Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 793/80
- Datum
- 28.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich aus Akten oder Vorentscheidungen Anhaltspunkte für eine krankhafte psychische Störung, die die Schuldfähigkeit berühren könnte, ist der geistig-seelische Zustand des Angeklagten vom Gericht näher aufzuklären.
Unterlassene Aufklärung über eine mögliche psychische Störung kann zwar den Schuldspruch unberührt lassen, wohl aber den Strafausspruch beeinflussen und somit die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.
Ergibt das Urteil zur Strafzumessung oder aus beigezogenen Entscheidungen Erwägungen, die auf psychiatrische Schlussfolgerungen Bezug nehmen, muß die Strafkammer diese Erwägungen berücksichtigen oder weitere Feststellungen treffen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach §§ 44, 349 StPO zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der unverschuldeten Fristversäumung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 31. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 793/80 in der Strafsache gegen den Buchhalter Bernard █████ aus ███ (Frankreich), geboren █████████ 1945 in ██ (Frankreich), zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1981 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Juli 1980 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Juli 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer stellt im Urteil fest, Anhaltspunkte für eine krankhafte psychische Störung, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde, hätten sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben (UA S. 12). Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Urteil nicht. Insbesondere erwähnt die Kammer nicht, dass in dem von ihr beigezogenen Urteil des Landgerichts Zabern vom 15. Dezember 1978 im Rahmen der Strafzumessung gegen den Angeklagten erwogen wird, zu berücksichtigen sei „die Schlussfolgerung der psychiatrischen Untersuchung, die bei dem Beteiligten eine schwere Besessenheitsneurose mit phobischen Elementen sowie eine Relation zwischen der begangenen Gesetzesübertretung und diesen Abnormalitäten der Persönlichkeit ergab…“. Diese Ausführungen hätten, wie die Revision zutreffend rügt, die Kammer dazu bringen müssen, den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten näher aufzuklären. Dass sie es unterließ, kann zwar nicht den Schuldspruch, wohl aber den Strafausspruch beeinflusst haben, zumal die Strafkammer die sich aus § 250 Abs. 1 StGB ergebende Mindeststrafe verhängte. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
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