Revision: Aufhebung wegen fehlender erneuter Vereidigung von Schöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 789/52
- Datum
- 12.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde eine Schöffenvreidigung nur für ein Geschäftsjahr geleistet, ist bei erster Dienstleistung im folgenden Jahr eine erneute Vereidigung erforderlich; unterbleibt diese, ist die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholwirkung oder psychischer Eigenart bedarf die Prüfung besonderer Sorgfalt; verbleibende Zweifel sind zugunsten des Angeklagten auszulegen.
Die bloße spätere Erinnerung des Täters an Einzelheiten oder die Zweckmäßigkeit seines Handelns schließt die Möglichkeit der (verminderten) Zurechnungsfähigkeit nicht aus; ärztliche Gutachten sind in der Hauptverhandlung gründlich zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 29. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler Otto B. ██ aus █████████ bei ███, geboren am ████ ██ ██ in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ ████████████ als Vertreter ██████████████, Justizangestellter ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 29. April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer macht mit Recht die Verletzung der §§ 338 Nr. 1 StPO, 51 Abs. 1 GVG geltend.
Bei der Hauptverhandlung vom 29. April 1952 haben die Schöffen Jakob ███ und Otto ███ mitgewirkt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift waren beide am 10. April 1951 vereidigt worden. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG galt diese Vereidigung aber nur für die Dauer des Geschäftsjahres 1951, also bis Ende 1951; für das Geschäftsjahr 1952 hätten die beiden Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung in diesem Jahre von neuem vereidigt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, so dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO durchgreift (vgl. BGHSt 3, 175 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 1 StR 90/53 vom 10. März 1953).
Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet. Ein näheres Eingehen auf sie erübrigt sich, da das Urteil ohnehin wegen der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden muss.
Aus demselben Grunde kann unentschieden bleiben, ob die Sachrüge, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 51 StGB mit fehlerhafter Begründung verneint, zur Aufhebung des Urteils, sei es in vollem Umfang oder wenigstens im Strafausspruch, hätte führen müssen. Jedenfalls sind die Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Lage des Falls recht knapp und in manchen Punkten nicht bedenkenfrei.
So schließt weder die Zweckhaftigkeit des Handelns des unter Alkoholwirkung stehenden Täters noch die Tatsache seiner späteren Erinnerung an Einzelheiten des Geschehens aus, dass er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer ein „zu Explosionshandlungen neigender“ Psychopath ist. Ob und in welchem Maße eine solche Person unter der Einwirkung von Alkohol wenigstens in ihrem Willensvermögen im Sinne des § 51 StGB beeinträchtigt ist, bedarf stets einer besonders sorgfältigen Prüfung. Hierzu bestand im vorliegenden Fall umso mehr Veranlassung, als nach den Urteilsfeststellungen der Sachverständige Dr. ███████ in seinem vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten angenommen hatte, der Beschwerdeführer habe infolge Volltrunkenheit im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt, und als das Landgericht selbst die Zurechnungsfähigkeit als „nahe an der Grenze des § 51 Abs. 2 StGB liegend“ bezeichnet hat.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte nochmals eingehend zu prüfen. Dabei wird es zu beachten haben, dass, soweit Zweifel bestehen bleiben, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, diese zu seinen Gunsten ausschlagen.
Ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner erneuten Verurteilung die bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB abzuerkennen sind, muss dem pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts überlassen bleiben. Dem angefochtenen Urteil kann in dieser Hinsicht entgegen der Meinung der Revision kein Ermessensfehler entnommen werden.
| Dr. Hörchner | Mantel | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |