Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Anstiftung zum Meineid: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 787/52
Datum
07.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum Meineid und zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht unzutreffende Schlussfolgerungen zur Vereidigungserwartung zog und die Tatmehrheit bei Einflussnahme auf Ehefrau und Stieftochter nicht hinreichend festgestellt hat. Es fehlt an tragfähigen Feststellungen zur Verfahrenspraxis 1947 und zur Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der allgemeinen Lebenserfahrung darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Anstifter habe mit der Vereidigung von Zeugen gerechnet; maßgeblich sind die zum Tatzeitpunkt geltenden Verfahrensgewohnheiten und -vorschriften.

2

Zur Annahme, der Beschuldigte habe die Möglichkeit der Vereidigung in Kauf genommen, bedarf es konkreter, nachvollziehbarer Feststellungen; pauschale Erfahrungsbehauptungen genügen nicht.

3

Werden mehrere Personen zugleich oder im einheitlichen Zusammenhang (z. B. im Familienkreis) zur Abgabe falscher Aussagen beeinflusst, kann dies Tateinheit der Anstiftung begründen; die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen setzt dar, dass die Beeinflussungen getrennt erfolgt sind.

4

Fehlen für die Entscheidung tragfähige Feststellungen zur Vereidigungserwartung und zur Abgrenzung von Tateinheit/Tatmehrheit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 6. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseurmeister Otto ████ aus ██████, ██████ geboren am ██ ██ ██ in ███, wegen Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hodrchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. März 1952, soweit es ihn betrifft, mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschwerdeführer hat den wegen Meineids verurteilten Franz █████, seine Ehefrau Thea ███ und seine Stieftochter Huguette █████ dazu bestimmt, in dem damals gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen Körperverletzung vor dem Amtsgericht in Niederlahnstein am 13. Juni 1947 falsche Aussagen als Zeugen zu erstatten. █████ und Thea ███ haben ihre Aussagen beschworen; ████████ ██ blieb unbeeidigt. Der Beschwerdeführer ist wegen Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in einem Falle verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf der Annahme, dieser habe mit der Möglichkeit der Vereidigung der Zeugen gerechnet und sie in Kauf genommen. Es sei „eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass sich Laien geradezu wundern, wenn sie nach ihrer Aussage nicht vereidigt werden“. Der Gebrauch der Gegenwart legt den Verdacht nahe, dass das Landgericht hierbei die im Zeitpunkt seiner Entscheidung obwaltende Auffassung von Personen, die als Zeugen vernommen wurden, zugrunde gelegt hat, sich aber nicht bewusst geworden ist, dass nach den Verfahrensvorschriften des Jahres 1947 die Vereidigung von Zeugen, vor allem in unbedeutenden Strafsachen, nicht die Regel war. Das alles hat in besonderem Maße für die Vereidigung der Ehefrau eines Angeklagten zu gelten. Dass der Beschwerdeführer mit der Vereidigung rechnete, kann also einer zur Tatzeit geltenden allgemeinen Erfahrung nicht entnommen werden.

2.) Anlass zu Bedenken gibt auch die Beurteilung der Anstiftung der Ehefrau und der Stieftochter als mehrerer selbständiger Handlungen. Es liegt nahe, anzunehmen, dass die Überredung dieser beiden Personen im Familienkreis erfolgte. Wenn der Angeklagte beide zugleich in einer einheitlichen Handlung zu einer falschen Aussage aufforderte oder wenn im Falle wiederholter Beeinflussung auch nur eine der Einwirkungen, durch die Frau und Tochter zur Falschaussage bestimmt wurden, zugleich auf beide ausgeübt wurde, so liegt Tateinheit vor (vgl. BGHSt 2, 375 sowie Urt. vom 10. März 1953 – 1 StR 56/53). Die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen würde voraussetzen, dass der Angeklagte beide Personen stets getrennt beeinflusste.

Dr. HodrchnerMantelDr. Schalscha
Dr. PeetzGlanzmann
Revision wegen Anstiftung zum Meineid: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln — Themis