Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verwarfen: Misshandlung von Schutzbefohlenen – BGH bestätigt Urteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 789/97
Datum
29.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen ein. Der Bundesgerichtshof prüfte die vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen. Er stellte keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO fest und verwarf die Revisionen als unbegründet. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der in der Revision geltend gemachten Rechtfertigungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Überprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich grundsätzlich auf die vom Revisionsführer substantiiert vorgetragenen Rügegründe; weitere Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie konkret und nachvollziehbar dargelegt sind.

3

Wird die Revision als unbegründet verworfen, entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsmittels; jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4

Zur erfolgreichen Revision in Strafsachen ist regelmäßig die Darlegung eines rechtserheblichen Verfahrens- oder Begründungsfehlers erforderlich; rein tatrichterliche Würdigungen sind nur in Ausnahmefällen revisionsrechtlich angreifbar.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 789/97

vom 29. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

1. Visvalingam B., geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Sri Lanka),

2. Sivamalar Selvanaygam, geboren am 26. November 1964 in Jaffna (Sri Lanka),

aus Albstadt,

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **29. Januar 1998

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

UlsamerMaulWahl
BrüningBoetticher
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