Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 786/88
Datum
21.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte in der Revision formelle und materielle Rechtsfehler gegen das Urteil des Landgerichts München I wegen sexueller Nötigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Rechtsmäßigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit in den verhandelten Teilen sowie die Strafzumessung einschließlich Feststellung eines minder schweren Falls und die Bewährungsentscheidung. Die Erwägungen des Landgerichts seien rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse nach § 171b Abs. 1 GVG sind in Bezug auf die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nach § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar und der Revision entzogen; die Revision bleibt jedoch möglich mit der Rüge, der Ausschließungsbeschluss enthalte nicht die nach § 174 Abs. 1 GVG erforderliche Gründeangabe.

2

Ein für die Dauer der Zeugenvernehmung erlassener Ausschließungsbeschluss umfasst auch Unterbrechungen und die Fortsetzung der Vernehmung zum selben Sachverhalt.

3

Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 178 Abs. 2 StGB setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände voraus; Teilgeständnisse und Umstände, die aus Sicht des Täters als Provokation erscheinen, können strafmildernd berücksichtigt werden.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 StGB ist nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer eine günstige Sozialprognose bejaht und Umstände wie bereits erlittene Untersuchungshaft und das Verhalten des Opfers in die Abwägung einbezogen hat.

5

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO erfordert einen revisiblen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; eine bloße Behauptung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. August 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen zur Zeit unbekannten Aufenthalts, Alessandro G. geboren am ███ 1959 in █████ wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, begangen an Frau Sigrun B. ███, der Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Erfolglos macht die Revision geltend, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO sei gegeben: Weder im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin ███████████ noch bei der Vernehmung des Sachverständigen und Zeugen Dr. ███ ist dem Landgericht ein revisibler Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens unterlaufen.

1. Die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen sind nach § 171b Abs. 3 GVG insoweit unanfechtbar und deshalb der Revision entzogen (§ 336 Satz 2 StPO), als es sich um die in § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG aufgeführten Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit handelt (vgl. Mayr in KK GVG 2. Aufl. § 171b Rdn. 7, § 172 Rdn. 10). Doch kann in einem solchen Fall die Revision nach wie vor darauf gestützt werden, die Ausschließung der Öffentlichkeit sei nicht durch einen den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG entsprechenden Beschluss gedeckt (Rieß/Hilger NStZ 1987, 204, 208 Fn. 341; zur Angabe des Ausschlussgrundes vgl. BGH NStZ 1982, 169/170). In diese Richtung geht das Vorbringen der Revision.

2. Die Strafkammer hatte vor Vernehmung der Zeugin ██ auf deren Antrag die Öffentlichkeit „für die Dauer der Vernehmung“ dieser Zeugin ausgeschlossen, „weil hierbei voraussichtlich Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Zeugin zur Sprache kommen werden, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen könnte“ (§ 171b Abs. 1, Abs. 2 GVG). Dieser Beschluss galt bis zur Beendigung der Vernehmung. Er deckte deshalb auch den Ausschluss der Öffentlichkeit nach zweimaliger Unterbrechung der Vernehmung.

3. Weiter hat die Strafkammer wiederum unter Hinweis auf § 171b GVG für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen Dr. PES „zum fraglichen Vorfall vom 21. Januar 1988“ die Öffentlichkeit ausgeschlossen und zur Begründung dieser Entscheidung auf den oben angeführten Beschluss Bezug genommen. Damit hat sie den Ausschlussgrund in noch ausreichendem Maße angegeben (vgl. hierzu BGHSt 30, 298); denn unter den hier gegebenen Umständen war nicht daran zu zweifeln, dass sie im Hinblick auf die weitere Erörterung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat die Öffentlichkeit zum Schutze der Privatsphäre der Zeugin Bischoff ausschließen wollte.

Ob der vor Vernehmung des genannten Sachverständigen „als Zeuge“ von der Strafkammer erlassene Ausschließungsbeschluss den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG genügt, kann dahinstehen. Diese Zeugenvernehmung war keine neue Vernehmung, sondern nur eine Fortsetzung der Vernehmung des Gutachters zu demselben Sachverhalt. Der weitere Ausschluss der Öffentlichkeit war daher schon durch den zu Beginn der Vernehmung gefassten Beschluss gedeckt.

II. Sachbeschwerde

Zum Strafausspruch enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder – was nach § 301 StPO zu prüfen war – zu Lasten des Angeklagten.

1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden.

Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer angenommen, es liege ein minder schwerer Fall im Sinne des § 178 Abs. 2 StGB vor. Sie hat die erforderliche Gesamtwertung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen und ist auf dieser Grundlage zu einer vertretbaren Entscheidung gelangt (vgl. BGH NStZ 1982, 26).

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht innerhalb des gemilderten Strafrahmens die Strafe bemessen hat, weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Mag die verhängte Strafe auch milde sein, so löst sie sich doch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Demgegenüber greifen die von der Revision erhobenen Einwendungen nicht durch:

Die Strafkammer war – unter dem Gesichtspunkt einer Förderung der Sachaufklärung – nicht gehindert, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er den objektiven Sachverhalt teilweise eingeräumt hat, wenn diese Einlassung auch nicht das Geständnis einer strafbaren Handlung darstellte. Ferner durfte strafmildernd ins Gewicht fallen, aus der Sicht des Angeklagten habe die Geschädigte den Vorfall „provoziert“, indem sie ihrerseits in seine Privatsphäre eingedrungen war, worüber er erst kurz vor der Tat Gewissheit erlangte. Dabei ist die Vorgeschichte der Tat, soweit ihr Hinweise auf eine rücksichtslose Einstellung des Angeklagten zu entnehmen sind, nicht außer Betracht geblieben. In diesem Zusammenhang durfte das Landgericht aber auch beachten, dass die Geschädigte immer wieder versucht hatte, Kontakt zu ihm aufzunehmen, obwohl er, wie sie wusste, sich von ihr trennen wollte. Der Umstand, dass der Zeuge ███ kurz vor der Tat mit dem Angeklagten gesprochen und versucht hatte, ihn vom sofortigen Aufsuchen der Geschädigten abzuhalten, mag gegen den Angeklagten sprechen, ist jedoch nicht so gewichtig, dass er ausdrücklicher Erörterung im Rahmen der Strafzumessung bedurft hätte.

2. Schließlich ist die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer, die eine günstige Sozialprognose bejaht hat, nimmt rechtsfehlerfrei an, unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verhaltens des Tatopfers und der Tatsache, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte in dieser Sache bereits ein halbes Jahr Untersuchungshaft erlitten hat, gebiete auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).

KuhnSchauenburgGranderath
MaulBrünning
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