Zeit den Tod des Opfers herbeiführte.
Während ██ auf dem Boden lag, kam auch die Angeklagte mit einem Spazierstock, ihr Ehemann und ihr vierzehnjähriger Sohn hazu, und schlugen sowohl vor als auch nach dem tödlich wirkenden Stich.
2.) Inzwischen lief Frau ███ laut um Hilfe rufend auf die auf dem Weg einlaufende Gruppe zu, wo und die Angeklagte stürzten sich nun auf Frau ███ und schlugen auf sie ein. Die Angeklagte versetzte ihr dabei mit dem Spazierstock heftige Schläge auf die linke Hüfte, den linken Oberschenkel und auf den Kopf, so dass Frau ███ ████ eine 6 cm lange Platzwunde am Hinterkopf davontrug und als sie zu Boden fiel, zeitweilig besinnungslos wurde. Dann packte die Angeklagte sie mit beiden Händen am Hals und war derart, dass ihr allmählich die Luft ausblieb, während ██████ der Frau ███ mit seinem Faustschlag ihren Sohn █████ eine Streifwunde am Hals beibrachte. Dann riss er einen Stein, das er mit beiden Händen hielt, auf ihre Brust, ███ wehrte sich mit ihren letzten Kräften gegen den beabsichtigten Stich, indem sie die Handgelenke des Johann █████ umklammerte. Dieser wollte immer wieder zustechen, wobei die Angeklagte durch weiteres Würgen der Frau ███ ihn schließlich unter Aufbietung großer Kraft gelang, den Johann ███ am Zustechen zu hindern. Als die Polizei eintraf, sagte die Angeklagte, sie steche besser, ihre würde sie das Messer auch total —
II. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe und gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
1.) Zunächst wird im Falle Ehemann █████ gerügt, dass das Schwurgericht den § 223a StGB angewendet habe.
a) Es habe zu Unrecht den von der Angeklagten verwendeten Spazierstock als gefährliches Werkzeug angesehen. Das Urteil enthalte keine Feststellungen über die Beschaffenheit des benutzten Spazierstocks. Es ist richtig, dass in den Urteilsgründen keine detaillierten Ausführungen über die Art des Spazierstockes gemacht werden. Dies war auch nicht erforderlich, da offenkundig der verwendete Spazierstock nach seiner beschaffenheit und Art ein gefährliches Werkzeug darstellt, wenn mit ihm wahllos zugeschlagen wird. Dass bei dieser Art der Benutzung mit dem Stock erhebliche Verletzungen herbeigeführt werden konnten, ergibt sich zweifelsfrei aus der 6 cm langen Platzwunde, die Frau ███ durch einen Schlag mit demselben Spazierstock erlitten hat.
b) Soweit die Revision das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Handelns bestreitet, greift sie nur insoweit — Das Schwurgericht hat, ohne dass ein Rechtsirrtum zu erkennen ist, = festgestellt, dass Johann ████ wie die Angeklagte in bewusster und gewollter Zusammenarbeit den Ehemann ███ misshandelt haben.
2.) Die Revision rügt ferner, dass die gegen Frau ███ gerichtete Straftat nicht als gemeinschaftlich begangenes versuchtes Verbrechen des Totschlags gewürdigt worden ist. Sie sieht hierin eine Verletzung der §§ 212, 45 und 47 StGB. Was die Revision hierzu vorbringt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann. Das Schwurgericht hat angenommen, dass die Angeklagte zwar nicht durch das Würgen als solches Frau ███ töten wollte, es hat aber als festgestellt erachtet, dass der Ehemann der Angeklagten das Messer mit Tötungsvorsatz gegen die Brust von Frau ███ richtete und die Angeklagte selbst durch ihr Mitwirken das Vorgehen ihres Ehemannes, dessen Ziel ihr bewusst war, als sie es billigte und als eigenes wollte, gefördert hat. Damit ist das gemeinschaftliche Handeln ausreichend begründet.
3.) Auch sonst lässt das Urteil, das auf die allgemeine Rechtsauffassung verweist, im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht hat in beiden Fällen die Frage des Vorliegens von Notwehr geprüft und verneint.
a) Bei der Strafzumessung rügt die Revision, dass der Angeklagten für das Vorgehen der gefährlichen Körperverletzung (in Tateinheit mit Raufhandel) mildernde Umstände versagt worden sind, für die zweite Straftat, den versuchten Totschlag, mildernde Umstände zugebilligt worden seien, sei es weder mit Tatsachenfeststellungen noch mit logischen Erwägungen vereinbar, für die erste Straftat mildernde Umstände zu versagen. Es liege hier eine Rechtsverletzung vor. Auch dieses Vorbringen kann nicht zu einem Erfolg führen. Das Schwurgericht hat im Falle der Körperverletzung nicht übersehen, dass das Gesetz mildernde Umstände vorsieht, es hat sie anerkannt, aber nicht zugebilligt. Die Urteilsgründe befassen sich sämtlich allgemein mit den strafschärfenden und strafmildernden Umständen. Zu dem Fall der gefährlichen Körperverletzung, für den auf eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten erkannt worden ist, wird ausgeführt, dass die Strafe in gleicher Höhe wie für den Ehemann bemessen worden sei, weil die Angeklagte, die sich im Gegensatz zu ihrem Mann unbestraft sei, die ungleich schwerere Verantwortung für das Vorgefallene trage. Die Begründung lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision meint, wenn ein Gericht bei einer Straftat eines Angeklagten mildernde Umstände zubilligt, für eine andere aber nicht. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn die Mindeststrafen bei Vorliegen milderender Umstände im Gesetz ungleich hoch festgesetzt sind. Denn bei der Prüfung der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, ist davon auszugehen, ob Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tat und der Persönlichkeit des Täters in so mildem Lichte erscheinen zu lassen, dass die Versagung des
Strafrahmens zu hart sein würde. Sind also zwei selbständige Handlungen des Täters zwei Strafgesetze anzuwenden, die einen verschiedenen ordentlichen Strafrahmen enthalten, so kann schon dieser Umstand genügen, die Frage nach der Zubilligung mildernder Umstände in beiden Fällen verschieden zu beantworten.
b) Die Revision beanstandet weiter, das Gericht habe zwar strafmildernde Umstände angeführt, sie aber verschieden bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt und deshalb eine zu hohe Strafe ausgesprochen. Aus den zur Strafzumessung festgestellten Tatsachen die angemessene Strafe zu bestimmen, ist eine Ermessensfrage. Sie ist, da die Urteilsgründe keinen Rechtisirrtum erkennen lassen, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
c) Dies gilt auch für die von der Revision gerügte Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die das Schwurgericht damit begründet, dass das Verhalten der Angeklagten von unehrenhafter Gesinnung zeuge. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Dr. Kleinewefers | |||
| Mantel | Glanzmann |