Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen ungenügender Feststellungen bei Überholunfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 787/51
Datum
04.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Überholmanöver verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil wesentliche tatsächliche Feststellungen (Sichtweiten, Zeitpunkt der Wahrnehmung, Reaktions- und Bremszeiten, Straßenverlauf) fehlen. Es bedarf genauerer Prüfung, ob der Angeklagte die Gefahrenlage bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer muss nicht jedes mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer voraussehen, wohl aber solche Gefahrentatbestände berücksichtigen, die für ihn erkennbar sind oder erkennbar sein müssten.

2

Ob ein Überholmanöver pflichtwidrig ist, hängt danach ab, ob der Überholende bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Geschwindigkeit und Fahrweise des Gegenverkehrs rechtzeitig erkennen konnte.

3

Bei kurzer Annäherungszeit sind konkrete Feststellungen zu Sichtverhältnissen, Entfernungen, Reaktions- und Bremszeiten sowie zu den Breiten- und Biegeverhältnissen der Fahrbahn erforderlich, bevor fahrlässiges Verhalten festgestellt werden kann.

4

Die Feststellung einer Mitverantwortung des Gegenverkehrs entlastet den Überholenden, beseitigt dessen Prüfpflicht aber nicht; die Gesamtwürdigung obliegt dem Tatrichter und muss nachvollziehbar getroffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 9. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fabrikanten Dr. Hermann ███ aus █████████, geboren am ███ ███ in ███████, wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Dr. Peetz Bundesrichter

Mantel Bundesrichter

Glanzmann Bundesrichter

Dr. Jagusch Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 9. Oktober 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte befuhr am 8. Juni 1951 gegen 14 Uhr mit seinem Personenkraftwagen mit etwa 40 km/h bei gutem Wetter die übersichtliche, etwa 6 m breite und trockene Bundesstraße 19 in Richtung nach Senden. Auf der anderen Straßenseite kamen ihm hintereinander zwei Radfahrer entgegen. In etwa 150 bis 200 m Entfernung bemerkte er noch einen anderen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, den er für einen Radfahrer oder Kradfahrer hielt. Vor dem Angeklagten fuhr etwas langsamer als er der Motorradfahrer █████. Der Angeklagte steigerte seine Geschwindigkeit etwas und überholte ihn. Vor Beendigung des Überholens, als sich der Wagen des Angeklagten in Fahrrichtung schräg nach rechts mit seinem linken Teil noch etwas auf der linken Fahrbahn befand, bemerkte der Angeklagte etwa 15 bis 20 m vor sich einen Motorradfahrer, der sehr schnell (80 km/h) mit nach rechts von der Fahrbahn abgewandtem Gesicht auf ihn zukam. Er brachte seinen Wagen sofort zum Stehen. Der Motorradfahrer ████████ prallte aber gegen den linken Vorderteil des Wagens und kam zu Tode.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 4, 49 StVO verurteilt. Das Landgericht führt aus, als der Angeklagte mit dem Überholen von █████ begann, habe ██, der in größerer Entfernung vom Angeklagten anfangs wahrgenommene Verkehrsteilnehmer, zum Überholen der Radfahrer noch nicht angesetzt gehabt. Das Vorfahren sei deshalb ██████████ gewesen, aber noch statthaft. Der Angeklagte habe ██ aber im Auge behalten müssen. Dass es sich dabei um einen Motorradfahrer handle, habe er für möglich gehalten und deshalb damit rechnen müssen, dass dieser mit Höchstgeschwindigkeit fahre und sie beibehalte; bei der Übersichtlichkeit der Strecke hätte er während des Überholens erkennen müssen und können, dass nun auch ██ überholte und dabei nicht auf die Fahrbahn sah. Diese gefährliche Lage hätte den Angeklagten veranlassen müssen, die linke Fahrbahn sofort zu räumen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre dies möglich gewesen und der Unfall dadurch mit Gewissheit vermieden worden.

Diese Begründung erweckt unter den bisher mitgeteilten Umständen Rechtsbedenken.

Auch das Landgericht ist überzeugt, dass ██ den Zusammenstoß wesentlich mitverschuldet hat. Auf der nur 6 m breiten Straße ist er trotz Verkehrs und Gegenverkehrs mit zumindest zeitweise abgewandtem Gesicht mit der nach § 9 Abs. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren; schwerlich hat er bei der festgestellten Verkehrslage seine Geschwindigkeit so eingerichtet, dass er jederzeit in der Lage blieb, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen und das Motorrad notfalls rechtzeitig anzuhalten (§ 9 Abs. 2 StVO). Auch mit § 1 StVO ist diese Fahrweise nicht zu vereinbaren. Die Feststellungen des Landgerichts lassen kaum daran zweifeln, dass ██, ohne sich um die Verkehrslage zu kümmern, in hohem Maße leichtfertig gefahren ist. Dies entlastet den Angeklagten zwar nicht. Ein Kraftfahrer braucht nicht jedes nur mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer Straßenbenutzer vorauszusehen; liegt ein solches aber offen zutage und erkennt er es oder hätte er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen, so muss er es berücksichtigen, RGSt 71, 28. Darüber spricht sich das Urteil nicht genügend aus. Es steht fest, dass ██ eine Geschwindigkeit von 80 km/h (22 m/sek), der Angeklagte eine solche von 40 km/h (11 m/sek) hatte. Die Fahrzeuge bewegten sich also mit einer Geschwindigkeit von 33 m/sek aufeinander zu. Die Fahrzeit des Angeklagten vom ersten Blicken bis zur Begegnung hat mithin noch etwa 4,5 Sekunden betragen, falls er den ██ auf 150 m Entfernung zuerst gesehen hat, und bei 200 m etwa 6 Sekunden. Bei dieser kurzen Zeitspanne konnte der Angeklagte seinen Vorgänger █████ kaum noch ordnungsgemäß überholen, bevor er auf ██ traf. Standen ihm für den gesamten Überholungsvorgang vom Ansetzen bis zum Wiedereinordnen nach rechts vor dem überholten █████ nur 4,5 bis höchstens 6 Sekunden zur Verfügung, so setzte das im Verhältnis zu ██ eine entsprechend hohe Überholgeschwindigkeit voraus, um das Überholen abzukürzen. In Wirklichkeit fuhr █████ aber nur wenig langsamer als der Angeklagte. Das spricht dafür, dass der ordnungsgemäße Überholungsvorgang mehr Zeit beansprucht hätte, als dem Angeklagten vor der Begegnung mit ██ zur Verfügung stand. Das ergibt auch die Tatsache des Zusammenstoßes, selbst bei Berücksichtigung der kurzen Bremszeit des Angeklagten.

Es ist nicht gesagt, dass der Angeklagte deshalb nicht hätte überholen dürfen. Das hing davon ab, wie ihm die Verkehrslage bei pflichtgemäßer Sorgfalt erschien. Bisher ist nicht festgestellt, wann es dem Angeklagten frühestens möglich war, ██ überhaupt zu sehen, wann er ihn unter den örtlichen Verhältnissen als Motorradfahrer erkennen konnte und ob es ihm bei genügender Aufmerksamkeit von vornherein oder erst später möglich war, die hohe Geschwindigkeit von ██ wahrzunehmen. Konnte er ihn erst auf 150 m Entfernung sehen, ohne zugleich auch auf hohe Geschwindigkeit schließen zu müssen – etwa weil ██ sich damals noch hinter den beiden Radfahrern hielt –, so fällt ihm das Ansetzen zur Überholung nicht zur Last. Selbst wenn es dem Angeklagten örtlich möglich war, ██ fortgesetzt weiter zu beobachten, blieb ihm innerhalb der kurzen Annäherungszeit von etwa 4,5 Sekunden beim Erkennen der Verkehrsgefahr kaum noch Zeit, wieder nach rechts zu fahren, ohne dadurch ████ zu gefährden, auf den er beim Überholen ebenfalls achten musste. Darüber spricht sich das Landgericht bisher nicht aus. Ein überholter Verkehrsteilnehmer kann auch durch unerwartet rasches Vorsetzen („Schneiden“) gefährdet werden.

Durfte der Angeklagte hiernach mit dem Überholen beginnen, so fragt sich nur, was er ohne eigene Gefährdung und die anderer Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise noch tun konnte und musste, um der überraschend auftauchenden Gefahr auszuweichen. War es dem Angeklagten dagegen bei hinreichender Sorgfalt möglich, die hohe Geschwindigkeit und leichtfertige Fahrweise von ██ rechtzeitig zu erkennen, so kann schon das Ansetzen zum Überholen fahrlässig gewesen sein.

Der Angeklagte kann bei Berücksichtigung der Breite der Straße, seines eigenen Fahrzeugs und des für █████ benötigten Fahrstreifens aber auch ohne Fahrlässigkeit angenommen haben, trotz hoher Geschwindigkeit von ██ noch überholen zu dürfen, weil diesem auch beim Begegnen während der Überholung noch genügend Platz zum Vorbeifahren bliebe. Die Breitenverhältnisse, Geschwindigkeiten und notwendigen Fahrbewegungen der Beteiligten machen es unwahrscheinlich, dass die Fahrbahn dazu ausgereicht hätte. Abschließend kann das aber nur der Tatrichter beurteilen.

Die Verurteilung war aus diesen Gründen aufzuheben. Die Sache bedarf weiterer Prüfung. Dabei wird sich das Landgericht mit dem einleuchtenden Revisionsvorbringen auseinandersetzen können, der Angeklagte müsse sich nach physikalischen Regeln bei seiner Einlassung geirrt haben, ██ sei plötzlich in 15 bis 20 m Entfernung vor ihm aufgetaucht. Bei Berücksichtigung einer Mindestreaktionszeit, der für 11 m technisch notwendigen Bremszeit und der beiderseitigen Geschwindigkeiten müsse diese Entfernung 80 bis 90 m gewesen sein.

Auch die größere oder geringere Übersichtlichkeit der Straße kann die Beurteilung wesentlich beeinflussen. Die bisherigen Feststellungen erwecken Zweifel, ob es dem Angeklagten örtlich möglich war, ██ vom ersten Auftauchen bis zum Zusammenstoß unausgesetzt zu beobachten. Ob eine Strecke übersichtlich ist, hängt vom Blickpunkt des Beobachters ab, stellt sich unter Umständen jedem Verkehrsteilnehmer anders dar und kann gerade im Straßenverkehr mit der Fortbewegung der Teilnehmer und der Verschiebung der Blickwinkel rasch wechseln. Schon auf gerader Straße können entgegenkommende Radfahrer, auch wenn sie scharf rechts fahren, einen hinter ihnen befindlichen Verkehrsteilnehmer ganz oder teilweise verdecken und das Erkennen der näheren Umstände seines Fortbewegens erschweren. Hält sich dieser Verkehrsteilnehmer seinerseits zunächst scharf rechts, so braucht es nicht fahrlässig zu sein, wenn ein entgegenkommender Kraftfahrer dessen Geschwindigkeit aus größerer Entfernung irrtümlich noch für mäßig hält. ██ hat ein Leichtmotorrad benutzt, das sich äußerlich auf größere Entfernung von einem Fahrrad möglicherweise nicht deutlich unterscheidet, zumal wenn es teilweise verdeckt war. Wies die Straße aber selbst flache Windungen auf, so kann das die Übersichtlichkeit gerade bei raschem Gegenverkehr besonders hindern. Ist der Straßenrand mit Bäumen, Hecken oder anderen Blickhindernissen besetzt, so bilden solche Biegungen tote Winkel, deren Form sich mit der Fortbewegung für den Blick dauernd verändert. Je weiter rechts ein Verkehrsteilnehmer fährt, desto mehr kann er eine vor ihm liegende Linkskurve einsehen, um so weniger aber eine Rechtskurve. Folgen solche Straßenwindungen einander in Abständen von 100 bis 200 Metern und herrscht noch Gegenverkehr, so kann ein Verkehrsteilnehmer aus größerer Entfernung Einblick in ein vor ihm liegendes Straßenstück und den darauf befindlichen Verkehr haben, beim Annähern dagegen zunächst nicht mehr; dies besonders dann, wenn er anlässlich eines Überholungsvorgangs die rechte Straßenseite mit ihrem größeren Einblick in eine kommende Linksbiegung vorübergehend verlässt und von der Straßenmitte aus diesen Einblick zunächst nicht mehr hat, weil der tote Winkel der Linkskurve von hier aus größer ist. Kommt unter solchen Umständen hinzu, dass schnell fahrende Motorradfahrer erfahrungsgemäß nicht selten dazu neigen, das Überholen anderer Verkehrsteilnehmer statt durch rechtzeitige Schrägfahrt durch rasche Schwenkungen des Rades einzuleiten und zu beenden, so ist es denkbar, dass ██ erst kurz hinter den Radfahrern überraschend zur Fahrbahnmitte hin eingeschwenkt ist, statt die Überholung rechtzeitig durch Schrägfahrt einzuleiten. Hat die Straße, in Fahrrichtung des Angeklagten gesehen, eine Linkswendung genommen, so ist es denkbar, dass der Angeklagte den ██ zunächst aus größerer Entfernung gesehen hat, dass ██ dann in den dem Angeklagten durch die Biegung oder durch in der Blickrichtung fast hintereinander stehende Bäume verdeckten Straßenteil einfuhr und daraus kurz vor dem Angeklagten überraschend erschien und dabei durch seine hohe Geschwindigkeit übermäßig weit zur Straßenmitte hin gefahren ist. Ist dem Angeklagten nach den früher dargelegten Grundsätzen aus dem Vorfahren kein Vorwurf zu machen, so können derartige Umstände seine Schuld ausschließen.

RichterMantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen ungenügender Feststellungen bei Überholunfall — Themis