Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Kokain-Einschiffung vom BGH verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 794/91
Datum
31.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaftsrevision gegen das Urteil des LG München I in einem Kokain-Einschiffungsfall wird vom BGH verworfen. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens verurteilt; ein Mitangeklagter als Gehilfe. Der BGH erkennt keine Rechtsfehler und hält die Strafzumessung für innerhalb des Ermessens. Fehlende Einzelerörterungen sind durch andere Urteilsangaben gedeckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Täterschaft kann bejaht werden, wenn eine Beteiligung durch eine bedeutsame und bestimmende Tätigkeit zur Verwirklichung der Tat nachgewiesen ist.

2

Die Strafrahmenwahl und Strafzumessung des Tatrichters sind nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die verhängte Strafe unvertretbar niedrig ist oder sonstige rechtliche Bewertungsfehler vorliegen.

3

Eine Revisionsrüge wegen unterbliebener Erwägungen führt nur zur Aufhebung, wenn entscheidungserhebliche Gesichtspunkte im Urteil nicht bereits an anderer Stelle hinreichend berücksichtigt sind.

4

Bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe ist die tatsächliche Kenntnis und der Vorsatz des Beteiligten über die strafbare Beschaffenheit der Ware maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 5. März 1991

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 794/91 vom 31. März 1992 in der Strafsache gegen oF TS Oe ██ Alfonso Bolívar aus ██ ██████ (Panama), dort geboren am ██████ 1945, Carlos Ricardo ██ ██ aus GC (Ecuador), geboren ██████████ 1945 in EC______ (Ecuador), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1992, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ aus MC__ als Verteidiger des Angeklagten CC) o>, Rechtsanwalt ██████ aus M als Verteidiger des Angeklagten OC__) ████, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. März 1991 werden verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten CC) ██████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren sechs Monaten, den Angeklagten OC) RC_____ wegen Beihilfe zu diesen Delikten zu vier Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen beide Angeklagte gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

Bei CC) hat die Strafkammer nicht übersehen, dass er das Kokain nach München transportierte (vgl. UA S. 60), auch nicht, dass er sich während der Fahrt als „Transportchef für Europa“ bezeichnete; sie hat ihn im Hinblick auf seine bedeutsame und bestimmende Tätigkeit an Bord – anders als den Ersten Offizier – als (Mit-)Täter eingestuft. Dass sie dennoch (nur) auf eine Strafe von neun Jahren sechs Monaten erkannte, unterlag ihrer Entscheidung. Als „unvertretbar niedrig“ – mit der Qualität eines Rechtsfehlers – kann diese Strafe nicht bezeichnet werden.

Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass es nahegelegen hätte, ausdrücklich zu erörtern, welche Schlüsse der Angeklagte OC) RC_____ aus den Umbauanweisungen des Kapitäns, aus dessen Nichtbeantwortung der Frage nach dem Zweck dieser Arbeiten, schließlich aus dessen Äußerung, es werde „feine, gefährliche Fracht“ geladen, gezogen hatte. Doch zeigen die Ausführungen an anderer Stelle des Urteils (UA S. 39, 51), dass die Strafkammer letztlich zu dem Schluss gekommen war, auch OC) RC_____ habe erst am Tage nach dem Einladen des Kokains dessen wirkliche Qualität erfahren. Dass OC) RC_____ Erster Offizier war, erwähnt das Landgericht an verschiedenen Stellen, u. a. UA S. 76, 78, 81. Nichts legt die Annahme nahe, bei der Wahl des Strafrahmens sei dieser Umstand unbeachtet geblieben.

Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten oder zu Gunsten eines der beiden Angeklagten.

BrüningMaulBeyer
FothWahl
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