Revision der Nebenklägerin wegen Unklarheit der Sachrüge als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 786/88
- Datum
- 21.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn die vorgebrachte Sachrüge nicht klar erkennen lässt, ob der Schuldspruch oder lediglich der Strafausspruch angefochten wird.
§ 400 Abs. 1 StPO verbietet der Nebenklägerin, den Schuldspruch zum Gegenstand ihres Rechtsmittels zu machen; eine unklare Formulierung der Rüge ist daher unzulässig.
Bei unklarer Angriffsrichtung der Revision kann die Beurteilung der Zulässigkeit auch aus früheren Prozesshandlungen und Anträgen der Nebenklägerin erschlossen werden.
Ist aus dem Gesamtvortrag erkennbar, dass die Nebenklägerin den Schuldspruch nicht angreifen will und die Rüge keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kosten- oder Strafausspruch enthält, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 786/88
in der Strafsache gegen Alessandro ██ zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ███ 1959 in Modena ████ wegen sexueller Nötigung
Nebenklägerin: Sigrun Bischoff
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 1988 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Der Angeklagte ist wegen sexueller Nötigung und damit wegen eines die Nebenklägerin zum Anschluss berechtigenden Delikts verurteilt worden. Die von ihr „ganz allgemein“ erhobene Sachbeschwerde lässt nicht ohne weiteres erkennen, ob die Nebenklägerin – was unzulässig wäre (§ 400 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BGH JZ 1988, 367 f. = BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2) – lediglich den Strafausspruch anficht oder ob das Ziel ihrer Revision eine Änderung des Schuldspruchs ist. Hierauf könnte allerdings ihr Antrag hindeuten, „das angefochtene Urteil aufzuheben“. Gegen die Annahme eines zulässigen Revisionsantrags in dem zuletzt genannten Sinn spricht jedoch entscheidend, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung beantragte, den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als zwei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen (Bd. I Bl. 164 d. A.). Das gestattet den Schluss, dass die Nebenklägerin den Schuldspruch – da der Angeklagte insoweit antragsgemäß verurteilt wurde – nicht angreifen will.
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