Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution und versuchter Nötigung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 787/76
Datum
18.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil, mit dem er wegen Förderung der Prostitution verurteilt wurde; die Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH bestätigt die Verurteilung nach § 180a Abs. 4 StGB in den betreffenden Fällen, hebt hingegen die Einordnung als Menschenhandel auf und ändert den Schuldspruch tateinheitlich in versuchte Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB). Die Änderung erfolgte, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Menschenhandels (Erfolg des Zuführens, Opfer nicht zuvor prostituiert) nicht vorlagen, die Drohung aber einen Nötigungsversuch verwirklichte; eine Umwertung nach § 354 Abs. 1 StPO war möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zweite Alternative des § 180a Abs. 4 StGB erfordert nicht die tatsächliche Fortsetzung der Prostitution; es genügt die Einwirkung auf die betroffene Person, die deren Fortsetzung bezweckt.

2

Der Tatbestand des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass das Opfer zur Tatzeit nicht der Prostitution nachgeht und die Einwirkung des Täters erfolgreich war, also die Genötigte tatsächlich der Prostitution nachgegangen ist.

3

Eine Drohung kann, auch insoweit durch Androhung der Schädigung Dritter, ein empfindliches Übel im Sinne des § 240 StGB darstellen; der Versuch der Nötigung ist bereits verwirklicht, wenn der Täter durch Drohung versucht, die Genötigte zur Handlung zu bestimmen.

4

Das Rechtsmittelgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch in eine andere, den tatrichterlichen Feststellungen entsprechende Rechtsfolge ändern, wenn sich die Verteidigungsposition des Angeklagten dadurch nicht verschlechtert.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. August 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Jürgen ██ aus ███, geboren am ██ 1949 in Großschwarzwald, wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 1976 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II der Urteilsgründe der Förderung der Prostitution, begangen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, schuldig ist (§§ 180a Abs. 4, 240, 22, 23, 52 StGB).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution und wegen versuchten Menschenhandels, begangen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

I. Förderung der Prostitution

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe im Fall II 1 der Urteilsgründe den Tatbestand des § 180a Abs. 4 StGB erfüllt, wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

Der Angeklagte wirkte auf Erika L., die zur Tatzeit 16 Jahre alt war und die er für jünger als 21 Jahre hielt, ein, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass das Mädchen schon vor der Beeinflussung durch ihn der Prostitution nachging (UA S. 5, 6). Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, dass es erwog, die Prostitution aufzugeben. Der Angeklagte gab der Zeugin L. die Fernsprechnummer eines „Eros-Centers“ und veranlasste sie, dort anzurufen. Am nächsten Tage brachte er sie dorthin. Sie hatte an diesem Tage mit drei Freiern gegen Entgelt Geschlechtsverkehr.

Eine Strafbarkeit dieses Verhaltens des Angeklagten nach § 180 Abs. 2 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) scheidet aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte Erika L. für jünger als 18 Jahre hielt.

II. Förderung der Prostitution, begangen in Tateinheit mit versuchtem Menschenhandel

1. Auch gegen die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution im Falle II 2 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte wirkte in diesem Fall durch die Drohung mit einem Zeitungsartikel, der dem Vater der Erika L. schaden sollte, auf das Mädchen ein, die Prostitution im „Eros-Center“ fortzusetzen. Wiederum begleitete er die Zeugin dorthin und vereinbarte, als Erika L. erfolglos vorsprach, dass er sie am Abend wieder abholen werde. Zur erneuten Prostitutionsausübung kam es nicht, weil die Zeugin sich trotz der Einschüchterungsversuche des Angeklagten weigerte.

Die tatsächliche Fortsetzung der Prostitution ist nicht tatbestandliches Erfordernis der zweiten Alternative des § 180a Abs. 4 StGB, vielmehr genügt die Einwirkung allein. Der Gesetzgeber erachtet diese als derart sozialgefährlich, dass er sie dem erfolgreichen Zuführen zur Prostitution in der ersten Alternative der Vorschrift gleichstellt (Schönke-Schröder, StGB 18. Aufl. § 180a Rdn. 43).

2. Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Menschenhandels (§§ 181 Nr. 1, 22, 23 StGB) nicht bestehen bleiben.

Der Tatbestand des Menschenhandels in der Form des § 181 Nr. 1 StGB erfordert neben den sonstigen Voraussetzungen, dass das Opfer zur Zeit der Tat der Prostitution nicht nachgeht und dass die Einwirkung des Täters erfolgreich war, d. h. dass die Genötigte tatsächlich der Prostitution nachgegangen ist (Protokolle des Sonderausschusses des Bundestages für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, S. 1739; Schönke-Schröder aaO § 181 Rdn. 4, 5).

Daran fehlt es hier. Erika L. ging zur Tatzeit bereits der Prostitution nach, die Einschüchterung durch den Angeklagten blieb erfolglos.

3. Der Angeklagte verwirklichte aber insoweit tateinheitlich den Tatbestand der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB). Er versuchte, Erika L. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Wiederaufnahme der Prostitution zu nötigen. Die Drohung, dem Vater des Mädchens zu schaden, genügte, da sie auch der Bedrohten als empfindliches Übel erschien (BGHSt 16, 316, 318). Der Angeklagte kann sich gegenüber dem neuen strafrechtlichen Vorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen als bisher. Der Senat ist deshalb in der Lage, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch zu ändern.

III. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Die Strafkammer hat die Einzelstrafe im Fall II 2 dem Strafrahmen des § 180a Abs. 4 StGB entnommen (UA S. 13). Der Senat kann nach Lage der Dinge ausschließen, dass sich eine zutreffende rechtliche Einordnung durch den Tatrichter im Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.

PfeifferWoesnerKuhn
PikartHerdegen
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