Revision in Totschlagverfahren verworfen; Verneinung des § 213 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 790/96
- Datum
- 06.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind nicht gegeben, wenn der Täter die psychische Labilität des Opfers kannte, dessen Kenntnis der provozierenden Tatsachen (z. B. Ehebruch) wusste und damit rechnen musste, dass das Opfer heftig affektiv reagiert.
Das bloße Bestehen einer affektiven Reaktion des Opfers rechtfertigt eine Milderung nach § 213 StGB nicht, wenn der Täter deren Eintritt antizipierte und sich dieser Gefahr bewusst war.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut-Tiengen, 11. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 790/96 vom 6. März 1997 in der Strafsache gegen Bekim G. aus ███, geboren am ████ 1970 in ██████ (ehemaliges Jugoslawien), wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 11. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verneinung von § 213 StGB ist schon deshalb nicht rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte, der die auf psychischer Labilität beruhende Neigung seiner Ehefrau zu affektiven Reaktionen kannte, wusste, dass diese von seinem Ehebruch erfahren hatte und er damit rechnete, dass sie darauf sehr heftig reagieren würde (vgl. BGH NJW 1987, 3143, 3144).
| Maul | Schafer | Wahl | |||
| Ulsamer | Landau |