Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafschärfung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 791/93
- Datum
- 01.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafschärfende Bewertung, weil ein Angeklagter eine Situation herbeiführt, die zum Meineid führt, ist nur zulässig, wenn der Angeklagte von vornherein eine Falschaussage beabsichtigt hat oder eine solche Absicht in Rechnung gestellt werden kann.
Liegt zwischen den Beteiligten Unsicherheit darüber, ob eine Aussage falsch ist oder eine Klagforderung begründet ist, rechtfertigt dies keine strafschärfende Herbeiführung der Beweissituation.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision kann bei erfolgreicher Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer führen.
Für eine strafschärfende Würdigung sind darlegbare tatsächliche Anhaltspunkte für Vorsatz oder planmäßiges Handeln erforderlich; spontane oder nicht weiter vertiefte Reaktionen genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 4. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 791/93 vom 1. Februar 1994 in der Strafsache gegen Kurt Karl Josef ████████, geboren am ██ (o. O. ██ 1949 in ████) wegen Meineids
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat den Umstand, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH deren Forderung an seine Ehefrau abtrat, um selbst als Zeuge auftreten zu können, ausdrücklich strafschärfend bewertet, weil der Angeklagte dadurch „die Situation, die zum Meineid führte, ganz bewusst herbeigeführt“ habe.
Diese Erwägung wäre dann zulässig, wenn der Angeklagte von vornherein eine Falschaussage beabsichtigt oder jedenfalls in Rechnung gestellt hätte. So war es aber nicht. Das Urteil lässt offen, ob die den zentralen Punkt des Zivilverfahrens betreffende Aussage des Angeklagten über den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem damaligen Beklagten richtig oder falsch, die Klagforderung begründet oder unbegründet war. Allein dem Schuldvorwurf zugrunde liegt – über etwaige Versuche des Angeklagten, die Ware an den Hersteller zurückzugeben, entschied sich der Angeklagte „spontan“ (UA S. 12) auf Grund einer – anscheinend unerwarteten und dann auch nicht weiter vertieften – Frage des Beklagtenvertreters.
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