Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen fehlender Ermöglichungsabsicht beim versuchten Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 790/79
Datum
26.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte RC focht die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung an. Streitfrage war, ob die Tötung als Mittel zur Ermöglichung der Beraubung gewollt war. Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Mordes auf, weil die Feststellungen eine Ermöglichungsabsicht nicht ausreichend belegten, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Strafzumessung indes blieb in der Revision unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines Mordes mit Ermöglichungsabsicht muss die Tötung als bewusstes Mittel zur Ermöglichung einer anderen Straftat gewollt sein; bloßes Inkaufnehmen einer möglichen Tötung genügt nicht.

2

Liegt zur Erreichung des Tatzwecks auch ein milderes Mittel (z. B. Zertrümmerung einer Türfüllung) zur Verfügung, spricht dies gegen die Annahme einer Ermöglichungsabsicht hinsichtlich der Tötung.

3

Die Aufhebung einer Verurteilung wegen Mangels an einem Mordmerkmal führt, soweit sie den Rechts- und Maßregelausspruch betrifft, zur Aufhebung tateinheitlich verbundener Entscheidungen und zur Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Bei der Revision der Strafzumessung ist dem Tatrichter ein weites Ermessen zuzubilligen; ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt nur bei in sich rechtsfehlerhafter Abwägung oder offensichtlichem Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze in Betracht.

5

Urteilsgründe müssen nicht sämtliche Strafzwecke ausdrücklich erörtern; nach § 267 Abs. 3 StPO reicht die Angabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände aus.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Kempten (Allgäu), 31. Juli 1979

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Schreiner █████████████████, geboren am ██ aus █████,

2. den Bauhelfer Andreas ████, zur Zeit in Haft, geboren am ██,

wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten RC wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 31. Juli 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit dieser Angeklagte wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, verurteilt ist;

2. in dem gegen diesen Angeklagten gerichteten Straf- und Maßregelausspruch.

Gründe

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten RC, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten RC wird verworfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen. Die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten sowie die den Angeklagten SC und RC dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wie folgt schuldig befunden:

1. den Angeklagten RC des versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, sowie der Urkundenfälschung und der Verabredung zu einem Verbrechen;

2. den Angeklagten ████ der versuchten räuberischen Erpressung und der Urkundenfälschung.

Sie hat deshalb verurteilt:

1. den Angeklagten RC zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Mindestmaß zwei Jahre sechs Monate und deren Höchstmaß vier Jahre beträgt;

2. den Angeklagten ███ zur Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe hat die Jugendkammer zur Bewährung ausgesetzt.

Das Landgericht hat beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten RC richtet sich mit der Sachrüge gegen Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Die zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erhebt gleichfalls die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel des Angeklagten RC ist teilweise begründet, die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich als sachlich nicht gerechtfertigt.

A. Die Revision des Angeklagten RC

I. Die Verurteilung des Angeklagten RC wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und wegen Verabredung zu einem Verbrechen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

II. Dagegen kann der Schuldspruch nicht bestehenbleiben, soweit der Angeklagte RC wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, verurteilt ist.

Die Jugendkammer gelangt zur Annahme eines versuchten Mordes, begangen durch den Schuss gegen die Glasscheibe der Verbindungstür und den dahintersitzenden Bankangestellten VC, weil der Angeklagte geschossen habe, um eine andere Straftat, nämlich die Beraubung der Bank, zu ermöglichen (UA S. 21). Die Bejahung des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht begegnet jedoch angesichts der sonstigen Feststellungen rechtlichen Bedenken.

Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals setzt voraus, dass die Tötung den Zweck verfolgt, die andere Straftat zu ermöglichen. Gerade die Tötung muss als Mittel zur Ermöglichung des weiteren strafbaren Unrechts gewollt sein. Darin, dass der Täter das Leben eines Menschen so gering achtet, dass er dessen Vernichtung als Mittel zur Ermöglichung einer Straftat einsetzt, erblickt das Gesetz den Grund für die erhöhte Strafandrohung (BGHSt 7, 287, 289 für die Verdeckungsabsicht).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht hinreichend festgestellt. Der Angeklagte schoss gegen die Glasfüllung der Verbindungstür zum Kassenraum, „weil er sah, dass ihnen die Tür nicht aufgemacht wurde und Seitz auch die Glasfüllung nicht, wie geplant, einschlug, ... um die von ihm für Normalglas gehaltene Glasfüllung zu durchlöchern oder zum Platzen zu bringen“ (UA S. 20). Das

misslang, weil die Trennscheibe aus Panzerglas bestand. Als der Angeklagte in Richtung gerade auf den Bankangestellten VC schoss, nahm er billigend in Kauf, dass er diesen „möglicherweise“ treffen und tödlich verletzen werde (UA S. 21). Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass nicht die Tötung VC, sondern die Zertrümmerung der Glasfüllung der Tür als Mittel zur Vollendung der geplanten Bankberaubung gewollt war.

In den Kassenraum zu gelangen, bedurfte es nicht der Tötung VC. Schon die Zertrümmerung der Glasfüllung der Tür hätte genügt, um dem mit einer Pistole bewaffneten Angeklagten den Zutritt zur Kasse und damit den Zugriff auf das Geld zu ermöglichen. Eine „bedenkenlose Einstellung des Angeklagten RC zum Schusswaffengebrauch“ sieht die Jugendkammer nicht als gegeben an (UA S. 29). Danach ist Raum für die Annahme, dass der Angeklagte RC den als möglich erkannten Tod des ██ nicht als notwendiges Mittel zur Begehung des Bankraubes (vgl. BGHSt 7, 287, 289), sondern nur als Folge der von ihm als unerlässlich angesehenen Beseitigung der Türfüllung in Kauf nahm. Das würde bedeuten, dass er die Tötung nicht als Mittel zum weiteren strafbaren Zweck, sondern als Begleiterscheinung seines intensiven Strebens nach der Beute in Betracht zog und billigte. Ein solches Verhalten fällt nicht unter den Begriff der Ermöglichungsabsicht.

III. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes hat zur Folge, dass auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung, gegen die an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen, sowie die gegen den Angeklagten RC verhängte Einheitsjugendstrafe und die Anordnung der Maßregel aufgehoben werden müssen. Die Einziehungsanordnung wird durch die Teilaufhebung nicht berührt.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen eines Tötungsdelikts überhaupt gegeben sind.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Strafzumessungserwägungen lassen bei beiden Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen unfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht.

Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Einer ausdrücklichen Erörterung des Strafzwecks der Abschreckung bedurfte es nicht. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO haben die Urteilsgründe lediglich die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzugeben. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Gesichtspunkte

ausdrücklich zu erwägen sind. Die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten RC ist besonders hervorgehoben (UA S. 29). Ein Erfordernis, die nach gelungenem Überfall geplante Bahnfahrt des Angeklagten █████ nach Kaufbeuren als „besonders raffiniertes Vorgehen“ zu werten, bestand nicht. Die Würdigung der Abrede, allenfalls bei der Flucht auf die Reifen verfolgender Kraftfahrzeuge zu schießen, liegt im Rahmen tatrichterlicher Wertung. Dass beim Angeklagten eine bedenkenlose Einstellung zum Schusswaffengebrauch nicht anzunehmen sei, ist mit Einzelheiten belegt (UA S. 29). Ein Widerspruch wird insoweit nicht erkennbar.

Die Würdigung der Tatbeteiligung des Angeklagten SC als „Mitläuferrolle“ wird durch die Feststellungen getragen (UA S. 31, 33). Entgegen der Ausführung, die Bemessung der Jugendstrafe sei „auch von der zugebilligten Strafaussetzung zur Bewährung beeinflusst worden“ (UA S. 34), ergeben die Urteilsgründe, dass die Strafe „unter Abwägung dieser für und gegen ████ sprechenden Umstände“, also selbständig als „schuld- und tatangemessen“ ermittelt worden ist (UA S. 32). Im Übrigen ist die Darlegung in UA S. 34 dahin zu verstehen, dass die Jugendkammer die Strafe bei Wegfall der Bewährung niedriger und nicht etwa höher bemessen hätte. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren entwickelt hat (BGHSt 24, 3; 360; BGH NJW 1977, 639), sind berücksichtigt. Das Werturteil des Tatrichters, es handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich

stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlicher Wertung noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH, Urteil vom 14. Juni 1977 – 5 StR 270/77). Die in Betracht kommenden Umstände können nach § 21 Abs. 2 JGG bei einem Jugendlichen anders zu bewerten sein als bei einem Erwachssen nach § 56 Abs. 2 StGB. Zu ihnen gehört in besonderer Weise die „typisch jugendliche falsch verstandene Freundschaft“ (UA S. 32).

Die von der Jugendkammer für die Strafaussetzung angeführten Gesichtspunkte sind ausnahmslos vertretbar. Besonderes Gewicht gewinnt in diesem Zusammenhang die Erwägung, es sei aus Gründen einer günstigeren erzieherischen Beeinflussung wesentlich besser, wenn der Angeklagte SC seine Schulausbildung fortsetzen und zu Ende bringen könne (UA S. 34). Die Annahme schädlicher Neigungen steht einer Strafaussetzung nicht schlechthin entgegen.

HerdegenPikartKuhn
WoesnerUlsamer
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