Revisionen der Nebenkläger gegen Freispruch wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 78/76
- Datum
- 04.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Haftung wegen Fahrlässigkeit bemisst sich nach den persönlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und dem Verantwortungsbereich des Täters; Nichtfachleute dürfen auf die Sachkunde und Sicherheitshinweise fachlich zuständiger Unternehmen vertrauen.
Die Verpflichtung, technische Maßnahmen zu treffen oder Fachpersonal hinzuzuziehen, besteht nur dann, wenn aus den Umständen oder der konkreten Tätigkeit ersichtlich ist, dass aufmerksame Hinweise auf ein besonderes Gefährdungspotenzial vorliegen.
Widersprüchliche oder uneinheitliche Sachverständigenmeinungen können regelmäßiges Abwägen durch das Tatgericht rechtfertigen und verhindern, dass aus einer bloß anderslautenden Expertenansicht von vornherein Fahrlässigkeit folgt.
Eine an den Bediener gerichtete Anweisung zur Handabschaltung kann unter den konkreten Umständen ausreichend sein, wenn mit einer unbefugten Inbetriebnahme nicht zu rechnen ist und die Maßnahme dem Verantwortungsbereich des Betreibers entspricht.
Das Fehlen einer einheitlichen Generalregie bei technischen Erneuerungen begründet nicht schon aus sich heraus einen strafrechtlichen Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn der Unternehmer berechtigterweise auf die Fachkunde der beauftragten Spezialfirmen vertraut.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 16. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen 1. den Geschäftsführer Wolfgang O█ aus R██, geboren ███████████ 1920 in St████████████, 2. den Brauereibesitzer Eugen W███ aus X████, dort geboren ███████ 1921, - Sachbezeichnung: ███ ██ u. a. - wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt █████████████ als Vertreter des Nebenklägers AL██████████████, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten OC███████████████, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████████████ als Verteidiger des Angeklagten WH█████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger Anna Maria KC██████████████████ und Wenzel A███████████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Oktober 1975 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten O█████████ und W██████████ sowie den früheren Mitangeklagten █████████ von dem Vorwurf freigesprochen, durch Fahrlässigkeit die Explosion eines sog. Vorwärmers der Brauerei des Angeklagten ███ und dadurch den Tod des Stan██████ (Ehemann der Nebenklägerin KC██████████████████) und die Körperverletzung von elf Personen (darunter die des Nebenklägers ███████) mitverursacht zu haben. Die Revisionen der genannten ██████ kläger rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg. Die Strafkammer hat die rechtlichen Anforderungen nicht verkannt, die an die Sorgfaltspflicht der beiden Angeklagten nach den Umständen und nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gestellt werden mussten.
I. Angeklagter O█
Wie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, scheitern die im einzelnen gegen ihn erhobenen Vorwürfe schon daran, dass er als Kaufmann für die Firma ██████ tätig wurde, nicht als Techniker. Das ergibt sich u. a. aus dem Werksvertretervertrag, wonach er für den Vertrieb der Ölbrenner zuständig war, während schon die Montage Sache der Werksfirma war; auf Planung, Konstruktion und Zusammensetzung des Brenners und auf die Einrichtung des Schaltsystems hatte er keinen Einfluss (UA S. 25). Ihm fehlten hierfür auch die notwendigen technischen Kenntnisse, umso mehr, als es sich bei der Firma We████████████████████ um ein Spezialunternehmen handelte.
Die Annahme der Revision des Nebenklägers ███, der Angeklagte sei selbständiger Unternehmer gewesen und hätte sich deshalb die erforderlichen technischen Kenntnisse (allenfalls durch qualifizierte Mitarbeiter) verschaffen müssen, findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Das schriftliche Angebot für die Lieferung des Ölbrenners machte die Firma ███ (UA S. 20, 21); sie bestätigte auch den vom Angeklagten O█ an ██ ██ █ erteilten Auftrag (UA S. 21, 22). Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer die Auffassung vertritt, dass für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften die technischen Fachkräfte der Firma ████████ verantwortlich waren, nicht aber der Angeklagte ██. Daran ändert das Begleitschreiben nichts, das der Angeklagte dem Angebot vom 20. November 1957 beifügte. Hierin kommt zum Ausdruck, der Ölbrenner entspreche den „Sicherheitsbestimmungen der in Kürze in Kraft tretenden DIN-Norm 4755“ (UA S. 21). Nach Punkt 7.4. dieser Vorschrift hätten Begrenzungsmonostate bzw. -thermostate vorgesehen werden müssen (UA S. 24). Die Revision des Nebenklägers ███ meint, der Angeklagte habe entweder die DIN-Norm inhaltlich nicht gekannt oder aber sich darüber hinwegsetzt; deshalb habe er fahrlässig gehandelt. Dieser Annahme steht jedoch, wie das Landgericht ausführt (UA S. 25, 26), ebenso wie hinsichtlich der anderen Vorwürfe der Umstand entgegen, dass der Angeklagte für die entscheidenden technischen Einzelheiten nicht verantwortlich war. Es liegt nahe, dass er in seinem Begleitschreiben nicht eigenes, sondern fremdes, von der Herstellerfirma mitgeteiltes Wissen weitergab, auf das er sich als Nichtfachmann verlassen durfte.
II. Angeklagter W██████████
1. Das Landgericht hat geprüft, ob sich der Angeklagte in sechs Punkten fahrlässig verhalten hat; es hat diese Frage im Ergebnis zutreffend verneint. Soweit sich die Revision des Nebenklägers ███ mit Einzelausführungen dagegen wendet, kann sie nicht durchdringen.
a) Die Anmeldung der Vorwärmeranlage beim TÜV wurde erst erforderlich, als durch den Einbau der Kreiselpumpe ein „geschlossenes“ Drucksystem geschaffen wurde. Dass ein solches System vorlag, konnte der Angeklagte aber nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung der Strafkammer mangels Fachkenntnis nicht beurteilen: nicht einmal Diplom-Ingenieur ███, dessen Firma ███████ den Vorwärmer lieferte, habe das erkannt, es sei vielmehr erst in der Hauptverhandlung durch die Ausführungen des Sachverständigen BK█████████████████████ klar geworden (UA S. 30). Gegenüber diesen Feststellungen kann die Revision nicht mit der Behauptung gehört werden, die technischen Zusammenhänge seien auch für einen Laien wie den Angeklagten überschaubar gewesen.
b) Das bestellte und gelieferte, aber nicht eingebaute thermisch gesteuerte Ablaufventil hätte zwar eine Überhitzung und damit eine Explosion verhindern können. Das Landgericht stellt jedoch den Angeklagten von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit frei mit der Begründung, er habe seinen Brauer Bi██████████████████████ angewiesen, die Vorwärmeranlage bei Überschreitung von 85° C von Hand abzuschalten (UA S. 32, 33). Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint, mit der Anweisung an █████ habe der Angeklagte seiner Pflicht nicht genügt: diese Maßnahme habe gerade dann versagen müssen, wenn sie am dringendsten gebraucht wurde, nämlich bei einem unkontrollierten Aufheizen des Vorwärmers. Der Tatrichter hat jedoch rechtlich unangreifbar festgestellt, dass der Angeklagte mit einer unbefugten Inbetriebnahme nicht zu rechnen brauchte (UA S. 37, 38).
c) Dass der Angeklagte eine Wartung des – schließlich festgerosteten – Sicherheitsventils unterließ, hat das Landgericht ihm aus einer Reihe von Gründen nicht zum Vorwurf gemacht. Insbesondere führt die Strafkammer an, der Angeklagte habe auf die von der Spezialfirma IC███████████████████████ angegebenen Verarbeitung aus nichtrostendem Chromstahl (UA S. 8) und damit auf die Funktionstüchtigkeit des Ventils vertrauen dürfen, es seien auch noch kurz vor der Explosion kleinere Wassermengen ausgetreten, und das Gewerbeaufsichtsamt habe bei Betriebsprüfungen die Untauglichkeit des Ventils nicht bemerkt. In der Frage, ob ein Sicherheitsventil überhaupt – und wenn ja, in welchen Zeitabständen – gewartet werden müsse, bestand nach den Ausführungen des Urteils (UA S. 34, 35) keine Einigkeit unter den Sachverständigen. Jedenfalls durfte das Landgericht davon ausgehen, dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht der Meinung sein musste, eine Kontrolle durch einen Fachmann sei zweckmäßig und erforderlich. Dass die Herstellerfirma eine Wartung (wöchentliches Anheben) für erforderlich hielt (UA S. 35), kann entgegen der Meinung der Revision den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht begründen. Abgesehen davon, dass zwei Sachverständige diese Auffassung für falsch hielten, hat nach den Feststellungen (UA S. 35) der Angeklagte die entsprechende Bedienungsanleitung nie erhalten.
d) Schließlich sieht die Strafkammer auch keine Pflichtverletzung darin, dass der Angeklagte während der Betriebspause den Vorwärmer nicht entleeren oder vollständig füllen ließ. Sie stützt sich hierbei auf das Gutachten des Sachverständigen █████, der die Handhabung des Angeklagten als üblich und normalerweise risikolos bezeichnet hat (UA S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich rechtlich hiergegen nichts einwenden.
2. Die Revision des Nebenklägers AC████████████████████████ mit den Ausführungen des Urteils außerdem allgemein entgegen, der Angeklagte hätte die Explosion dadurch vermeiden können, dass er für die gesamte technische Erneuerung des Sudhauses eine einzige Firma als Generalunternehmerin bestellte oder – wenn er, wie geschehen, mehrere Firmen betraute – sich der Hilfe eines fachkundigen Ingenieurs bediente, der die Gesamtanlage und die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen zutreffend hätte beurteilen können. Das Fehlen einer einheitlichen Regie sei der grundsätzliche Mangel, unter dem die Erneuerung der Brauerei gelitten habe.
Diese Darlegungen können jedoch einen selbständigen Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht begründen. Die bindenden Feststellungen des Urteils geben nichts dafür her, dass der Angeklagte der Sachkunde und Erfahrung der Firmen hätte misstrauen sollen, die er mit der Planung und Fertigung betraut hatte. Wie seine Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, war er „umgeben von Fachleuten“: Vorwärmer, Ölbrenner und Sicherheitsventil wurden von Firmen hergestellt und eingebaut, die jeweils Spezialunternehmen auf diesem Gebiet waren. Wer die von der Firma VC█████████████████████████, HC██████████████████████████ & Co. gelieferte Kreiselpumpe (UA S. 12) installiert hat, ist zwar dem Urteil nicht zu entnehmen; festgestellt ist jedoch, dass Dipl.-Ing. ██████ als Fachmann der Firma ████████████ wusste, gleichwohl aber die Konsequenzen für die Frage zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen nicht erkannte (UA S. 30); dasselbe gilt für den Chef der Firma We████████████████████ (UA S. 23). Für das Landgericht bestand hiernach kein Anlass zur Prüfung, ob etwa die von der Revision als notwendig angesehene einheitliche Regie zu einer anderen technischen Gestaltung und damit zur Vermeidung der Explosion geführt hätte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Pfeiffer | Mösl | Kuhn | |||
| Loesdau | Woesner |