Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei BtM‑Tat aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 78/99
Datum
24.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Regensburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob das Urteil auf, da die Beweiswürdigung durchgreifende Mängel aufweist: Die Kammer wertete die Einlassung des Angeklagten pauschal als Schutzbehauptung und berücksichtigte unzulässig, dass er erst in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beweiswürdigung darf nicht berücksichtigt werden, dass ein Beschuldigter erst in der Hauptverhandlung und nicht bereits bei der polizeilichen Vernehmung aussagt.

2

Die pauschale Annahme, eine Einlassung sei eine Schutzbehauptung, ist nur zulässig, wenn sie auf sachgerechten, nicht durch unzulässige Erwägungen gestützten Gründen beruht.

3

Schließt die Strafkammer aus der Bewertung der Angeklagteneinlassung mittelbar auf die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen und beruht dies auf durchgreifenden Mängeln, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

4

Bei Vorliegen gravierender Mängel der Beweiswürdigung kann der Bundesgerichtshof das Urteil mit Feststellungen aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 18. November 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils durchgreifende Mängel aufweist.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, der die Taten weitgehend bestritten hat, als Schutzbehauptung angesehen, weil es „schon kaum nachvollziehbar sei, dass ein Beschuldigter, der sich wie der Angeklagte monatelang in Untersuchungshaft befinde, nicht zumindest alsbald versuche, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften und die Beweislage zu erschüttern. Der Angeklagte habe dies weder bei seiner polizeilichen Vernehmung noch zu Beginn der Hauptverhandlung getan“ (UA S. 12). Dass der Angeklagte nicht schon bei seiner polizeilichen Vernehmung, sondern erst in der Hauptverhandlung zur Sache ausgesagt hat, darf jedoch bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden (BGHSt 20, 281, 283; BGH MDR 1971, 18).

Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Urteil auf dem Fehler beruht. Jedenfalls mittelbar schließt die Strafkammer aus der Würdigung der Einlassung des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen F.

Schafer Maul Ulsamer Richter am BGH Dr. Wahl kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Bruning
Schafer
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