Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil als unbegründet verworfen – Nachprüfung nach § 349 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 794/92
Datum
15.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen wegen Mordes ein. Fraglich war insbesondere die Nachprüfung auf Revisionsrechtfertigung und die Relevanz verfahrensrechtlicher Anforderungen zur Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Auf vor dem BVerfG‑Beschluss vom 3.6.1992 ergangene Urteile finden die dort formulierten verfahrensrechtlichen Anforderungen keine Anwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Verfahrensrechtliche Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) gelten nicht rückwirkend für Urteile, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind.

3

Die Nachprüfung bei Vorliegen einer Revisionsrechtfertigung beschränkt sich darauf, festzustellen, ob Rechtsfehler die Verurteilung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.

4

Der Unterlegene im Revisionsverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels sowie den Nebenklägern entstandene notwendige Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 22. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 794/92 vom 15. Dezember 1992 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██ 1968 in ███ (California, USA), wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22. Mai 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 – 1 StR 530/92).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GribbohmGranderathWahl
FothBrining
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