Revision: Ablehnung psychiatrischer Begutachtung des Nebenklägers rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 790/80
- Datum
- 05.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung eines Zeugen ist nicht ausgeschlossen, wenn der Zeuge seine Untersuchung ablehnt, sofern der Beweisantrag auf substantiierten anderen Erkenntnismitteln beruht.
Ein Verteidiger kann die Begutachtung eines Nebenklägers aufgrund äußerer Hinweise oder Schriftstücke beantragen; die fehlende Einwilligung des Betroffenen hindert nicht stets die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.
Wenn das Urteil im Wesentlichen auf der Aussage eines einzelnen Zeugen beruht und konkrete Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen seiner Fähigkeit zur objektiven Schilderung vorliegen, ist die Zurückweisung eines entsprechend begründeten Beweisantrags verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung führen.
Indizien und Äußerungen zur Gefährlichkeit des Angeklagten sind sekundäre Erwägungen und können den unmittelbaren Beweis des Tathergangs nicht ohne Weiteres ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 5. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ den Maschinenbauer Reinhard ████, dort geboren am ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Eine verfahrensrechtliche Beanstandung dringt durch.
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, die Strafkammer habe den auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen gerichteten Beweisantrag des Verteidigers rechtsfehlerhaft abgelehnt. Die Beweisbehauptung ging dahin, dass aus näher bezeichneten Schreiben des Nebenklägers ███████████ seiner Zeugenaussage in dem von ihm gegen die Polizeibeamten F. und X. angestrengten Strafverfahren „paranoide Tendenzen möglich erscheinen“, die es dem Nebenkläger unmöglich machten, den Tathergang objektiv und richtig zu schildern. Nachdem ███████████ erklärt hatte, er sei nicht bereit, sich einer Untersuchung durch einen psychiatrischen Gutachter zu unterziehen, lehnte die Strafkammer den Antrag auf psychiatrische Untersuchung des Nebenklägers mit der Begründung als unzulässig ab, der Betroffene habe hierin nicht eingewilligt.
Diese Entscheidung war rechtsfehlerhaft, weil der Verteidiger eine ärztliche Untersuchung des Nebenklägers gar nicht beantragt hatte, sondern die psychiatrische Begutachtung aufgrund anderer Erkenntnismittel erstrebte, und die Weigerung des Nebenklägers unter diesen Umständen kein Hindernis für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens war (BGHSt 23, 1).
Auf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Für den Verlauf der dem Angeklagten angelasteten Straftat gab es außer der Mutter des Angeklagten und dem Nebenkläger keinen Tatzeugen. Die Strafkammer hat deshalb die Feststellungen zum eigentlichen Tathergang ausschließlich auf die Aussage des Nebenklägers gestützt (UA S. 7). Die Bekundungen der anderen Zeugen erbrachten lediglich dafür Beweis, dass „der Angeklagte bereit ist, gewalttätig zu werden und notfalls auch zum Messer zu greifen“ (UA S. [REDACTED]). Das sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, „Sekundärerwägungen“, die eine allgemeine Charakteristik des Angeklagten, nicht aber den zur Entscheidung gestellten Tatablauf betreffen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Bewertung der Aussage des Nebenklägers nach einer psychiatrischen Begutachtung anders ausgefallen wäre.
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