Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei BtM‑Tat aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 78/99
- Datum
- 24.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweiswürdigung darf nicht berücksichtigt werden, dass ein Beschuldigter erst in der Hauptverhandlung und nicht bereits bei der polizeilichen Vernehmung aussagt.
Die pauschale Annahme, eine Einlassung sei eine Schutzbehauptung, ist nur zulässig, wenn sie auf sachgerechten, nicht durch unzulässige Erwägungen gestützten Gründen beruht.
Schließt die Strafkammer aus der Bewertung der Angeklagteneinlassung mittelbar auf die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen und beruht dies auf durchgreifenden Mängeln, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Bei Vorliegen gravierender Mängel der Beweiswürdigung kann der Bundesgerichtshof das Urteil mit Feststellungen aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 18. November 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils durchgreifende Mängel aufweist.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, der die Taten weitgehend bestritten hat, als Schutzbehauptung angesehen, weil es „schon kaum nachvollziehbar sei, dass ein Beschuldigter, der sich wie der Angeklagte monatelang in Untersuchungshaft befinde, nicht zumindest alsbald versuche, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften und die Beweislage zu erschüttern. Der Angeklagte habe dies weder bei seiner polizeilichen Vernehmung noch zu Beginn der Hauptverhandlung getan“ (UA S. 12). Dass der Angeklagte nicht schon bei seiner polizeilichen Vernehmung, sondern erst in der Hauptverhandlung zur Sache ausgesagt hat, darf jedoch bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden (BGHSt 20, 281, 283; BGH MDR 1971, 18).
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Urteil auf dem Fehler beruht. Jedenfalls mittelbar schließt die Strafkammer aus der Würdigung der Einlassung des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen F.
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