Treffer
BGH Beschluss

Fehlerhafte Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen – Revision teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 791/81
Datum
14.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen die Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen. Der BGH hob den Urteilsausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen auf, weil eine Einzelfreiheitsstrafe für eine Tat nach einer zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung nicht in die erste Gesamtstrafe einbezogen werden durfte. Zur Neuberechnung und Entscheidung wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen dürfen Einzelfreiheitsstrafen für Taten, die nach einer zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Verurteilung begangen wurden, nicht in eine zuvor gebildete Gesamtstrafe einbezogen werden, sondern sind bei der Bildung einer nachfolgenden Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

2

Erweist sich die Zuordnung von Einzelfreiheitsstrafen zu Gesamtfreiheitsstrafen als rechtlich fehlerhaft, ist der Urteilsausspruch über die betroffenen Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Der Revisionsprüfungsumfang erlaubt eine Aufhebung nur in dem Umfang, in dem ein konkreter Rechtsfehler festgestellt wird; nicht betroffene Teile des Urteils bleiben bestehen und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

4

Bei der Bildung kumulativer Strafen ist auf die zeitliche Reihenfolge der Taten und die Rechtskraft vorheriger Entscheidungen abzustellen, da hiervon die Zuordnung von Einzelfreiheitsstrafen zu Gesamtstrafen abhängt.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 23. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 791/81

in der Strafsache gegen den Maurer Siegfried ██ aus ███, dort geboren am ███████████ 1957, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 23. September 1981 im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Einzelstrafenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hält der Ausspruch der beiden Gesamtfreiheitsstrafen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat mit den Einzelfreiheitsstrafen für die Diebstahlstaten vom 11. April 1980 (Fall II 1. der Urteilsgründe), vom 20./21. Februar 1981 (Fall II 2. der Urteilsgründe) und vom 21./22. April 1981 (Fall II 3. der Urteilsgründe) sowie mit der Verurteilung durch das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. vom 31. März 1981 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (UA S. 29) und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus den für die Taten vom 24. April 1981 (Fall II 4.) und vom 10. Mai 1981 (Fall II 5.) festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen gebildet (UA S. 30). Die Bildung dieser Gesamtfreiheitsstrafen ist fehlerhaft. Die Tat im Fall II 3. der Urteilsgründe ist in der Nacht vom 21. zum 22. April 1981, also nach der rechtskräftig gewordenen Verurteilung vom 31. März 1981 durch das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. begangen worden. Die im Fall II 3. der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe durfte daher nicht in die erste Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden, vielmehr hatte mit ihr und den Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II 4. und II 5. der Urteilsgründe die zweite Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen.

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