Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 793/80
Datum
28.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; diese wurde vom BGH gewährt. Die Revision führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht Hinweise auf eine psychiatrische Auffälligkeit nicht ausreichend aufklärte. Am Schuldspruch besteht kein Rechtsfehler; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben sich aus Akten oder Vorentscheidungen Anhaltspunkte für eine krankhafte psychische Störung, die die Schuldfähigkeit berühren könnte, ist der geistig-seelische Zustand des Angeklagten vom Gericht näher aufzuklären.

2

Unterlassene Aufklärung über eine mögliche psychische Störung kann zwar den Schuldspruch unberührt lassen, wohl aber den Strafausspruch beeinflussen und somit die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

3

Ergibt das Urteil zur Strafzumessung oder aus beigezogenen Entscheidungen Erwägungen, die auf psychiatrische Schlussfolgerungen Bezug nehmen, muß die Strafkammer diese Erwägungen berücksichtigen oder weitere Feststellungen treffen.

4

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach §§ 44, 349 StPO zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der unverschuldeten Fristversäumung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 31. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 793/80 in der Strafsache gegen den Buchhalter Bernard █████ aus ███ (Frankreich), geboren █████████ 1945 in ██ (Frankreich), zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1981 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Juli 1980 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Juli 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer stellt im Urteil fest, Anhaltspunkte für eine krankhafte psychische Störung, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde, hätten sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben (UA S. 12). Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Urteil nicht. Insbesondere erwähnt die Kammer nicht, dass in dem von ihr beigezogenen Urteil des Landgerichts Zabern vom 15. Dezember 1978 im Rahmen der Strafzumessung gegen den Angeklagten erwogen wird, zu berücksichtigen sei „die Schlussfolgerung der psychiatrischen Untersuchung, die bei dem Beteiligten eine schwere Besessenheitsneurose mit phobischen Elementen sowie eine Relation zwischen der begangenen Gesetzesübertretung und diesen Abnormalitäten der Persönlichkeit ergab…“. Diese Ausführungen hätten, wie die Revision zutreffend rügt, die Kammer dazu bringen müssen, den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten näher aufzuklären. Dass sie es unterließ, kann zwar nicht den Schuldspruch, wohl aber den Strafausspruch beeinflusst haben, zumal die Strafkammer die sich aus § 250 Abs. 1 StGB ergebende Mindeststrafe verhängte. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung.

Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

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