Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilungen II 2 und II 7 sowie der Gesamtfreiheitsstrafe wegen Feststellungsdefiziten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 788/83
Datum
29.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs. Der BGH hebt die Verurteilungen in den Fällen II 2 und II 7 sowie die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Gründe sind unzureichende Feststellungen zur Verteilung von Zahlungen, zum Verhalten der Lieferanten, zu einem Darlehen und zum konkreten Vorsatz bei Bestellungen durch die Ehefrau. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, wie sich Zahlungen und Nichtzahlungen sowie das Verhalten der Gläubiger zueinander verhalten; pauschale Angaben zur angeblichen Täuschung über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit genügen nicht.

2

Die Mitwirkung Dritter an einer Bestellung rechtfertigt eine Verurteilung des Beschuldigten nur, wenn sich aus den Feststellungen sein konkreter Betrugsvorsatz hinreichend ergibt; ein bloßes Einverständnis der Mitwirkenden reicht hierfür nicht aus.

3

Fehlen näherer Feststellungen zu entscheidungserheblichen Umständen (etwa zu aufgenommenen Darlehen), so ist eine tragfähige Bewertung des Tatbestands nicht möglich und eine Aufhebung der entsprechenden Verurteilung geboten.

4

Sind einzelne Einzelstrafen in den Hauptfeststellungen aufgehoben, so ist die hierauf gestützte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 23. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 788/83 LG Hof

in der Strafsache gegen den Spinnereiarbeiter Wolfgang ██ aus Hof, geboren am ████████ 1952 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 29. November 1983 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 23. August 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II 2 und II 7 der Urteilsgründe; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Fall II 2 blieb der Angeklagte seinen Lieferanten ███ und [REDACTED] Rechnungen zum Teil schuldig, zum Teil bezahlte er sie. Nur wenn näher festgestellt ist, wie sich Zahlungen und Nichtzahlungen verteilten, wenn ferner geklärt ist, wie sich die Lieferanten verhielten, solange Rechnungen offen standen, kann beurteilt werden, ob Betrug vorlag. Der allgemeine, für sämtliche Taten bestimmte Hinweis, der Angeklagte habe „jeweils über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit“ getäuscht, reicht nicht aus.

Auch die Umstände des von Metzger ██ aufgenommenen Darlehens bedürfen näherer Klärung und Darlegung.

Im Fall II 7 bestellte die mitverurteilte Ehefrau bei einem Vertreter Waren, als der Angeklagte „gerade schlief“. Wenn auch festgestellt ist, sie habe hierbei „im Einverständnis“ mit dem Angeklagten gehandelt, steht dessen konkreter Betrugsvorsatz doch nicht hinreichend fest; insbesondere bleibt offen, ob der Angeklagte wusste, welche Gegenstände zu welchem Preis seine Ehefrau bestellen werde.

Im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.

Da auszuschließen ist, dass die anderen Einzelstrafen von der Verurteilung in den Fällen II 2 und II 7 beeinflusst wurden, können sie bestehen bleiben; nur die Gesamtstrafe musste aufgehoben werden.

SchikoraUlsamerFoth
HerdegenGranderath
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