Revision zu Fehlschlag des Versuchs und Bewertung als minder schwerer Fall (§250 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 792/88
- Datum
- 31.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch ist nicht notwendigerweise fehlgeschlagen, wenn der Täter die Tat nicht mehr planmäßig ausführen kann; maßgeblich ist, ob er nach seinen Vorstellungen die Tat sofort mit anderen einsatzbereiten Mitteln vollenden kann.
Die bloße Flucht des Opfers führt nicht automatisch zum Fehlschlag des Versuchs; das Gericht muss prüfen, welche Möglichkeiten der Täter sich zur Vervollständigung der Tat noch vorgestellt hat.
Es ist unschädlich für die Bewertung des Versuchsgeschehens, dass der Täter sich das konkret angestrebte Vermögen nicht mehr von der Person aushändigen lassen konnte und es selbst hätte nehmen müssen.
Zur Qualifizierung einer Tat als minder schwerer Fall i.S.v. § 250 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich; diese dürfen nicht erst ausschließlich im Rahmen der engeren Strafzumessung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 792/88 in der Strafsache gegen den Schreiner Max █████████████ aus █████, geboren am ████ 1960 ███, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie dem Schuldspruch wegen schweren Raubes gilt. Im Übrigen hat das Rechtsmittel Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zur Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung dargelegt:
Die Revision beanstandet insoweit mit Recht, dass die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt mit unzureichender Begründung abgelehnt hat.
Die Strafkammer hat angenommen (UA S. 12), der Angeklagte habe den Versuch der Erpressung der Zeugin in ██ nicht freiwillig aufgegeben, sondern der Versuch sei fehlgeschlagen; denn der Angeklagte habe ihn infolge der Flucht der Zeugin ████ nicht mehr so durchführen können, wie er ihn geplant gehabt habe.
Das ist mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren. Danach sind jedenfalls solche Versuche nicht fehlgeschlagen, bei denen der Täter die Tat zwar nicht mehr planmäßig ausführen, sie aber, wie er weiß, sofort mit anderen einsatzbereiten Mitteln vollenden kann (BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94). Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Möglichkeiten gemacht hat, sich unbeschadet der Flucht der Zeugin in ██ das in dem Juweliergeschäft vermutete Geld doch noch anzueignen. Dazu hätte die Strafkammer prüfen müssen, was sich der Angeklagte über den Aufbewahrungsort des Geldes vorgestellt hat, und ob ihm bewusst war, was allerdings nahe lag, dass „die Theken abgeschlossen“ waren (UA S. 9). Dass der Angeklagte sich das Geld nicht mehr von der Zeugin █ ███ hätte aushändigen lassen können, sondern es selbst hätte wegnehmen müssen, ist für sich gesehen unerheblich (vgl. BGHSt 14, 387, 390).
Die Revision rügt auch mit Recht, dass es die Strafkammer mit unzureichender Begründung abgelehnt hat, die zweite Tat des Angeklagten als minder schweren Fall i. S. des § 250 Abs. 2 StGB zu werten.
Die Strafkammer hat bei der Prüfung dieser Frage nicht die erforderliche Gesamtbewertung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen, sondern nur auf die Art der Ausführung der Tat verwiesen (UA S. 15). Wesentliche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände hat sie erst anschließend bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Deshalb muss der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden.
Dem tritt der Senat bei.
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