Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen Unklarheit der Sachrüge als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 786/88
Datum
21.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil wegen sexueller Nötigung ein. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Revision nach § 400 Abs. 1 StPO, weil aus der Sachrüge nicht erkennbar war, ob der Schuldspruch oder nur der Strafausspruch angefochten werden sollte. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da die Rüge „ganz allgemein“ blieb und frühere Anträge der Nebenklägerin erkennen ließen, dass sie den Schuldspruch nicht angreifen will. Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn die vorgebrachte Sachrüge nicht klar erkennen lässt, ob der Schuldspruch oder lediglich der Strafausspruch angefochten wird.

2

§ 400 Abs. 1 StPO verbietet der Nebenklägerin, den Schuldspruch zum Gegenstand ihres Rechtsmittels zu machen; eine unklare Formulierung der Rüge ist daher unzulässig.

3

Bei unklarer Angriffsrichtung der Revision kann die Beurteilung der Zulässigkeit auch aus früheren Prozesshandlungen und Anträgen der Nebenklägerin erschlossen werden.

4

Ist aus dem Gesamtvortrag erkennbar, dass die Nebenklägerin den Schuldspruch nicht angreifen will und die Rüge keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kosten- oder Strafausspruch enthält, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 786/88

in der Strafsache gegen Alessandro ██ zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ███ 1959 in Modena ████ wegen sexueller Nötigung

Nebenklägerin: Sigrun Bischoff

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 1988 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Der Angeklagte ist wegen sexueller Nötigung und damit wegen eines die Nebenklägerin zum Anschluss berechtigenden Delikts verurteilt worden. Die von ihr „ganz allgemein“ erhobene Sachbeschwerde lässt nicht ohne weiteres erkennen, ob die Nebenklägerin – was unzulässig wäre (§ 400 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BGH JZ 1988, 367 f. = BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2) – lediglich den Strafausspruch anficht oder ob das Ziel ihrer Revision eine Änderung des Schuldspruchs ist. Hierauf könnte allerdings ihr Antrag hindeuten, „das angefochtene Urteil aufzuheben“. Gegen die Annahme eines zulässigen Revisionsantrags in dem zuletzt genannten Sinn spricht jedoch entscheidend, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung beantragte, den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als zwei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen (Bd. I Bl. 164 d. A.). Das gestattet den Schluss, dass die Nebenklägerin den Schuldspruch – da der Angeklagte insoweit antragsgemäß verurteilt wurde – nicht angreifen will.

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