Vollrausch: Rücktrittsprüfung bei Totschlagsversuch, Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 789/93
- Datum
- 22.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs sind die Grundsätze des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch analog anzuwenden, wenn der Täter freiwillig vom Versuch des mit natürlichem Vorsatz begangenen Delikts zurücktritt.
Freiwilliger Rücktritt vom Tötungsversuch führt dazu, dass die Rauschtat nicht mehr als Totschlagsversuch, sondern allenfalls als gefährliche Körperverletzung zu qualifizieren ist.
Bei mehreren in einem Rausch begangenen rechtswidrigen Taten bildet sich nur ein einheitliches Delikt des Vollrauschs; ist mindestens eine der Rauschtaten rechtsfehlerfrei festgestellt, bleibt der Schuldspruch bestehen.
Für den Rechtsfolgenausspruch (Strafe, Unterbringung, Maßregeln) ist das strafrechtliche Gewicht des gesamten im Rausch gezeigten Verhaltens maßgeblich; sind hierfür erhebliche Feststellungen aufgehoben, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung des freiwilligen Rücktritts ist zu klären, ob die Rettung des Verletzten dem Täter zuzuschreiben ist oder ob der Todeseintritt aus anderen Gründen verhindert wurde; diese Abgrenzung ist für die Anwendung von § 24 StGB entscheidend.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 789/93 vom 22. Februar 1994 in der Strafsache gegen Gerald Adam Wolfgang Johannes K., geboren am ██ ██ 1953 in [REDACTED], wegen vorsätzlichen Vollrauschs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Aufgehoben werden zugleich folgende Feststellungen: a) soweit der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit einen versuchten Totschlag zum Nachteil des Zeugen ██ begangen hat, die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten, nachdem er dem Zeugen die Messerstiche zugefügt hat; b) die Feststellungen zum gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich hat es gemäß § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat teilweise Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte am Tattag vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt, der möglicherweise seine Schuldfähigkeit ausschloss. In diesem Zustand hat er eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen █████, einen Totschlagsversuch zum Nachteil des Zeugen ███ und einen Totschlagsversuch zum Nachteil des Zeugen ██████ begangen.
2. Die Strafkammer hatte hinsichtlich des im Rausch begangenen Totschlagsversuchs zum Nachteil des Zeugen ██ prüfen müssen, ob ein freiwilliger Rücktritt vorliegt. Dies wäre deshalb geboten gewesen, weil die Strafkammer festgestellt hat, dass der Angeklagte nach der Auseinandersetzung mit ██ „... in den Gastraum (rannte). Dort rief er den erschrockenen Gästen zu, sie sollten die Polizei rufen“. ██ selbst konnte ebenfalls noch „aus eigener Kraft in den Gastraum ... laufen“.
Es bestand bei ihm verletzungsbedingt akute Lebensgefahr, er konnte aber gerettet werden; er war im Gastraum „bis zum Eintreffen des Notarztes versorgt“ und dann „umgehend ins Krankenhaus verbracht“ worden.
Angesichts dieser Feststellungen ist der Sachverhalt rechtlich nicht umfassend geprüft, weil nicht erörtert ist, ob die Rettung des Zeugen auf den Angeklagten zurückgeht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) oder für den Fall, dass die Rettung deshalb erfolgte, weil ██ selbst in den Gastraum kam – der Angeklagte sich zumindest ernsthaft um die Verhinderung des Todeseintritts bemüht hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Auch wenn bei einer Verurteilung wegen Vollrauschs die dem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des Rausches und nicht die im rauschbedingt schuldunfähigen Zustand begangene rechtswidrige Tat ist, sind dennoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bestimmungen über strafbefreienden Rücktritt analog anzuwenden, wenn der handelnde Täter vom Versuch der „natürlichem Vorsatz“ mit Rauschtat freiwillig zurücktritt (BGH bei Dallinger MDR 1971, 362; ebenso Cramer in Schönke/Schröder 24. Aufl. 1991, § 323a Rdn. 21 m.w.Nachw.).
Käme freiwilliger Rücktritt in Betracht, läge als Rauschtat nicht mehr Totschlagsversuch, sondern gefährliche Körperverletzung vor, da der Rücktritt eine zugleich in dem Versuch liegende vollendete rechtswidrige Tat nicht umfasst (vgl. BGH StV 1981, 396, 397; Senatsurteil vom 25. Mai 1993 – 1 StR 210/93; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 24 Rdn. 18 m.w.Nachw.).
3. Der aufgezeigte Mangel umfasst nur das Verhalten des Angeklagten, nachdem er ██ in Tötungsabsicht die Messerstiche zugefügt hat.
Dementsprechend hat der Senat die Feststellungen nur insoweit aufgehoben. Die Feststellungen zur Herbeiführung des Rauschzustandes sowie zu den in diesem Zustand vom Angeklagten begangenen rechtswidrigen Taten zum Nachteil der Zeugen ██ und ███ sind rechtsfehlerfrei, gleiches gilt für die Feststellungen zu den vom Angeklagten mit „natürlichem“ Tötungsvorsatz gegen den Zeugen ██ gerichteten Messerstiche. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Anschreiben an den Senat vom 18. Januar 1994 im Einzelnen zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Der Schuldspruch ist von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt.
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch dann, wenn der Täter während eines Rauschzustands mehrere rechtswidrige Taten begeht, nur ein einheitliches Delikt des Vollrauschs vorliegt.
Ist daher die Verurteilung auch nur hinsichtlich einer Rauschtat rechtsfehlerfrei, hinsichtlich weiterer, dem einheitlichen Schuldspruch wegen Vollrauschs zugrundeliegender Taten aber nicht, so bleibt der Schuldspruch bestehen (vgl. BGH VRS 36, 36 ff.; OLG Oldenburg VRS 40, 29 ff.; Cramer a.a.O. Rdn. 30).
So verhält es sich hier, da der aufgezeigte Mangel nur die Rauschtat zum Nachteil des Zeugen ██, nicht aber die Rauschtaten zum Nachteil der Zeugen ██ und ███ betrifft.
Demgegenüber ist der Strafausspruch und der hier damit untrennbar verbundene Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, da für die Rechtsfolgenbestimmung wegen eines Delikts des Vollrauschs das strafrechtliche Gewicht des gesamten vom Angeklagten im Rausch an den Tag gelegten Verhaltens bedeutsam ist (vgl. BGH, OLG Oldenburg jew. a.a.O.).
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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