Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zur psychischen Beihilfe (BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 78/82
- Datum
- 25.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtliche Bewertung als psychische Beihilfe setzt tragfähige tatsächliche Feststellungen zur bewussten psychischen Unterstützung des Täters voraus.
Alleinige Anwesenheit während Tatvorbereitungen begründet ohne konkrete Feststellungen zu Teilnahme oder Unterstützung nicht zwingend psychische Beihilfe.
Widersprüchliche Tatsachenfeststellungen und uneindeutige Angaben über Zweck oder Gegenleistung (z. B. Zahlung) dürfen nicht zur Stützung einer Beihilfewürdigung herangezogen werden.
Fehlen hinreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 78/82
in der Strafsache gegen Helmut Z(______) aus █, dort geboren am ██ 1954, - Sachbezeichnung: ███ u.a. - wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom ████ August 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten ██████ in beiden Fällen psychische Beihilfe, die er dem Mitangeklagten S(______) gegenüber geleistet habe. Die Feststellungen tragen diese rechtliche Bewertung nicht.
Im ersten Fall sollte die gemeinsame Fahrt in Z(_____)s Kraftwagen nach Bulgarien führen. S(______), der damals kein fahrbereites Auto besaß, hatte ██████ für diese Fahrt gewonnen. Zweck der Reise war der illegale Handel mit Ikonen. Dass S(______) die Gelegenheit benutzen wollte, in München die Fahrt zu unterbrechen und über ein Heroingeschäft zu verhandeln, wusste ██████ nicht. Er erfuhr es, als in München die Verhandlungen in seiner Gegenwart geführt wurden, doch beteiligte er sich daran nicht; freilich entfernte er sich auch nicht. Das Landgericht meint,
für ███████ habe die Begleitung und Anwesenheit █████ „einen durchaus wichtigen Stellenwert“ gehabt (UA S. 67). Es beschäftigt sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit, dass Z(_____) nur deshalb anwesend gewesen sein könnte, weil beide anschließend – wie es dann auch geschah – nach Bulgarien weiterfahren wollten.
Zur subjektiven Seite meint die Kammer, sowohl ███ ███ wie auch ██████ seien sich der psychisch unterstützenden Rolle ████████ bewusst gewesen, und schließt das rückblickend daraus, dass █████ „in gleicher Weise auch in die zweite Tat eingeschaltet wurde“ (UA S. 67). In diesem Zusammenhang hätte sich die Kammer jedoch näher damit auseinandersetzen müssen, dass – wovon das Landgericht ausgeht – während der Fahrt nach Berlin und während der dort geführten Verhandlungen ██████ wiederum nicht eingeweiht war (UA S. 41), ja sich während der Gespräche im Nebenzimmer bei der Lebensgefährtin eines Mitangeklagten vor dem Fernseher aufhielt (UA S. 29). Erst bei dem erneuten Zusammentreffen in Hannover erfuhr er, dass es um Haschisch ging.
Dieser Hergang vermag schon die Folgerung, ███████ habe in diesem Fall objektiv Beihilfe geleistet und sei sich der von ihm ausgehenden psychischen Unterstützung bewusst gewesen, nicht ohne weiteres zu tragen; schon gar nicht wird erkennbar, weshalb dieser Ablauf Schlüsse auf die Rolle des Angeklagten ██████ im ersten Fall zulässt.
Hinsichtlich der DM 10.000,–, die ██████ von S(______) bekommen sollte, weist das Landgericht im Zusammenhang mit der Würdigung der Einlassung dieser beiden Angeklagten zu Recht darauf hin, dass
der Betrag nicht als Ersatz für den erst später eingetretenen, nicht vorherzusehenden Autoschaden gedacht sein konnte. Das Landgericht geht davon aus, Zweck der ersten Reise sei in erster Linie das beabsichtigte Ikonengeschäft gewesen; die DM 10.000,– hatten den Verdienst für die gesamte Fahrt bedeutet (UA S. 40). An anderer Stelle schreibt das Landgericht indes selbst, Z(_____) habe für seine Hilfeleistungen mindestens die DM 10.000,– erhalten sollen, die ihm „unter Einschluss des ihm entstandenen Autoschadens bereits während und nach der ersten Tat“ zugesagt wurden (UA S. 67). Damit widerspricht das Landgericht seiner eigenen Argumentation.
Beide dem Angeklagten ██████ zur Last gelegten Taten bedürfen neuer Verhandlung.
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