Treffer
BGH Beschluss

Revision in Totschlagverfahren verworfen; Verneinung des § 213 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 790/96
Datum
06.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Der Senat hält die Verneinung des § 213 StGB für nicht rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte die psychische Labilität der Ehefrau und deren zu erwartende heftige Reaktion kannte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

3

Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind nicht gegeben, wenn der Täter die psychische Labilität des Opfers kannte, dessen Kenntnis der provozierenden Tatsachen (z. B. Ehebruch) wusste und damit rechnen musste, dass das Opfer heftig affektiv reagiert.

4

Das bloße Bestehen einer affektiven Reaktion des Opfers rechtfertigt eine Milderung nach § 213 StGB nicht, wenn der Täter deren Eintritt antizipierte und sich dieser Gefahr bewusst war.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 11. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 790/96 vom 6. März 1997 in der Strafsache gegen Bekim G. aus ███, geboren am ████ 1970 in ██████ (ehemaliges Jugoslawien), wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 11. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verneinung von § 213 StGB ist schon deshalb nicht rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte, der die auf psychischer Labilität beruhende Neigung seiner Ehefrau zu affektiven Reaktionen kannte, wusste, dass diese von seinem Ehebruch erfahren hatte und er damit rechnete, dass sie darauf sehr heftig reagieren würde (vgl. BGH NJW 1987, 3143, 3144).

MaulSchaferWahl
UlsamerLandau
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