Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Umqualifizierung zu versuchtem schweren Raub in Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 786/51
Datum
25.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und seine Ehefrau drangen in die Wohnung einer Dritten ein und attackierten sie mit Axt und Messer, um Geld zu erlangen. Der BGH änderte die rechtliche Würdigung zugunsten der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Das Gericht bestätigte eine natürliche Handlungseinheit und hielt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes für vertretbar. Besondere Grausamkeit blieb strafmildernd/-verschärfend relevant.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere gemeinschaftlich und in engem zeitlich-räumlichem Zusammenhang von einheitlichem Vorsatz begangene Tötungshandlungen bilden regelmäßig eine natürliche Handlungseinheit und sind nicht zwingend als mehrere selbständige Taten zu werten.

2

Die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes ist revisionsrechtlich zulässig, wenn die Tathandlungen und die Umstände den Schluss zulassen, dass der Täter den Tod billigend in Kauf genommen hat.

3

Die Tat kann als versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu qualifizieren sein, wenn Gewalteinwirkung zur Erlangung von Geld mit tötungsgerichtetem Vorsatz verbunden ist.

4

Bei der Strafzumessung rechtfertigt besondere Grausamkeit eine deutlich erhöhte Strafe und ist als strafschärfender Umstand zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der Landarbeiter Heinz [REDACTED], geboren am [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED], stand in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 1951 mit seiner Ehefrau [REDACTED] in feindseligen Beziehungen. Beide hatten sich in den Keller des Hauses begeben, in dem sie wohnten, und dort mit Gewalt eine Tür aufgebrochen, um an Geld zu gelangen. Als sie dabei von der Hausbewohnerin [REDACTED] überrascht wurden, griffen sie diese mit einer Axt und einem Messer an, um sie zu töten und an das Geld zu kommen. Die Frau [REDACTED] wurde schwer verletzt, überlebte jedoch.

Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten zuvor vereinbart, die Hausbewohnerin [REDACTED] zu töten, um an ihr Geld zu gelangen. Sie drangen in deren Wohnung ein, als diese schlief, und versuchten, sie mit einer Axt und einem Messer zu töten. Der Angeklagte führte dabei mehrere Axtschläge aus, während seine Ehefrau mit dem Messer zustach. Beide handelten in dem Bewusstsein und mit dem Willen, die Frau [REDACTED] zu töten.

Gründe

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Heinz █████ ███████ wegen Mordversuchs u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Sch., Bundesrichter Dr. E. als beisitzende Richter, Justizoberinspektor [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht [REDACTED] vom [REDACTED] in dem Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren verurteilt wird.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt, dass das Schwurgericht zu Unrecht eine natürliche Handlungseinheit angenommen und die Taten nicht als mehrere selbständige Taten gewertet habe.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rüge für unbegründet erachtet. Zwar können mehrere auf Tötung gerichtete Handlungen, die sich gegen verschiedene Personen richten, mehrere selbständige Taten darstellen. Im vorliegenden Fall haben der Angeklagte und seine Ehefrau jedoch gemeinsam und in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang gehandelt. Beide Handlungen waren von dem einheitlichen Vorsatz getragen, die Hausbewohnerin [REDACTED] zu töten, um an ihr Geld zu gelangen. Es liegt daher eine natürliche Handlungseinheit vor.

Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte und seine Ehefrau mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich daher wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.

Die Strafe von 15 Jahren Zuchthaus ist angemessen, da der Angeklagte mit besonderer Grausamkeit gehandelt hat. Die Revision war daher im Ergebnis zurückzuweisen, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht [REDACTED] – Urteil vom [REDACTED] Schwurgericht beim Landgericht [REDACTED] – Urteil vom [REDACTED]

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