Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 78/78
- Datum
- 25.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter seinen Beitrag so will, dass er als Teil einer gemeinschaftlichen Tat erscheinen soll und gegenseitige Ergänzung sowie gemeinsame Tatherrschaft erstrebt werden.
Bei der wertenden Beurteilung des Mittäterswillens sind insbesondere Grad des Eigeninteresses, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen.
Bloße Anwesenheit, kurzzeitige Verwahrung eines Schlüssels und Beobachtungstätigkeiten begründen allein keine Mittäterschaft; solche Anhaltspunkte sprechen eher für Beihilfe, sofern kein maßgeblicher eigener Einfluss feststellbar ist.
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist typischerweise Eigennützigkeit prägend; das Fehlen eines nachweisbaren eigenen finanziellen Interesses spricht gegen die Annahme von Mittäterschaft.
Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 78/78 in der Strafsache gegen den Schweizer Mustafa █████████, geboren: ██ ███ 1936 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: Hüseyin İC Su.a. – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Meesl, Pikart, Zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Mustafa İ[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Oktober 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Mustafa ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen in Mittäterschaft, zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensbeschwerde kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in Richtung gegen diesen Angeklagten führt.
1. Nach den Urteilsfeststellungen wurden der Beschwerdeführer und sein Sohn Hüseyin ███ ergriffen, als Hüseyin ein Päckchen mit 485 g Morphinbase, aus der 650 g handelsübliches Heroin hätten hergestellt werden können, für 70.000,- DM verkaufen wollte.
Der Angeklagte Mustafa ███ hatte von dem geplanten Rauschgiftgeschäft seines Sohnes und von dessen vorbereitenden Handlungen zunächst keine Kenntnis. Er fuhr mit ihm von seinem Wohnort ███████ bei ███ nach München in der Annahme, dort solle ein aus der Türkei eintreffender Onkel vom Bahnhof abgeholt werden (UA S. 8).
Während sich sein Sohn mit dem vermeintlichen Abnehmer des Rauschgifts – einem getarnten Polizeibeamten und seinem Zulieferer traf, ging der Beschwerdeführer in ein Kino (UA S. 9). Erst unmittelbar vor der beabsichtigten Übergabe des Rauschgifts wurde ihm von seinem Sohn eröffnet, „welches Rauschgiftgeschäft nach Art und Umfang abgewickelt wurde“ (UA S. 10). Als Hüseyin ██ und ein gewisser ██████ mit dem Kraftwagen des Aufkäufers wegfuhren und die Morphinbase holten, fuhr der Beschwerdeführer mit; nach der Rückkehr blieb er mit dem Wagenschlüssel in der Nähe des Fahrzeugs zur Beobachtung stehen (UA S. 10, 25). Als sein Sohn kurz darauf festgenommen wurde, rannte er fort und warf dabei den Autoschlüssel weg (UA S. 11).
Zur inneren Tatseite folgt der Tatrichter weitgehend der Einlassung des Angeklagten, er habe sich, nachdem er von der geplanten Abwicklung eines Rauschgiftgeschäfts erfahren habe, nur deshalb nicht entfernt, weil er seinen Sohn notfalls habe schützen wollen (UA S. 16). Das Tatinteresse des Angeklagten sei „nicht ein so vordergründig eigenes, finanzielles Interesse, sondern mehr ein Familieninteresse“ gewesen (UA S. 27).
2. Diese Feststellungen tragen die Annahme der Mittäterschaft nicht.
Der Wille des Mittäters (§ 25 Abs. 2 StGB) muss darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit des anderen mit der Folge erscheinen zu lassen, dass umgekehrt auch die Tätigkeit des anderen eine Ergänzung des eigenen Tatanteils bildet. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom 25. November 1975 – 1 StR 662/75, vom 17. März 1977 – 1 StR 39/77 und vom 17. Januar 1978 – 1 StR 714/77).
Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder doch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1978 – 1 StR 714/77, ebenfalls für ein Rauschgiftgeschäft).
Hier ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte auf den Erwerb und den Absatz des Rauschgifts einen solchen maßgeblichen Einfluss nehmen konnte oder wollte. Es ging ihm in erster Linie darum, seinen Sohn zu schützen; das Familieninteresse stand im Vordergrund. Als eigener Tatbeitrag ist außer der Anwesenheit bei der Abholung der Morphinbase die kurzzeitige Aufbewahrung des Autoschlüssels und die Beobachtertätigkeit festgestellt. Die Tatherrschaft lag während der ganzen Zeit bei dem Sohn Hüseyin İC. Unter diesen Umständen ist die Annahme von Beihilfe wesentlich näherliegend als die von Mittäterschaft.
Dazu kommt, dass ein über den Schutz des Sohnes hinausgehendes eigenes Interesse des Angeklagten am Gelingen der Tat, das die Strafkammer annimmt (UA S. 25), nicht näher begründet ist. Eine zugesicherte oder auch nur erhoffte finanzielle Beteiligung am Ertrag des Geschäfts ist nicht festgestellt. Da es sich beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln um eine eigennützige Güter umsetzende Tätigkeit handelt (BGHSt 25, 290, 291; BGH, Urteil vom 8. April 1975 – 1 StR 83/75), ist auch aus diesem Grunde die Annahme des Mittätervorsatzes rechtlich bedenklich.
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere Feststellungen möglich sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Mayr | Loesdau | Zipfel | |||
| Mosl | Pikart |