Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung (§56 StGB) bei Vergewaltigungsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 78/92
Datum
17.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit sie sich gegen Schuldspruch und Strafhöhe richtet, hebt aber die Begründung der Versagung der Bewährung auf. Das Landgericht habe keine ausreichende Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit vorgenommen und die erforderliche Prognoseprüfung unterlassen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine konkrete Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit; pauschale Feststellungen genügen nicht.

2

Mehrere einfache oder durchschnittliche Milderungsgründe können kumuliert das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erreichen.

3

Die Prüfung, ob besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, setzt voraus, dass zuvor die günstige Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB erörtert wurde.

4

Unterbleibt die erforderliche Erörterung der Prognose und der Gesamtwürdigung, ist die Versagung der Strafaussetzung rechtsfehlerhaft und das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 27. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 78/92 vom 17. März 1992 in der Strafsache gegen ███ geboren am █ 1959 in ██ aus Bigan (Iran), wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. März 1992 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe richtet. Die Versagung der Strafaussetzung ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.

Nach § 56 Abs. 2 StGB können Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht überschreiten, „unter den Voraussetzungen des Absatzes 1“ zur Bewährung ausgesetzt werden, „wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen“. Das Landgericht teilt zu § 56 StGB lediglich mit, eine Strafaussetzung sei „nicht möglich“ gewesen. „Die Strafkammer sah die Tat und den Täter trotz Annahme eines minder schweren Falles nicht in derart mildem Licht, dass ein Abweichen von der Regel, wonach Strafen über einem Jahr grundsätzlich nicht zur Bewährung auszusetzen sind, angezeigt erschien.“

Diese Begründung lässt die erforderliche Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles vermissen. Zwar rechtfertigen einfache, allgemeine, gewöhnliche oder durchschnittliche Milderungsgründe eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht. Durch ihr Zusammentreffen können sie aber das Gewicht besonderer Umstände erlangen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1984, 360; BGHR StGB § 177 Strafaussetzung 1). Die Annahme besonderer Umstände lag hier nach den Besonderheiten des Falles – Fehlen von Vorstrafen, längere Untersuchungshaft, vorangegangene Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer, Verunsicherung des Angeklagten durch das Verhalten des späteren Opfers nach Trennung der Partner – jedenfalls nicht so fern, dass auf eine Erörterung verzichtet werden konnte.

Darüber hinaus hat sich das Landgericht nicht dazu geäußert, ob dem Angeklagten eine günstige Prognose gestellt werden könnte (§ 56 Abs. 1 StGB), obwohl das die Voraussetzung zur Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB wäre. Die für diese Prognosefrage bedeutsamen Gesichtspunkte hatten bei der hier vorliegenden Fallgestaltung die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens „besonderer Umstände“ beeinflussen können.

GribbohmGranderathBeyer
FothBruning
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