Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Tötungsdelikt aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 793/52
- Datum
- 02.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Totschlags oder Kindestötung bedarf es konkreter, eindeutiger Feststellungen, aus denen Vorsatz oder dessen Fehlen bei den einzelnen Angeklagten überzeugend hervorgehen; formelhafte Angaben genügen nicht.
Bei unerwarteten, schnell ablaufenden Ereignissen muss der Tatrichter besonders feststellen, welche Wahrnehmungen und Entscheidungen die Angeklagten tatsächlich getroffen haben, bevor aus Unterlassungen auf Vorsatz geschlossen wird.
Gesetzesänderungen, die Strafnormen oder Mindeststrafen mildern, sind vom Revisionsgericht zu beachten; eine darauf beruhende Neubesichtigung der Strafzumessung kann die Aufhebung des Urteils erfordern.
Die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung erstreckt sich nicht dahin, zu jedem Erinnerungsdefizit eines Zeugen von Amts wegen einen Sachverständigen zu hören; das Unterlassen weiterer Befragungen ist nicht ohne Weiteres rügebegründend.
Bei der Strafzumessung dürfen tatbestandsmäßige Merkmale nicht wiederum als besondere Erschwerungsgründe verwertet werden; verminderte Schuldfähigkeit und mildernde Umstände sind klar zu prüfen und zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bad Kreuznach, 16. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Händlerin [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>],
2.) die Ehefrau Toni [REDACTED::<4>], geboren am [REDACTED::<5>] in [REDACTED::<6>],
wegen Totschlags u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED::<7>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED::<8>]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach vom 16. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte K[REDACTED::<9>] wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und die Angeklagte M[REDACTED::<10>] wegen Kindestötung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie im März 1946 deren uneheliches Kind gleich nach der Geburt vorsätzlich töteten.
Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Die Rüge, das Schwurgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch.
Frau F[REDACTED::<11>], auf deren Aussage das Schwurgericht seine Feststellungen in erheblichem Umfang gestützt hat, irrte sich darüber, ob der im Rufe eines Abtreibers stehende Malermeister G[REDACTED::<12>] sich am Abend vor der Geburt des Kindes im Anwesen der beiden Angeklagten aufhielt. Diese Erinnerungslücke bezüglich eines etwa sechs Jahre vor der Hauptverhandlung liegenden Vorgangs musste dem Schwurgericht nicht die Notwendigkeit aufdrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen über das Erinnerungsvermögen der Frau F[REDACTED::<11>] zu hören.
Aufklärungsrügen können nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, weitere Fragen an Zeugen zu richten (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).
Die übrigen Rügen sind, soweit der Beschwerdeführer nicht in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angreift, sachlichrechtlicher Art, wie der Inhalt der Begründungsschrift ergibt. Zu ihnen wird unter II Stellung genommen.
II.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass das Kind lebensfähig war. Es hat das schuldhafte Verhalten der beiden Angeklagten zunächst darin gefunden, dass sie unterließen, einen Arzt oder eine Hebamme zu rufen und die vorhandene Kindswäsche herbeizuholen, ferner darin, dass die Beschwerdeführerin K[REDACTED::<9>] das Kind, ohne es zu säubern, in ein Nachbarbett und dann in einen Holzkasten legte. Woran das Kind gestorben ist, konnte der Tatrichter im Einzelnen nicht feststellen. Er ist jedoch überzeugt, dass das Verhalten der beiden Angeklagten seinen Tod herbeiführte.
1. a) Die Verurteilung der Angeklagten M[REDACTED::<10>] lässt eine ausreichende tatsächliche Grundlage vermissen.
Nach den Feststellungen erfolgte die Geburt des Kindes infolge des Sturzes der Angeklagten M[REDACTED::<10>] von einer Leiter früher als erwartet. Der Geburtsvorgang verlief nach der Überzeugung des Schwurgerichts ungemein rasch. Nach der Geburt lag das Kind zwischen den Beinen der Kindesmutter, die es dort liegen ließ, nachdem sie die Bettdecke zurückgeschlagen und nichts unternommen hatte, um das Neugeborene zu ersticken. Die Mitangeklagte K[REDACTED::<9>] wickelte kurz darauf das Kind in ein Tuch und legte es auf ein Nachbarbett. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angeklagte bemerkte, wie ihre Mutter, die wiederholt das Zimmer verlassen hatte, das Kind in einen Holzkasten verbrachte und dessen Deckel verschloss. Das Schwurgericht hat nur formelhaft ausgeführt, dass beide Angeklagten zumindest im stillschweigenden Einvernehmen den Tatbeitrag der anderen als eigenen wollten, da ihnen das Kind unwillkommen gewesen sei. Bei der unerwartet erfolgten Geburt und den sonstigen Tatumständen reicht diese formelhafte Wendung nicht aus, um den Tötungsvorsatz der Beschwerdeführerin K[REDACTED::<9>] nachzuweisen. Das Schwurgericht hätte eindeutige Feststellungen über ihr Verhalten und ihre Wahrnehmungen treffen müssen. Die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich dieser Angeklagten.
b) Der Strafausspruch gegen die Angeklagte M[REDACTED::<10>] kann schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil inzwischen die gesetzliche Mindeststrafe des § 217 StGB auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB n. F.; § 354a StPO, BGH 2. B. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Bei den vom Schwurgericht angeführten Milderungsgründen ist nicht auszuschließen, dass es auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es die Möglichkeit hierzu gehabt hätte.
Ob § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 oder ein früheres Straffreiheitsgesetz auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist, muss der Tatrichter entscheiden. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, diese Entscheidung selbst zu treffen.
2. a) Hinsichtlich der Angeklagten K[REDACTED::<9>] hat das Schwurgericht zunächst ein Verschulden darin gefunden, dass sie es unterließ, einen Arzt oder eine Hebamme herbeizurufen, als bei ihrer Tochter das Fruchtwasser abgegangen war und die Wehen einsetzten. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass die Beschwerdeführerin K[REDACTED::<9>] „sicherlich“ einen Nachbarn gefunden hätte, der einen Arzt oder eine Hebamme herbeigeholt hätte. Damit steht die an einer anderen Stelle des Urteils getroffene Feststellung im Widerspruch, wonach Frau F[REDACTED::<11>], die von ihr etwa eine Stunde nach dem Einsetzen der Wehen ersucht worden war, durch ihren Ehemann den Arzt Dr. E[REDACTED::<13>] zu holen, dies ablehnte, da ihr Ehemann noch im Bett liege, und dass die Angeklagte K[REDACTED::<9>], als sie zu dem 20 Minuten entfernten Wohnort des Dr. K[REDACTED::<14>] ging, diesen nicht antraf.
Das Schwurgericht hat allerdings festgestellt, dass Frau K[REDACTED::<9>] zur Zeit der Tat in der Lage war, das Unerlaubte ihrer Handlung einzusehen; es hat es aber unterlassen, besonders zu prüfen, ob sie infolge ihres Schwachsinns und ihrer Verkalkung bei der für sie unerwartet einsetzenden Geburt die erforderlichen raschen Entschlüsse fassen konnte.
Es fehlt auch an einer hinreichend klaren Feststellung, dass Frau K[REDACTED::<9>], als sie das Kind aus dem Bett ihrer Tochter nahm, in ein Tuch wickelte und auf das Nachbarbett legte, den mindestens bedingten Tötungsvorsatz hatte. Einen Aufschluss hierüber könnte die Art des Einwickelns des Neugeborenen geben. Ob es überhaupt noch lebte, als es Frau K[REDACTED::<9>] in den Holzkasten verbrachte und den Deckel schloss, kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden.
Wegen des teilweise widersprüchlichen und lückenhaften Tatbestands muss das Urteil auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin K[REDACTED::<9>] aufgehoben werden.
b) Die Strafzumessungsgründe ergeben nicht klar, ob sich das Schwurgericht bewusst gewesen ist, dass es auch bei Zubilligung mildernder Umstände die verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nochmals strafmildernd berücksichtigen durfte (RGSt 68, 294). Die Bemerkung, die Tat der Angeklagten sei nicht leicht zu nehmen, da durch sie ein junges Menschenleben rücksichtslos ausgelöscht worden sei, ist zu beanstanden, da ein Tatbestandsmerkmal nicht als Straferhöhungsgrund verwertet werden darf (RGSt 57, 379). Die Tötung eines neugeborenen Kindes ist nicht strafwürdiger als ein durchschnittlicher Fall des Totschlags, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen.
Bei der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu berücksichtigen haben, dass hartnäckiges Leugnen für sich allein nicht ohne Weiteres die Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft rechtfertigt (BGHSt 1, 103, 105). Es wird im neuen Urteil Redewendungen zu vermeiden haben, die dahin gedeutet werden können, dass es aus Tatsachen Schlussfolgerungen gezogen und diese als einzig mögliche bezeichnet hat, während andere ebenfalls möglich sind.
Dr. Hörchner Mantel Jagusch
Die Bundesrichter Dr. Schalscha und Dr. Hübner sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.