Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Widersprüchliche Feststellungen bei versuchter Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 794/52
Datum
12.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen verurteilt; er hatte eine 19‑jährige Zeugin in seinem Wagen wiederholt körperlich belästigt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund waren widersprüchliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie Mängel und Zweifel an der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift. Das Landgericht muss in der neuen Verhandlung kohärent und vollständig feststellen, ob Gewalt und Vorsatz nach § 177 StGB vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einmal vom Vorsitzenden unterzeichnete und in die Akten gelangte Sitzungsniederschrift darf nicht durch nachträglich angefertigte Niederschriften ersetzt werden; nachträgliche Änderungen können der Niederschrift die Beweiskraft nach § 274 StPO entziehen.

2

Zweifel an der Vollständigkeit oder Echtheit der Sitzungsniederschrift nehmen ihr die formelle Beweiskraft; in diesem Fall sind dienstliche Äußerungen und sonstige Feststellungen zur Aufklärung heranzuziehen.

3

Für eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ist erforderlich, dass das Gericht sowohl die objektive Gewaltanwendung als auch das Bewusstsein des Täters, ernsthaften Widerstand zu brechen, eindeutig und widerspruchsfrei feststellt.

4

Widersprüchliche oder nicht in Einklang zu bringende Feststellungen zur objektiven Tatbegehung und zur subjektiven Tatseite führen zur Aufhebung des Urteils und erfordern erneute, klare Feststellungen des Tatrichters.

5

Rügen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind nur dann substantiell, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche weiteren Aufklärungsschritte das Gericht hätte unternehmen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 17. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul ███ aus ████, dort geboren am ████ ██ ████, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 17. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen an das Landgericht in Mainz.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte nahm öfters die 19 Jahre alte Kontoristin Inge M. in seinem Kraftwagen zu Fahrten mit. Dabei wurde er wiederholt zärtlich. Sie wehrte den Angeklagten zwar ab, verbat sich aber seine Zudringlichkeiten nicht nachdrücklich. Bei einer Fahrt im Mai 1951 stieg der Angeklagte an einem Trümmergrundstück aus und rief Inge M. herbei, die zunächst im Wagen sitzen geblieben war. Er wollte ihr angeblich ein Vogelnest zeigen, fiel sie aber plötzlich von hinten an, warf sie zu Boden und legte sich schräg über sie. Er versuchte, den Rock und den Unterrock der M. gegen deren Widerstand hochzuziehen und öffnete dabei seine Hose, so dass sein entblößter Geschlechtsteil zu sehen war. Sie rief um Hilfe und wehrte sich heftig. Der Angeklagte sagte, sie solle sich nicht so anstellen, und fasste mit der Hand gewaltsam an den bloßen Geschlechtsteil der Inge M., die ihn gegen das Kinn schlug, sich schließlich befreien konnte und sich, da ihr die Gegend unbekannt war, weinend wieder in den Kraftwagen setzte. Dort belästigte sie der Angeklagte von neuem. Er fasste sie wiederum unter ihrer heftigen Gegenwehr an den Geschlechtsteil und befriedigte sich schließlich in ihrer Gegenwart selbst.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat im

I.

Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend: Das Landgericht habe § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO dadurch verletzt, dass die Zeugin M. sofort unter Vorhalt ihrer früheren polizeilichen Aussagen vernommen und nicht veranlasst worden sei, das, was ihr von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt war, im Zusammenhang anzugeben; hiergegen habe zunächst der Staatsanwalt und dann der Verteidiger ohne Erfolg Verwahrung eingelegt; der Staatsanwalt habe beantragt, seinen Antrag, die Zeugin ihr Wissen im Zusammenhang angeben zu lassen, in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

Diese Niederschrift (Bl. 44–46) enthält nichts über jenen Vorgang. Gegen ihre Beweiskraft bestehen jedoch Bedenken. Nach der Hauptverhandlung wurde zunächst eine Sitzungsniederschrift angefertigt, die sich nunmehr als Bl. 75 und 76 bei den Akten befindet. Diese Blätter, die ursprünglich als Bl. 44 und 46 bezeichnet waren, sind von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterzeichnet. Sie sind von dem Vorsitzenden durchstrichen. Wann die Durchstreichung erfolgt ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Der Vorsitzende hat seinem Vermerk hierüber keine Datumsangabe beigefügt. Am 10. März 1952 übersandte er die Akten dem Amtsgericht Neuwied, dem der Urkundsbeamte angehörte, mit der Bitte, ihn „die Änderungen der Niederschrift vom 17.1.52 genehmigen und evtl. die Reihenfolge seiner Vermerke richtigstellen zu lassen“. Der Urkundsbeamte fertigte eine neue Niederschrift an und leitete die Akten am 20. März 1952 zurück. Er fügte folgende Erklärung bei: „Da Änderungen im Protokoll vom 17.1.52 nicht vorgenommen worden sind, sondern nur eine andere Reihenfolge meiner Aufzeichnungen empfohlen wird, Raum hierzu aber nicht vorhanden ist, habe ich das Protokoll neu geschrieben und die gewünschten Verschiebungen in den Aufzeichnungen dabei beachtet.“

Die neue Niederschrift ist zwar vor Eingang der Revisionsbegründungsschrift angefertigt. Trotzdem ist das eingeschlagene Verfahren unzulässig. Dem Übersendungsschreiben des Vorsitzenden ist zu entnehmen, dass er die von ihm und dem Urkundsbeamten unterzeichnete erste Niederschrift nicht nur als einen Entwurf einer Niederschrift angesehen hat (RGSt 60, 270), sondern als gültige Niederschrift, an der er lediglich einige Änderungen vorschlug. Die erste Niederschrift war mit Willen des Vorsitzenden zu den Akten gekommen. Sie durfte daher nicht durch eine neue Niederschrift ersetzt und, wie zunächst geschehen, zu den Handakten der Staatsanwaltschaft genommen werden. Die neue Niederschrift hat nach alledem nicht die Beweiskraft, die § 274 StPO vorsieht.

Im vorliegenden Fall fehlt diese Beweiskraft aber auch der ersten Niederschrift, da Zweifel an ihrer Vollständigkeit bestehen. Die Niederschrift bestand ursprünglich aus drei Blättern, von denen sich nunmehr das erste und das letzte als Bl. 75 und 76 bei den Akten befinden. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden soll ihr mittleres Blatt jetzt das Mittelblatt (Bl. 45) der zweiten Sitzungsniederschrift sein. Der Urkundsbeamte dagegen erklärt, das Mittelblatt der ursprünglichen Sitzungsniederschrift sei verlorengegangen, er habe es neu angefertigt.

Da beide Sitzungsniederschriften der Beweiskraft des § 274 StPO ermangeln, braucht auf die Rüge, die zweite Niederschrift sei gefälscht und daher nicht beweiskräftig, nicht eingegangen zu werden. Bemerkt sei jedoch, dass von einer Fälschung nur gesprochen werden kann, wenn bewusst eine unrichtige Herstellung oder nachträgliche Änderung der Niederschrift oder einzelner Vermerke bewirkt worden ist (RGSt 20, 166).

In Ermangelung einer beweiskräftigen Sitzungsniederschrift sind zur Klärung die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Staatsanwalts heranzuziehen. Danach haben der Staatsanwalt und der Verteidiger allerdings beanstandet, dass die Zeugin M. zunächst nicht veranlasst wurde, ihre Aussage im Zusammenhang zu machen, wie § 69 Abs. 1 StPO zwingend vorschreibt (RGSt 62, 147; 74, 35; BGHSt 3, 281, 284 und BGH in NJW 1953 S. 35 Nr. 21). Dass diese Beanstandung begründet war, ist aber nicht ausreichend nachgewiesen.

2.) Die Rüge, § 250 StPO sei verletzt, weil das Landgericht die Emilie J. nicht als Zeugin vernommen, sondern ihre Aussage verlesen habe, die sie in einem früheren Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten erstattet hatte, wird durch die Sitzungsniederschrift, der allerdings keine förmliche Beweiskraft (§ 274 StPO) zukommt (vgl. oben), immerhin wahrscheinlich gemacht. Hiernach wurde der Inhalt der Akten 5 Js 532/51 „durch teilweises Verlesen der Schriftstücke zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“. Da das Urteil ohnehin aufgehoben werden muss, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Aussage der Zeugin J. verlesen worden ist und ob das Urteil, wonach der Angeklagte selbst zugegeben haben soll, seine Schuld in jenem Fall zu Unrecht bestritten zu haben, auf dem Verstoß beruhen würde.

3.) Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind nicht ordnungsmäßig erhoben, da der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, auf welchem Wege das Landgericht eine weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGHSt 2, 168).

Die sachlich-rechtliche Rüge hat dagegen Erfolg.

II.

Die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind widersprüchlich.

Das Landgericht hat zunächst ausgeführt: „Es besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die Zeugin sowohl nach dem Hinwerfen in dem Trümmergelände als auch nachher im Wagen mit Gewalt an den bloßen Geschlechtsteil gefasst hat und sich in beiden Fällen bewusst gewesen ist, dass die Zeugin damit nicht einverstanden war, dass ihr Widerstand ein ernstgemeinter war und dass er diesen Widerstand durch seine überlegene Körperkraft brach.“

Das Landgericht hält den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht für vorliegend, weil der Angeklagte „zugestandenermassen“ entschlossen gewesen sei, mit der Inge M. geschlechtlich zu verkehren und ihren Widerstand durch seine Kraft zu brechen; er habe geglaubt, sich dies auf Grund einer Bemerkung eines Bekannten erlauben zu können. Das Urteil fährt dann fort:

„Die Kammer hat jedoch Bedenken getragen, den subjektiven Tatbestand“ – in der Urschrift ist das in den beglaubigten Abschriften infolge offensichtlichen Schreibversehens enthaltene Wort „objektiv“ in „subjektiv“ berichtigt – „der versuchten Vergewaltigung in vollem Umfange zu bejahen. Es bestand die Möglichkeit, dass der Angeklagte, nachdem er mit Gewalt an den Geschlechtsteil der Zeugin gelangt war, sich nicht mehr des Umstandes voll bewusst war, dass er mit dem Brechen des Widerstandes der Zeugin einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr einleitete, weil er vielleicht bis zu diesem Augenblick gehofft haben mag, die Zeugin werde sich schließlich seiner Gewalt fügen. Aus dieser Erwägung heraus erschien die versuchte Notzucht im subjektiven Tatbestand nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.“

Schließlich führt die Strafkammer aus, sie habe dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt, „weil er den geringen Widerstand der Zeugin gegen seine Annäherungsversuche bei früheren Fahrten falsch gedeutet haben und gehofft haben mag, die Zeugin werde sich vielleicht seinen Wünschen fügen, wenn er sie energisch genug durchsetze“.

Alle diese Feststellungen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen, wie die Revision zutreffend geltend macht. Einzelne Urteilsstellen können nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte den Widerstand des Mädchens als ernst gemeinten erkannte und mit Gewalt brechen wollte; an anderen Stellen wird dagegen festgestellt, der Angeklagte habe angenommen, Inge M. werde sich ihm freiwillig hingeben, ohne dass es der gewaltsamen Überwindung eines ernst gemeinten Widerstands bedürfe. Mit der Erwägung, der Angeklagte habe gehofft, das Mädchen werde sich schließlich „seiner Gewalt fügen“, kann das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung denkgesetzlich nicht verneint werden.

Wenn das Landgericht einerseits feststellt, dass der Angeklagte im Bewusstsein ernstlichen Widerstands an den Geschlechtsteil des Mädchens gefasst habe, so lässt sich damit, jedenfalls ohne nähere Darlegung, nicht vereinbaren, dass er das Einverständnis des Mädchens mit der Beischlafsvollziehung, also einer wesentlich weitergehenden Betätigung, angenommen habe.

Diese unklaren Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils.

Das übrige Vorbringen der Revision braucht daher nicht erörtert zu werden. Der Angeklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit zu entsprechenden Ausführungen haben.

Für die neue Entscheidung wird wegen des Verhältnisses des § 176 Nr. 1 zu § 177 StGB auf die Entscheidung BGHSt 1, 152 hingewiesen.

Ergebnis Erfolg.Dr. PeetzGlanzmann
Dr. HörchnerMantelDr. Schalscha
Revision aufgehoben: Widersprüchliche Feststellungen bei versuchter Vergewaltigung — Themis