Treffer
BGH Beschluss

Revision: Kein Beiseiteschaffen bei Verwendung eingezogener Forderung für Familienunterhalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 794/76
Datum
29.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen betrügerischen Bankrotts und Beihilfe hatten Erfolg. Das Gericht prüfte, ob das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) vorliegt. Die Einziehung einer Forderung und deren Verwendung zum angemessenen Familienunterhalt übersteigt nach Auffassung des BGH die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung nicht und begründet kein Beiseiteschaffen. Die Verurteilungen wurden aufgehoben, die Sache zur Neubildung des Gesamtstrafausspruchs zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt voraus, dass die Vermögensverschiebung den Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung überschreitet.

2

Die bloße Einziehung einer noch ausstehenden Forderung und ihre Verwendung zum angemessenen Unterhalt der Familie stellt für sich genommen kein Beiseiteschaffen dar.

3

Wird der Gegenwert einer eingeforderten Forderung dem Vermögen wieder zugeführt, vermindert sich der Vermögensbestand nicht und liegt deshalb kein Beiseiteschaffen vor.

4

Fehlt ein erforderliches Tatbestandsmerkmal, ist die auf dieser Grundlage ergangene Verurteilung aufzuheben; ist dadurch der Gesamtstrafausspruch berührt, ist zur Neubildung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 27. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 794/76 in der Strafsache gegen aus ███████████ 1.) den Maurerpolier Josef ███, geboren am █████████ 1948 in ███ (Gemeinde [REDACTED]), 2.) die Damenschneiderin Rosa ████, geborene ████, aus ████, dort geboren am ███ █████ 1947, zu 1.) wegen betrügerischen Bankrotts u. a., zu 2.) wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Josef ███ wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1976 aufgehoben 1. soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt ist; 2. im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.

Der Angeklagte Josef ███ wird von der Anklage des betrügerischen Bankrotts freigesprochen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den gegen den Angeklagten Josef ███ gerichteten Gesamtstrafausspruch und über die Kosten des von diesem Angeklagten eingelegten Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Auf die Revision der Angeklagten Rosa ████ wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

Die Angeklagte Rosa ██ wird freigesprochen.

Gründe

Die Rechtsmittel der Angeklagten Josef und Rosa ███ haben Erfolg.

Die Verurteilungen des Josef ██ wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) und der Angeklagten Rosa █████ wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen können nicht bestehen bleiben, weil das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens nicht erfüllt ist.

Der Angeklagte Josef ███ ließ nach Konkurseröffnung durch seine Ehefrau bei seinem Schuldner ███████ eine noch ausstehende Forderung von 150,- DM einziehen. Die Angeklagten verwendeten das Geld für den Unterhalt der Familie (UA S. 5, 6). Darin liegt kein Beiseiteschaffen im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Voraussetzung dieses Tatbestandsmerkmals ist, dass die Vermögensverschiebung den Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung überschreitet. Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte Josef ███ führte den Gegenwert der eingezogenen Forderung alsbald seinem Vermögen zu und verminderte demgemäß dessen Bestand nicht (RGSt 66, 88). Der anschließende Verbrauch des Geldes zum angemessenen Lebensunterhalt stellt gleichfalls kein Beiseiteschaffen dar (RGSt 66, 88, 89; BGH bei Herlan GA 1959, 340; Schönke-Schröder StGB 18. Aufl., § 239 KO Rn. 13). Die Angeklagten waren deshalb von der Anklage des betrügerischen Bankrotts bzw. der Beihilfe zu diesem Delikt freizusprechen.

Da die Verurteilung des Angeklagten Josef ███ wegen betrügerischen Bankrotts entfällt, kann der gegen diesen Angeklagten gerichtete Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter wird nunmehr aus der wegen Betruges verhängten rechtskräftigen Einsatzstrafe von zehn Monaten und der einbezogenen, vom Amtsgericht Viechtach am 21. Juli 1975 zu 3 Js 955/75 festgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden und über die Nebenentscheidungen zu befinden haben.

PfeifferMosl
PikartWoesner
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