Revision wegen Erörterungsmangel zum subjektiven Tatbestand bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 78/93
- Datum
- 11.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn der Tatrichter den subjektiven Tatbestand nicht umfassend und nachvollziehbar darlegt; ein durchgreifender Erörterungsmangel macht die Feststellungen lückenhaft.
Bei der Beurteilung des Vorsatzes sind alle für die Tätervorstellung erheblichen Umstände zu würdigen, insbesondere eigenes Verhalten unmittelbar nach der Tat als Indiz für die erwarteten Gefahren.
Kenntnisse aus früheren gleichartigen Tathandlungen können die Vorstellung des Täters über die möglichen Folgen einer erneuten Tat beeinflussen und sind in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Wurde ein Angeklagter frühere Taten mangels Nachweises freigesprochen, darf das Gericht bei der Bewertung einer späteren Tat nicht pauschal gegenteilige Schlussfolgerungen ziehen, ohne diese substantiiert zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 4. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 78/93 vom 11. März 1993 in der Strafsache gegen ██████████████ ██ ██ ██ Ulrich Heinz, dort geboren am ████████ 1962, wegen Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 4. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel zum subjektiven Tatbestand.
Die Feststellung des Landgerichts, der hochgradig betrunkene Angeklagte habe damit gerechnet, der im Kellerraum gelegte Brand könne auf das Gebäude übergreifen, und das habe er auch gebilligt, wird in der Beweiswürdigung weder aufgegriffen noch belegt. Zu eingehender Erörterung dieser Frage hatte hier jedoch Anlass bestanden.
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf, Täter vorangegangener gleichartiger Brandlegungen im Keller gewesen zu sein, (nach dem Zweifelssatz) freigesprochen. Bei der Beurteilung der möglichen Folgen der erneuten Brandlegung hatte das Landgericht – wiederum in Anwendung des Zweifelssatzes – jetzt davon ausgehen müssen, der Angeklagte sei auch seinerzeit der Täter gewesen. Denn dann wusste er als Täter, dass sich das Feuer auch in den vorangegangenen Fällen nicht ausgebreitet hatte. Diese Kenntnis aber wäre geeignet gewesen, die Beurteilung seiner Vorstellungen zum Übergreifen eines Feuers auf das Gebäude bei der erneuten Brandlegung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Vor allem aber hatte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte nach der Brandlegung mit dem Aufzug zu seiner im 9. Stock gelegenen Wohnung fuhr. Hatte er mit dem Brand des Gebäudes gerechnet, musste sein Verhalten zu erheblicher Selbstgefährdung führen. Diesen Umstand hatte der Tatrichter in eine beweiswürdige Überlegung einbeziehen müssen.
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