Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Feststellungen bei fahrlässiger Tötung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 788/52
Datum
16.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Unfall auf einer Feldbahn verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilungen auf, weil die Feststellungen zu Vorhersehbarkeit, Ausbildung des Lokführers und zur Benutzung des Fahrzeugs unzureichend sind. Es fehlen konkrete Feststellungen zur Kausalität und zur bisherigen Nutzung des Geräts. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist erforderlich, dass der konkrete Erfolg in seinen wesentlichen Zügen für den Täter voraussehbar war; diese Vorhersehbarkeit ist im Einzelfall zu individualisieren.

2

Die Zuordnung der Pflichtverletzung an eine Auswahl oder Bestellung eines Fahrzeugführers setzt nicht allein voraus, dass dieser weniger ausgebildet war; es muss festgestellt werden, welche mit unzureichender Ausbildung verbundenen Umstände den Unfall konkret verursacht hätten.

3

Fehlende Feststellungen dazu, ob ein Fahrzeug bereits früher in der konkret vorgeworfenen Weise (insbesondere zur Personenbeförderung) benutzt worden ist, schränken die Zumutbarkeit der Vorhersehbarkeit und damit die Schuldbegründung ein.

4

Tatsachenbehauptungen über die Unmöglichkeit bestimmter Handlungsalternativen (z.B. Herausheben statt Schieben eines Fahrzeugs) müssen tatsächlich festgestellt werden; bloss pauschale Annahmen begründen keine kausale Schuldzurechnung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 2. Februar 1952

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

1. den █████████████ █████, geboren am ███, in ██,

2. den Bauunternehmer Dr. ████████████ ██, geboren am ███, aus ██,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

████████████████ ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung

Bundesanwalt als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 2. Februar 1952, soweit es diese Angeklagten verurteilt, mit den sie betreffenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte █████████ war als beratender Ingenieur, der Angeklagte ██████ als zweiter Bauleiter bei dem Flugplatzbau der Firma Dr. ing. Joachim ███████ in ██ beschäftigt. Zum Transport von Zement wurde auf dem Baugelände eine 1,3 km lange Feldbahn betrieben. Führer der dabei benutzten Diesellokomotive war der Mitangeklagte █████. Dieser beförderte am 27. Juli 1951 ein mit Gerät beladenes Fahrzeug, den „Hunt“, der neben der Gleisanlage aufgestellt war, zu einer Arbeitsstelle, an der das Gleis ausgebessert werden sollte, in der Weise, dass es an die Lokomotive gekuppelt und gezogen wurde. Entgegen den der Arbeiterschaft bekannt gemachten Unfallverhütungsvorschriften und einer besonderen, die Personenbeförderung verbietenden Bekanntmachung der Betriebsleitung duldete ████████, dass sich mehrere Arbeiter auf das Fahrzeug setzten. Nachdem eine solche Fahrt ohne Zwischenfall ausgeführt worden war, wollte sich der Arbeitertrupp auf gleiche Weise zu einer zweiten Arbeitsstelle begeben, wobei nunmehr der Geräteträger von der rückwärts fahrenden Lokomotive geschoben wurde. Infolge mangelhaften Unterbaus des Gleises entgleiste er, mehrere Arbeiter fielen herab vor die Lokomotive und wurden überfahren, wobei zwei Arbeiter getötet, der Nebenkläger Ba[REDACTED] schwer verletzt wurden. Die beiden Beschwerdeführer wurden neben Bo[REDACTED], gegen den das Urteil rechtskräftig wurde, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung anstelle von verwirkten Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt. Ihre Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

In sachlicher Beziehung gibt das Urteil Anlass zu Bedenken, die zu seiner Aufhebung bezüglich beider Angeklagten führen müssen. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht zur Annahme der Fahrlässigkeit und des ursächlichen Zusammenhangs einer Fahrlässigkeit mit dem Unfall kommt, sind nicht ausreichend für eine Verurteilung. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Individualisierung der Voraussetzungen der Fahrlässigkeit in jedem Einzelfalle geboten und zunächst die Vorfrage zu beantworten ist, ob der konkrete Erfolg in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar war (RGSt 73, 370). Das Landgericht macht den Beschwerdeführern im Wesentlichen die Auswahl ████████ als Lokomotivführer zum Vorwurf und legt ihnen zur Last, dass sie die Benutzung des zum Schieben durch eine Lokomotive ungeeigneten Fahrzeugs in dieser Weise und insbesondere zur Personenbeförderung nicht verhindert hätten.

Was die Anstellung ███████ anlangt, von dem einmal gesagt wird, es könne ihm nicht widerlegt werden, dass er nicht ausgebildet worden sei, während an anderer Stelle seine Nichtausbildung festgestellt wird, fehlt es an überzeugenden Darlegungen, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Lokomotive von einem technisch besser ausgebildeten Manne geführt worden wäre. Das Urteil erklärt auch nicht, welche mit ungenügender Ausbildung eines Lokomotivführers zusammenhängenden und den Unfall verursachenden Umstände die Angeklagten hätten voraussehen müssen.

Wie das Landgericht festgestellt hat, stand der sogenannte „Hunt“ neben den Gleisen und soll von den als Gleistrupp tätigen Arbeitern am Unfalltage auf die Schienen gehoben und an der Lokomotive angekoppelt worden sein. Ob er überhaupt, ob nur im Handbetrieb oder auch unter Benutzung einer Lokomotive als Beförderungsmittel benutzt worden ist, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es an jeder Feststellung, dass er bereits früher von einer Lokomotive geschoben worden ist.

Ferner ist nicht festgestellt, dass entgegen dem nach der Unterstellung des Landgerichts bekannt gemachten Verbot der Personenbeförderung der „Hunt“ jemals zur Beförderung von Personen benutzt worden ist. Wenn nicht festgestellt werden kann, dass er bereits früher von einer Lokomotive geschoben und von Personen als Beförderungsmittel benutzt worden ist, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angeklagten eine solche missbräuchlich sachwidrige Benutzung hätten voraussehen können. Dabei ist die Annahme des Landgerichts, dass dieses Fahrzeug mangels Vorhandenseins einer Weiche und einer Drehscheibe nur durch Schieben von der Lokomotive zurückbefördert werden konnte, zweifellos unrichtig; denn ebenso, wie es vor Antritt der ersten Reise von den Arbeitern auf das Gleis gehoben worden ist, konnte es auch vor der Rückfahrt heruntergehoben und hinter der Lokomotive auf das Gleis zurückgestellt werden.

Da die erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrüge.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch, sofern es darauf noch ankommen sollte, Gelegenheit gegeben sein, auf die Anführungen der Beschwerdeführer über den Umfang und die Begrenzungen ihres Arbeitsgebietes, insbesondere inwieweit sie nur technische oder auch organisatorische Aufgaben zu erfüllen hatten, einzugehen. Es wird erforderlichenfalls auch klarzustellen sein, um welche Art von Feldbahnlokomotive es sich vorliegend gehandelt hat, und ob und warum zu ihrer sachgemäßen Bedienung nach Auffassung der Angeklagten die Ausbildung als Maschinist, wie sie Borghardt besaß, der überdies in der Führung von Raupenschleppern und Kraftfahrzeugen Erfahrungen hatte, nicht genügte, obwohl sie ein gelernter Schuhmacher mehrere Tage lang einwandfrei führen konnte und auch Borghardt sie, nachdem er sich die notwendigen Handgriffe, wie sie gerade diese Maschine erforderte, hatte erklären lassen, tagelang vor dem Unfall ordnungsmäßig bedient hat. Bezüglich der Anwendung der Gewerbeordnung ist noch zu erwähnen, dass § 151 GewO sich nur auf die Übertretung polizeilicher Vorschriften bezieht.

GroßGlanzmannSchalscha
EngelsMartinDr.
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